Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 6/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 2. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Lü-dinghausen teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller für die Zeit ab Januar 2010 Kindesunterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:
an den Antragsteller zu 1):
für die Zeit von Januar bis Mai 2010 19,00 €
für die Zeit ab Juni 2010 125,55 €;
an die Antragstellerin zu 2):
für die Zeit von Januar bis Mai 2010 16,00 €
für die Zeit ab Juni 2010 105,49 €.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen; die weitergehende Beschwerde wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu 1/10 und dem Antragsgegner zu 9/10 auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt an die beiden Antragsteller für die Zeit ab Januar 2010.
4Der am 19.4.1971 geborene Antragsgegner und die am 5.3.1969 geborene Mutter der Antragsteller haben am 14.6. 1996 die Ehe geschlossen. Seit Juni 2005 leben sie getrennt, ihre Ehe wurde am 21.7. 2007 rechtskräftig geschieden. Aus dieser Ehe sind die Kinder N, geboren am 2.11. 1996, sowie Z, geboren am 20.12.2001, hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter, die seit dem 29.12.2009 erneut verheiratet ist und das Kindergeld bezieht. Seit Januar 2010 erhalten die bei ihr lebenden Kinder keine Leistungen nach dem UVG mehr.
5Der Antragsgegner hat im Jahre 1986 die Hauptschule mit dem Abgangszeugnis der 8. Klasse ohne Abschluss verlassen und sodann von 1986 bis 1987 an einem Berufsvorbereitungsjahr in E teilgenommen, wodurch er dort den Hauptschulabschluss erlangt hat. Im August 1987 begann er eine Ausbildung über 18 Monate als Fleischer bei der Firma C, die jedoch ohne Abschluss blieb. Er wurde von dieser Firma nicht übernommen. Im Anschluss hieran war er 2 Monate arbeitslos und sodann für rund 3 Jahre als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Anschließend war er für etwa ein Jahr nochmals in einer Fleischerei tätig, wobei er beabsichtigte, seine Prüfung nachzuholen, was jedoch nicht gelang. Anschließend hat er noch für jeweils kurze Zeiträume in 2 anderen Fleischereien gearbeitet; auch dort ist es ihm jedoch nicht gelungen, einen beruflichen Abschluss zu erlangen, so dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Ab August 1997 bis Mitte 2007 war er als Paketzusteller bei der Firma T bzw. deren Nachfolgerin tätig, sodann wechselte er zur Firma Q, die jedoch auch Ende des Jahres 2007 in Insolvenz geriet. Von Januar bis November 2008 war er im Paketzustellungsdienst bei der Firma B tätig, seit dem 1.12.2008 ist er nunmehr als Berufskraftfahrer bei der Firma L in C angestellt. Er arbeitet dort im Umfang von 172 Stunden im Monat als Kraftfahrer im Paketzustelldienst und erhält ein monatliches Bruttoeinkommen von 1300 €. Weitere Leistungen wie Weihnachtsgeld etc. werden nicht gewährt. Sein Arbeitsplatz liegt in N, er selbst wohnt in I2.
6Mit Schreiben vom 3.12.2009 wurde der Antragsgegner durch die Antragsteller aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben. Da er sich für leistungsunfähig hielt, beantragten die beiden Kinder mit Antragsschrift vom 1.7.2010 im vorliegenden Verfahren die Zahlung von Unterhalt in monatlicher Höhe von insgesamt 231,04 €, nämlich von 125,55 € für N und von 105,49 € für Z. Zur Begründung führten sie aus, der Antragsgegner erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 972,79 € zuzüglich einer anteiligen Steuererstattung von 4,25 €. Da er ihnen gegenüber gesteigert erwerbsverpflichtet sei, müsse er einer Nebenbeschäftigung zur Deckung des Kindesunterhaltes nachgehen, so dass ihm ein Betrag von weiteren 200 € fiktiv zuzurechnen sei. Abzuziehen seien hiervon Fahrtkosten für eine einfache Entfernung zwischen seiner Wohnung in I2 und seinem Arbeitsplatz in N über 12 km mit 132 €. Der ihm zu belassende notwendige Selbstbehalt von 900 € sei um mindestens 10 % im Hinblick auf das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin auf 810 € abzusenken, so dass eine Verteilungsmasse von 235,04 € zur Verfügung stehe, woraus sich nach Mangelfallberechnung die jeweils verfolgten Kindesunterhaltsansprüche ergäben.
