Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 190/09

Tenor

Auf den Antrag der Streithelferin zu 1) vom 04.04.2011 wird die Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 10.03.2011 auf Seite 12, dritter Absatz, dahingehend berichtigt, dass die beiden Sätze „Die B hat die abgetreten Ansprüche der Beklagten gegen ihre Streithelferin A vor dem Landgericht Dortmund geltend gemacht. Dieses hat der Klage mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2010 stattgegeben“ ersatzlos gestrichen werden.

Ferner wird die Sachverhaltsdarstellung auf S. 12, nach dem dritten Absatz, wie folgt ergänzt: „Die Streithelferin zu 1) hat ihrerseits der Streithelferin zu 2) den Streit verkündet“.


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