Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-17 U 152/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.08.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 08.10.2009 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.073,44 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Termin vor dem Landgericht am 08.10.2009.

Der Beklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 12 OH 31/04.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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