Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 VA 5/11
Tenor
Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts I vom 15.03.2011 (32-1-308824) über den Widerruf der Zulassung des Beteiligten zu 1) zur gebührenfreien Nut-zung des gemeinsamen Registerportals der Länder wird aufgehoben.
Der Direktor des Amtsgerichts I wird verpflichtet, der Beteiligten zu 1) die gebüh-renfreie Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder wieder zu ermöglichen.
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G r ü n d e :
2I.
3Auf den Antrag der zu 1) beteiligten thüringischen Stadt Z1 vom 15.10.2010 ließ der zu 2) beteiligte Direktor des Amtsgerichts I am 19.10.2010 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürJKostG die gebührenfreie Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder zu und schaltete die Kennung für die Nutzung der Internet-Registerauskunft frei.
4Nach der Nutzungsordnung, die Teil des Antrags vom 15.10.2010 ist, gelten die §§ 9 HGB, 52, 53 HRV sowie die Justizverwaltungskostenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Weiter heißt es dort, sofern für den Abruf von Daten aus einem Bundesland nach den Vorschriften dieses Bundeslandes keine Gebührenfreiheit bestehe, würden Abrufgebühren nach Nr. 400, 401 JustizverwaltungsKostO erhoben. Sofern für einzelne Bundesländer keine Gebührenfreiheit bestehe, werde für den Abruf aus diesen Ländern vor Rechnungserstellung per E-Mail eine Einzelaufstellung über Datum, Uhrzeit und Suchergebnis ... der Einsichtnahmen übersandt. Zusätzlich verpflichte sich der Teilnehmer, für Abrufe von Daten aus Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen die abgerufenen Daten nur für diejenigen Zwecke zu verwenden, wegen derer die Gebührenbefreiung bestehe ...
5Mit elektronischem Schreiben vom 01.02.2011 teilte die Servicestelle des gemeinsamen Registerportals der Stadt mit, bei einer Überprüfung sei aufgefallen, dass kein Anspruch der beteiligten Stadt auf gebührenfreie Teilnahme an der Internet-Registerauskunft für Abrufe aus dem Bundesland Thüringen bestehe. Es bestehe aber für die Stadt die Möglichkeit, sich erneut (zum Teil gebührenbefreit) an der Internet-Registerauskunft zu beteiligen.
6Die Stadt antwortete hierauf, sie nehme im übertragenen Wirkungskreis die Aufgaben der Gewerbebehörde wahr und es bestehe deshalb für sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürJKostG ein Anspruch auf Gebührenbefreiung.
7Mit Bescheid vom 15.03.2011 widerrief der Direktor des Amtsgerichts I die Zulassung der gebührenfreien Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder und machte geltend, nach § 7 ThürJKostG seien Gemeinden und Gemeindeverbände nur in Angelegenheiten der Fürsorge, des Schulwesens, der Jugendwohlfahrt und der Gesundheitspflege sowie in kirchlichen Angelegenheiten von der Zahlung der Gebühren befreit. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zwar bestehe für Gewerbebehörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürJKostG eine Gebührenbefreiung. Es werde nicht bestritten, dass die beteiligte Stadt auch Gewerbehörde sei. Die Teilnahme am bundesweiten Registerportal könne aber nur pauschal gebührenfrei oder gebührenpflichtig erfolgen, eine Prüfung der einzelnen Abrufe dahingehend, ob eine Gebührenbefreiungsvorschrift erfüllt sei, könne nicht erfolgen, sodass der gebührenfreie Zugang für die Zukunft versagt und nachträglich gesperrt werden müsse.
8Mit Schreiben vom 31.03.2011 stellte die beteiligte Stadt beim Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG.
9II.
10Mit ihrem Antrag vom 07.03.2011 nach § 23 EGGVG will die Stadt erreichen, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, dass sie für ihre Tätigkeit als untere Gewerbehörde weiterhin als gebührenfreier Nutzer am automatisierten Einsichtsverfahren teilnehmen kann. Bei der Verweigerung der gebührenfreien Teilnahme handelt es sich um eine von dem Beteiligten zu 2) als Justizbehörde abgelehnte Anordnung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einer gerichtlichen Überprüfung nur mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann.
11Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 26 Abs. 1 EGGVG ist eingehalten. Ein Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) ergibt sich für die Teilnahme am automatisierten Registerverfahren weder aus der HRV noch aus der ERegisterVO oder anderen Rechtsnormen. Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist auch nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften der §§ 23 ff EGGVG zurück, soweit die ordentlichen Gerichten aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können. Das ist hier nicht der Fall. Zwar kann die Stadt nach § 13 S. 1 JVKostO gegen eine konkrete Gebührenfestsetzung im automatisierten Abrufverfahren vor dem Amtsgericht Einwendungen erheben. Sie wendet sich jedoch nicht gegen die konkrete Gebührenerhebung im Einzelfall. Ihr geht es um die Aufrechterhaltung der generellen Möglichkeit zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Teilnehmer und nicht um eine konkrete Einsicht in das Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister im Sinne der §§ 9 Abs. 1 HGB, 79 Abs. 1 BGB, 5 Abs. 2 S. 2 PartGG oder 156 Abs. 1 GenG.
12In der Sache ist über einen Verpflichtungsantrag der Stadt im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG zu entscheiden. Danach spricht das Gericht die Verpflichtung der Justizbehörde aus, die beantragte Amtshandlung – hier also die Öffnung des Zugangs für die Teilnahme zur gebührenbefreiten Nutzung des automatisierten Registerabrufverfahrens - vorzunehmen, soweit die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist, der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Stadt begründet.
13Die Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren ist grundsätzlich genehmigungsfrei, es bedarf nur einer entsprechenden Anmeldung (Senat FGPrax 2008, 124; Noack NZG 2006, 801, 803). Um als gebührenbefreiter Teilnehmer an diesem Verfahren teilnehmen zu können, muss darüber hinaus der Antragsteller von der Zahlung von Gebühren befreit sein, § 8 JVKostO. Denn für den Abruf von Daten aus öffentlichen Registern bei dem automatisierten Abrufverfahren werden nach §§ 7 b Abs. 1 S. 1 JVKostO i.V.m. Nr. 4 der Anlage (1) zu § 2 Abs. 1 JVKostO grundsätzlich Gebühren erhoben.
14Die beteiligte Stadt ist als untere Gewerbebehörde nach § 8 Abs. 3 JVKostO in Verbindung mit dem thüringischen Landesrecht von den Gebühren für die Einsicht in die Register befreit:
15Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürJKostG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2009, GVBl 2009, 21) erheben die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden keine Gebühr für die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommenen Geschäfte in Angelegenheiten, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Nach § 3 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003 (ThürKO) können die Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises); dabei können die zuständigen staatlichen Behörden den Landkreisen für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
16Nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Blindenwarenrecht und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe – ThürZustErmGeVO - vom 09.01.1992 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert am 23. Juli 1999 (GVBl. S. 513) sind untere Gewerbebehörden neben den Landkreisen und den kreisfreien Städte auch diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem 17.05.1990 in Kraft getreten sind, Gewerbeämter bereits bestehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 ThürZustErmGeVO nehmen die kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Nach § 2 sind die unteren Gewerbebehörden zuständig für die Ausführung der Gewerbeordnung und der aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 3 und 8 Abs. 3 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; § 3 Abs. 1 enthält Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, § 8 Abs. 3 betrifft Entscheidungen über die Erteilung und den Entzug von Konzessionen für Privatkrankenanstalten, -entbindungsanstalten und -nervenkliniken, für die das Landesverwaltungsamt zuständig ist.