7Der Antragsgegner ist dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch entgegengetreten und hält sich für leistungsunfähig, da sein unterhaltsrelevantes bereinigtes Einkommen unter dem Selbstbehalt liege. Von seinem Nettoeinkommen über 972,59 € seien Fahrtkosten mit 132 € abzuziehen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benutzen, da er morgens gegen 5:00 Uhr bereits an seiner Arbeitsstelle sein müsse und dann noch keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren würden. Für die Anschaffung eines notwendigen PKWs habe er Anfang 2008 einen Kredit aufgenommen, die Kreditrate betrage monatlich 200 €. Zudem sei er verpflichtet, bei der Arbeit Sicherheitsschuhe zu tragen, die er selbst anschaffen und bezahlen müsse. Pro Jahr kaufe er ein Paar Sicherheitsschuhe für den Sommer und ein Paar für den Winter, für die er jeweils 69,95 € zuzüglich 5,95 € Versandkosten bei der Firma O aufgewandt habe. Ab Oktober 2010 habe er eine zusätzliche Zahnversicherung mit einer Monatsprämie von 19,95 € abgeschlossen. Seine Lebensgefährtin sei Eigentümerin einer Einfamilien-Doppelhaushälfte Baujahr 1956 mit einer Wohnfläche von ca. 100 m², die mit monatlichen Finanzierungsdarlehen von insgesamt 742,50 € belastet sei. Er selbst beteilige sich mit monatlich 400 € an den Gesamtkosten inklusive Haftpflicht und Hausratversicherung sowie der Nebenkosten. Er habe keinerlei Einsparungen durch das Zusammenleben, da er ein eigenes Mobiltelefon benutze, GEZ-Gebühr für das Radio in seinem Fahrzeug bezahlen müsse und Gegenstände des täglichen Bedarfs für ihn in gleichem Umfange anfielen, als wenn er allein leben würde. Einer Nebentätigkeit könne er neben seiner Tätigkeit von morgens 5:00 Uhr bis gegen 16:00 Uhr nicht nachgehen, zumal er nach der Arbeit regelmäßig erschöpft sei.
8Durch am 2.11.2010 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Anträgen in vollem Umfange stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, ab Januar 2010 für den Antragsteller zu 1) monatlich 125,55 € und für die Antragstellerin zu 2) monatlich 105,49 € zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsgegner stehe zwar tatsächlich nur ein bereinigtes monatliches Einkommen von 829,31 € zur Verfügung, da er lediglich netto 972,79 € zuzüglich einer monatsanteiligen Steuererstattung von 1,17 € erziele, wovon monatliche Fahrtkosten über 132 € und anteilige Kosten für Sicherheitsschuhe von 12,65 € monatlich in Abzug zu bringen seien. Damit erziele er lediglich einen effektiven Stundenlohn von knapp
9über 4 € unter Zugrundelegung der von ihm selbst angegebenen täglichen 10 Stunden Arbeitszeit. Er sei jedoch seinen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltsverpflichtet und habe nicht nachgewiesen, dass er nicht in der Lage sei, eine besser dotierte Stelle zu erlangen. Bis zur Darlegung des Gegenteils gehe das Gericht deshalb davon aus, dass bei einem dem Arbeitsleben uneingeschränkt zur Verfügung stehenden ungelernten Arbeiter unter Berücksichtigung eventuell von ihm zu verlangender Überstunden ein Nettoeinkommen von 1100 € erzielt werden könne. Unter Berücksichtigung pauschal anzunehmender Werbungskosten von 5 % entsprechend 55 € verbleibe ein unterhaltsrelevantes fiktives Nettoeinkommen von 1045 €. Der ihm zu belassende Selbstbehalt sei im Hinblick auf das Zusammenleben mit seiner Partnerin auf 800 € abzusenken, da es sämtlicher Lebenserfahrung widerspräche, dass das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften nicht zu Ersparnissen führen würde. Dann stände eine Verteilungsmasse von monatlich 245 € zur Verfügung, womit sich zumindest die von den Antragstellern verfolgten Unterhaltsansprüche decken ließen.
10Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt mit der er weiterhin die Ansicht vertritt, er sei unverschuldet in vollem Umfange nicht leistungsfähig. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass sich der ihm zu belassende Selbstbehalt ab Januar 2011 auf 950 € erhöht habe. Im Übrigen sei allenfalls eine Reduzierung des Selbstbehaltes um 10 % nach obergerichtliche Rechtsprechung angezeigt, nicht jedoch um 100 €, wie es das Amtsgericht getan habe. Die Berechnung des effektiven Stundenlohns durch das Amtsgericht erwecke zudem einen gänzlich falschen Eindruck, da von dem Bruttostundenlohn auszugehen sei, der bei ihm 7,55 € betrage. Er arbeite monatlich 172 Stunden, seine effektive Arbeitszeit betrage unter Einschluss der Fahrtzeiten sicherlich 10 Stunden täglich, womit er seine Erwerbsobliegenheit erfüllt habe. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts könne in dieser Allgemeinheit auch nicht davon ausgegangen werden, dass er als ungelernter Arbeiter unter Berücksichtigung eventuell von ihm zu verlangender Überstunden ein Nettoeinkommen von 1100 € erzielen könne. Auch bei seinem früheren Arbeitgeber habe er lediglich ein Einkommen von 1300 € brutto erzielt. Vielmehr komme es bei der Prüfung einer fiktiven Leistungsfähigkeit eines barunterhaltspflichtigen Elternteiles nicht allein darauf an, ob subjektiv gebotene Bewerbungsbemühungen fehlen würden; vielmehr müsse festgestellt werden, ob der Unterhaltsschuldner aufgrund objektiv feststellbarer Voraussetzungen überhaupt in der Lage sei, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen. Ihm dürfe nichts Unmögliches abverlangt werden. Letztlich dürften von einem ihm fiktiv zugerechneten Einkommen nicht fiktive Fahrtkosten über lediglich 5 % in Abzug gebracht werden, da er derzeit unstreitig Fahrtkosten in Höhe von monatlich 132 € aufzuwenden habe. Würde er bei seinem jetzigen Arbeitgeber mit einem höheren Stundenlohn entlohnt, würden diese Fahrtkosten gleich bleiben. Zudem würden er und seine Partnerin nicht gemeinsam wirtschaften, so dass ihm durch das Zusammenleben mit seiner Freundin keine finanziellen Vorteile erwachsen würden. Seine Partnerin erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen zwischen 1200 € und 1300 € aus ihrer Tätigkeit bei der Firma L. Weiterhin müsse sie eine einfache Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz von 6 km mit dem Auto zurücklegen und etwa 66 € Fahrtkosten hierfür aufwenden. Schließlich müsse sie die auf ihrem Haus liegenden Verbindlichkeiten von monatlich 732,12 € zuzüglich Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, Hausratsversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung, Schornsteinfegerkosten und verbrauchsabhängige Nebenkosten tragen. Unter dem Strich verblieben seiner Partnerin also kaum nennenswerte Beträge von ihrem Arbeitsverdienst, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien äußerst beengt. Weder seiner Partnerin noch ihm selbst würden mithin durch das Zusammenleben unter einem Dach irgendwelche Ersparnisse verbleiben.
