Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-13 UF 81/11

Tenor

I.

Die Beschwerden des Vormunds und des Jugendamts werden als unbe-gründet zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Kindesmutter wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

IV.

Der Wert der Beschwerde wird auf 1.500 € festgesetzt (§§ 45, 41 FamFG)


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