17Wenn der Beteiligte zu 2) somit im Rahmen seiner Verwaltungspraxis einen qualifizierten gebührenfreien Zugang zum automatisierten Abrufverfahren für diejenigen Institutionen eröffnet, denen nach § 8 JVKostO in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Regelungen eine Gebührenbefreiung zusteht, muss er diesen qualifizierten Zugang auch der beteiligten Stadt gewähren, die nach den vorstehenden landesrechtlichen Regelungen Thüringens mit der Funktion einer staatlichen Behörde beliehen ist. Diesem Anspruch der Beteiligten zu 1) steht nicht entgegen, dass nur ein Teilbereich ihrer Verwaltungsfunktion in der Wahrnehmung der Aufgaben einer staatlichen Behörde (hier als untere Gewerbebehörde) besteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 2), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligte zu 1) den ihr eröffneten Zugang für Zwecke in Anspruch nehmen werde, für die ihr die Gebührenbefreiung nach den dargestellten landesrechtlichen Vorschriften nicht zusteht (denkbar wären etwa Zwecke kommunaler Aufgabenerfüllung wie bspw. Wirtschaftsförderung). Denn die Gebührenbefreiung wird der Beteiligten zu 1) durch die landesrechtlichen Regelungen Thüringens allgemein allein im Hinblick auf ihre Funktion als staatliche Verwaltungsbehörde gewährt, ohne dass diese Befreiung im Einzelfall gerechtfertigt werden muss durch einen sachlichen Bezug zu einem bestimmten Verwaltungsgeschäft. Nimmt die Beteiligte zu 1) als untere Gewerbebehörde einen bestimmten Abruf aus einem Register vor, steht ihr dafür uneingeschränkt die Gebührenbefreiung zu, ohne dass nachzuprüfen ist, ob sie auf die erfragte Information für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe angewiesen ist. Dieser Gesichtspunkt begründet den tragenden Unterschied zu der Behandlung einer Gebührenbefreiung nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X, die einen inneren Zusammenhang zwischen der erteilten Auskunft aus dem Register und einer Leistungsgewährung erfordert und deshalb nach der eingangs herangezogenen Entscheidung des Senats (FGPrax 2008, 124) nicht als allgemeine Gebührenbefreiung des Sozialversicherungsträgers verstanden werden kann.
18Davon zu unterscheiden ist die Rechtmäßigkeit der Abrufpraxis der Beteiligten zu 1), der insoweit auf die Nutzung des Zugangs zur Wahrnehmung derjenigen Aufgaben beschränkt ist, für deren Zweck ihm die Gebührenbefreiung gewährt ist. Die Beteiligte zu 1) hat am 03.03.2011 durch Unterzeichnung der Nutzungsordnung diese Zweckbindung ausdrücklich anerkennt, dass sie den gebührenfreien Zugang zum automatisierten Abrufverfahren ausschließlich für Zwecke der unteren Gewerbebehörde nutzen will und alle Mitarbeiter/-innen der gebührenbefreiten Einrichtung, die Zugang zu der Benutzerkennung erhalten, zur Einhaltung der Benutzungsordnung gesondert verpflichte. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 2) erkennbar die Einhaltung dieser Zweckbindung über die erklärte Versicherung der beteiligten Stadt hinausgehend für kontrollbedürftig hält, berechtigt ihn jedoch nicht, der Stadt den gebührenfreien Zugang zum automatisierten Abrufverfahren insgesamt zu verweigern. Vielmehr bleibt es dem Beteiligten zu 2) überlassen, zu diesem Zweck von den ihm zur Verfügung stehenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Instrumenten, wie etwa die Verbindung der Genehmigung mit Auflagen und die Einführung von Kontrollmechanismen Gebrauch zu machen (denkbar etwa die Schaffung einer mitarbeiterbezogenen Unterkennung und die Erforderlichkeit der Eingabe eines behördlichen Aktenzeichens). Die Aufgabe der Wahrung der Rechtmäßigkeit der Abrufpraxis und die Verhinderung etwaiger Missbräuche stellt sich in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich anders als gegenüber anderen Teilnehmern am automatisierten Abrufverfahren dar.
19Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht veranlasst.
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Referenzen
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