11Der Antragsgegner beantragt,
12abändernd den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
13Die Antragsteller beantragen,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen und meinen, der Antragsgegner sei zur Leistung der geltend gemachten Unterhaltsbeträge leistungsfähig. Er habe als Unterhaltspflichtiger seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen und sei deshalb gehalten, sich entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, so dass der Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder gesichert sei. Seiner ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf seine Leistungsunfähigkeit sei er nicht nachgekommen. Er habe keinerlei Bewerbungsbemühungen zur Erlangung einer besser bezahlten Tätigkeit dargelegt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
17gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25. 5. 2011 nebst dazugehörigem Berichterstattervermerk Bezug genommen.
18II.
19Auf das vorliegende Verfahren ist das ab dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, Art. 111 FGG-RG. Danach hat die zulässige Beschwerde des Antragsgegners nur in einem geringen Umfange teilweise Erfolg. Sie führt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses lediglich zu einer Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit von Januar bis einschließlich Mai 2010, verbleibt jedoch für den nachfolgenden Zeitraum ohne Erfolg.
20Der Unterhaltsanspruch der beiden minderjährigen Kinder des Antragsgegners ergibt sich unstreitig aus den §§ 1601 ff BGB und bemisst sich der Höhe nach nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Antragsgegners. Da weniger als der Mindestunterhalt beansprucht wird, ist dieser für die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig.
211. Unstreitig hat der Antragsgegner im Jahr 2010 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 975,66 € (11.707,92 € geteilt durch 12) erzielt und musste berufsbedingte Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle über eine Entfernung von 12 km aufwenden, so dass sein Nettoeinkommen um monatlich 132 € zu bereinigen ist ( 12 x 2 x 0,30 € x 220, dies geteilt durch 12). Angesichts des Beginnes seiner Arbeitszeit morgens um 5:00 Uhr kann er auch nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, da zu dieser Zeit noch keine öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig auf der von ihm zurückzulegenden Strecke fahren. Neben diesen Fahrtkosten sind weitere Kosten für das vom Antragsgegner genutzte Fahrzeuge wie Kreditkosten und Versicherungskosten nicht gesondert absetzbar (vergleiche hierzu HLL 10.2.2).
22Die von ihm zur Anschaffung von 2 Paar Arbeitsschuhen zum Preise von jeweils 69,95 € jährlich aufgewandten Kosten sind nicht gesondert als Werbungskosten von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar. Denn diese Arbeitsschuhe trägt er werktags nach eigenen Angaben mindestens 10 Stunden während seiner Arbeitszeit und schont damit seine eigenen - ohnehin von ihm zu kaufenden - Schuhe, die dann verschlissen würden. Der Preis der Schuhe ist auch keinesfalls besonders hoch, sondern liegt im normalen Bereich von Herrenschuhen. Im Hinblick auf diese ersparten sonstigen Aufwendungen für Schuhwerk entstehen ihm damit keine zusätzlichen, gesondert absetzbaren Kosten.
23Schließlich kann er nicht die Prämien für sonstige zusätzliche und nicht unbedingt notwendige Versicherungen, insbesondere für eine Zahnzusatzversicherung, dem Anspruch seiner minderjährigen Kinder auf Zahlung des Mindestunterhaltes entgegenhalten, vielmehr hat er diese aus seinem Selbstbehalt zu tragen.
242. Die Ausübung einer Nebentätigkeit an den Wochenenden dürfte dem Antragsgegner trotz seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht zumutbar sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner vollschichtig im Umfang von 172 Stunden arbeitet, wobei offensichtlich seine tägliche Arbeitszeit nicht genau bemessen ist, sondern er jeweils mit der täglichen Auslieferung im Paketzustelldienst in dem ihm zugeteilten Bezirk " fertig werden" muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er auch noch eine gewisse Zeit für die Anfahrt und den Rückweg benötigt und die Arbeit als Paketzusteller durchaus anstrengend ist, da er auch - zumindest gelegentlich - schwere Pakete tragen muss. Vor diesem Hintergrund dürfte ihm unter Berücksichtigung der ihm zuzubilligenden eigenen Erholungszeiten eine zusätzliche Nebentätigkeit - die, um gewinnbringend zu sein, regelmäßig erbracht werden müsste - nicht zugemutet werden kann.
253. Jedoch erscheint vorliegend eine Absenkung des dem Antragsgegner zu belassenden notwendigen Selbstbehaltes von 900 € im Jahr 2010 und von 950 € im Jahr 2011 im Hinblick auf das Zusammenleben mit einer leistungsfähigen Partnerin gerechtfertigt (vgl. HLL 6.2). Ein derartiges Zusammenleben erspart erfahrungsgemäß Wohn- und Haushaltskosten. Dem steht der Einwand des Antragsgegners, seine Partnerin zahle nicht für ihn mit, sondern beide würden ihren eigenen Bedarf bestreiten, nämlich beide ein Telefon besitzen, beide zahlten GEZ-Gebühren und besäßen ein eigenes Auto, zudem benötige er an Lebensmitteln, Waschpulver, Hygieneartikeln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfes die gleiche Menge, die er auch benötigen würde, wenn er allein leben würde, nicht entgegen. In diesen Bereichen ergeben sich nämlich Synergie-Effekte, die gerade durch das Zusammenleben eintreten. Für die Führung eines Zweipersonenhaushaltes werden bei gleichem Standard nicht die doppelten Kosten wie für die Führung von zwei selbstständigen Einpersonenhaushalten aufgewandt. Die gleichzeitige Verpflegung von zwei Personen ist preiswerter als diejenige für zwei getrennt lebende Einzelpersonen; es wird nur eine Zeitung benötigt und auch kein erhöhter Stromverbrauch für Zimmerbeleuchtung und für Heizung, nur weil sich zwei Personen im Zimmer aufhalten. Hieraus folgt jedenfalls, dass der Selbstbehalt des Antragsgegners herabzusetzen ist, falls seine Partnerin selbst ausreichend leistungsfähig ist, um ihren Teil zur Tragung der allgemeinen Lebenshaltungskosten beitragen zu können. Dies ist vorliegend auch der Fall. Nach der vorgelegten Lohnabrechnung seiner Partnerin für Dezember 2010 erzielt diese ein durchschnittliches Nettoeinkommen - nach Abzug des Nettobetrages der vermögenswirksamen Leistungen - in Höhe von 1436,07 € (ausgehend von einem Gesamtbruttoeinkommen von 25.781,76 € und einem Gesamtnettoeinkommen von 17.318,29 €). Selbst nach Abzug der Finanzierungskosten für die von ihr bewohnte Immobilie mit monatlich 742,90 € sowie der verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten einschließlich Versicherungskosten verbleibt ihr noch ein Einkommen in Höhe zumindest desjenigen des Antragsgegners, da dieser sich nach eigenen Angaben mit 400 € an diesen Kosten beteiligt, so dass seine Partnerin die Wohnkosten nicht vollständig alleine trägt, sondern nur einen Teil derselben. Deshalb erachtet der Senat eine Absenkung des dem Antragsgegner zu belassenden Selbstbehaltes um 10 % auf 810 € im Jahr 2010 und auf 855 € im Jahr 2011 für gerechtfertigt.
26Hiervon ausgehend ist der Antragsgegner bei einem bereinigten Einkommen von 844,83 € (monatliches Nettoeinkommen 975,66 € € + 1,17 € monatsanteiliger Steuerrückerstattung abzüglich 132 € Fahrtkosten) nur zur Zahlung eines monatlichen Gesamtunterhaltsbetrages von 34,83 € im Jahre 2010 leistungsfähig, im Jahr 2011 jedoch überhaupt nicht mehr.
274. Jedoch ist dem Antragsgegner aufgrund einer Verletzung seiner
28Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern ab Juni 2010 ein höheres fiktives Einkommen zuzurechnen, welches der Senat mit zumindest 1634 € brutto bemisst.
29a) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch sein tatsächliches Einkommen, sondern auch durch seine Arbeitsfähigkeit - zu deren bestmöglichen Einsatz er zur Erzielung von Einkünften unterhaltsrechtlich verpflichtet ist - bestimmt. Die für den Antragsgegner bestehende gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 II Satz 1 BGB) verpflichtet ihn grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit, die ihn nach Möglichkeit in die Lage versetzt, zumindest den Mindestkindesunterhalt für seine minderjährigen Kinder zahlen zu können. Dabei erstreckt sich diese Erwerbsobliegenheit auch nicht nur auf einen nahen Umkreis um den tatsächlichen Wohnort des Pflichtigen. Jedenfalls ab der Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt durch die Antragsteller Anfang Dezember 2009 hätte er sich deshalb um eine Arbeitsstelle bemühen müssen, bei der er ausreichende Einkünfte zur Leistung von Kindesunterhalt erzielen würde, da er durch die von ihm zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit lediglich ein Einkommen erzielte, das gerade den ihm zu belassenden Selbstbehalt - nach Abzug von Fahrtkosten - überstieg und ihn deshalb zur Zahlung von nennenswerten Kindesunterhaltsbeträge nicht in die Lage versetzte. Es sind von ihm keinerlei Bemühungen behauptet und erst recht nicht dargelegt worden, um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu erlangen. Von daher hat er vergebliche Bewerbungsbemühungen in unterhaltsrechtlich gebotener Form und erforderlichem Umfang nicht dargelegt und damit auch kein für ihn bestehendes Unvermögen zur Erlangung einer Arbeitsstelle belegt. Dies hat zur Folge, dass ihm ein von ihm auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Fähigkeiten erzielbares Einkommen fiktiv zuzurechnen ist.
30b) Der Antragsgegner hat offenbar mit Mühe den Hauptschulabschluss geschafft und sodann eine Ausbildung zum Fleischer betrieben, die er jedoch nicht zum Abschluss bringen konnte. Zwischenzeitlich hat er als Hilfsarbeiter für 3 Jahre auf dem Bau gearbeitet und nach Zeiten der Arbeitslosigkeit sodann ab August 1997 im Wesentlichen ununterbrochen bei verschiedenen Firmen als Paketzusteller gearbeitet. Nach eigenen Angaben hat er im Jahre 2007 bei der Firma T als Paketzusteller 1800 € brutto erzielt, was bedeutet, dass ihm bei einer vollschichtigen Tätigkeit über 172 Stunden im Monat zur damaligen Zeit bereits ein Stundenlohn von brutto 10,47 € gezahlt wurde. Insbesondere hat er jedoch schon als Bauhilfsarbeiter während seiner rund dreijährigen Tätigkeit ab etwa 1990 einen Nettolohn von rund 2100 DM bei Steuerklasse I/0 erzielt. Bei Beginn des hier streitigen Unterhaltszeitraumes war er erst 38 Jahre alt und ist in seiner Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht eingeschränkt. Es ist ihm deshalb zuzumuten, auch körperlich anstrengende Arbeiten als ungelernter Arbeiter auszuführen, etwa im Straßen- oder Hochbau sowie als Lagerarbeiter. Er erhält tatsächlich bei einem Bruttolohn von 1300 € bei 172 Arbeitsstunden lediglich einen Stundenlohn von brutto 7,56 €, was für einen ungelernten Arbeiter unter 40 Jahren ohne körperliche Einschränkungen sehr gering erscheint.
31Das Amtsgericht hat einen Gesamtunterhaltsbetrag von 231,04 € monatlich zuerkannt, was bedeutet, dass bei einem herabgesetzten Selbstbehalt auf 810 € im Jahr 2010 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1041 € und bei einem auf 855 € herabgesetzten Selbstbehalt im Jahr 2011 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1086 € erforderlich ist, um den Antragsgegner zur Zahlung dieses erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbetrages leistungsfähig zu machen. Damit ist lediglich ein Stundenlohn von 9,50 € und (bei 172 Arbeitsstunden im Monat) ein Monatslohn von 1634 € erforderlich, um zur Zahlung des erstinstanzlich zuerkannten Unterhaltsbetrages leistungsfähig zu sein. Denn dieses Bruttoeinkommen führt bei Steuerklasse I/1,0 zu einem Nettoeinkommen von 1155,81 €, wovon nach dem - nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einer fiktiver Veranlagung vorzunehmenden - Abzug 5 % pauschaler Fahrtkosten ein Betrag von 1098 € verbleibt.
32Dass auch in der Paketzustellerbranche derartige Löhne gezahlt werden, belegt der vom Antragsgegner erzielte Lohn bei der Firma T. Auch nach einer vom Senat eingeholten Lohnauskunft im Internet werden für Bauhilfsarbeiter (bzw. für körperlich tätige Hilfsarbeiter überhaupt) monatliche Bruttolöhne zwischen 960 € und 2500 € gezahlt, der Mittelwert liegt bei 1646 €. Dies ist genau der Betrag, der unter Berücksichtigung der Belastungen des Antragsgegners erforderlich wäre, um zur Zahlung des vom Amtsgericht titulierten Kindesunterhalts leistungsfähig zu sein, nämlich bei einem Bruttoeinkommen von 1634 €. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und erst recht nicht vom Antragsgegner wegen des fehlenden Nachweises von Bewerbungsbemühungen dargelegt, dass er tatsächlich zu Erzielung eines Bruttoeinkommens von monatlich 1634 € nicht in der Lage ist.
33c) Allerdings geht der Senat davon aus, dass dem Antragsgegner bis Ende Mai 2010 noch kein fiktives Erwerbseinkommen wegen Verletzung einer Erwerbsobliegenheit zuzurechnen ist. Er wurde erst Anfang Dezember 2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert und musste sich dann aus seiner bestehenden vollschichtigen Tätigkeit heraus um eine andere, besser entlohnte Tätigkeit bemühen. Vor diesem Hintergrund ist die ihm zunächst zuzubilligende Such – und Orientierungsphase länger zu bemessen als bei einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen, der sich im Umfang eines Erwerbstätigen täglich allein um die Findung einer neuen Erwerbstätigkeit bemühen kann. Auch bei zügiger Inangriffnahme der erforderlichen Schritte, zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet war, kann nach Einschätzung des Senates jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er neben seiner vollschichtigen Tätigkeit vor Ende Mai 2010 eine besser entlohnte Tätigkeit hätte finden können.
34Damit verbleibt es für diesen Zeitraum bei den im Jahr 2010 tatsächlich erzielten Einkünften des Antragsgegners und der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 34,83 €. Dieser Betrag ist anteilig auf die beiden Antragsteller aufzuteilen. Der Antragsteller zu 1) unterfällt der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und hat einen Mindestbedarf von 334 €, die Antragstellerin zu 2) der zweiten Altersstufe und hat einen Mindestbedarf von 272 €. Der Mindestbedarf beider Kinder beläuft sich damit auf 606 €, bei einer Leistungsfähigkeit von 34,83 € ergibt sich eine Deckungsquote von 5,78 %. Von dem zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder noch zur Verfügung stehenden Betrag über rund 35 € entfallen damit 19,30 € auf den Antragsteller zu 1) und 15,70 € auf die Antragstellerin zu 2). In dieser Höhe ist der Antragsgegner in dem vorgenannten Zeitraum bis einschließlich Mai 2010 lediglich leistungsfähig, so dass seine Unterhaltsverpflichtung auf diese Beträge abzusenken ist.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 231, 243, 84,81 FamFG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
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