Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 Sbd 39/11
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Detmold bestimmt.
1
Gründe:
2A.
3Den Eheleuten N und B ist auf ihren Antrag vom 27. Juli 2009 bei Gericht eingegangen am 7. Oktober 2010 mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 14. Oktober 2010 nachträglich Beratungshilfe bewilligt worden. Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind – unter Absetzung eines Betrages von 39,25 € – mit Festsetzungsbeschluss vom gleichen Tag auf 129,95 € festgesetzt worden.
4Gegen den Festsetzungsbeschluss hat der Antragsteller am 8. November 2010 Erinnerung erhoben, die mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 3. Januar 2011 – unter Zulassung der Beschwerde – zurückgewiesen worden ist.
5Hiergegen hat der Antragsteller am 20. Januar 2011 beim Landgericht Detmold Beschwerde eingelegt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 15. Februar 2011 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. In den Rechtsanwaltsvergütungssachen, die – wie hier – nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden und aus einer Beratungshilfe hervorgegangen seien, seien nach § 33 Abs. 4 Satz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig. Es sei unerheblich, ob die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe selbst als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sei. Es sei nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG und dem Willen des Gesetzgebers allein maßgeblich, ob das Festsetzungsverfahren aus einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hervorgegangen sei, die nach § 119 Abs. 1 GVG in den Zuständigkeitsbereich der Oberlandesgerichte falle.
6Der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat sich mit Beschluss vom 12. April 2011 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt. Die Auffassung des Landgerichts stelle irrig darauf ab, dass es sich bei der Vergütungsfestsetzung um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handele. Für das Verfahren der Beratungshilfe gölten zwar die Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die gelte jedoch nicht für das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren, das den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts betreffe und sich als Verfahren eigener Art nach den § 44 ff. RVG richte. Der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, da die Verweisung innerhalb des Instanzenzuges einer rechtlichen Grundlage entbehre.
7B.
8I.
9Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Detmold wie der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm haben sich durch rechtskräftige, den Beteiligten bekannt gemachte Beschlüsse für unzuständig erklärt. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift reicht es aus, dass die unterschiedlichen Meinungen allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betreffen. Es bedarf auch nicht des Antrages eines Beteiligten, vielmehr reicht die Vorlage durch eines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte aus (vgl. BGH, NJW 1985, S. 2537; zitiert nach JURIS).
10Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht wäre der Bundesgerichtshof und das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Dem steht nicht entgegen, dass ein anderer Senat des Oberlandesgerichts an dem Kompetenzstreit beteiligt ist (vgl. BGH, NJW 2001, S. 1499; zitiert nach JURIS).
11II.
12Das Landgericht Detmold ist als zuständiges Gericht zu bestimmen.
131.
14Dessen Zuständigkeit folgt aus § 72 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 RVG, da die Kostenfestsetzung für gewährte Beratungshilfe sich nicht als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt und eine Gleichbehandlung mit dem Beratungshilfeverfahren nicht geboten ist.
15Zwar gelten für das Verfahren der Beratungshilfe gemäß § 5 BerHG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dies gilt jedoch nur für die Gewährung der Beratungshilfe als solche, nicht aber für das sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren, das den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts betrifft und sich nach den §§ 44 ff. RVG richtet. Auch aus der über § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG anzuwendenden Regelung in § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG lässt sich nicht ableiten, dass die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen ist (OLG Köln, MDR 2011, S. 258 f. Rn. 4, 5, zitiert nach JURIS).
16Verfahren wegen der Vergütung eines Rechtsanwaltes für geleistete Beratungshilfe können auch nicht jenen die Hauptentscheidung vorbereitenden oder sie ergänzenden Entscheidungen zugerechnet werden, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie diese behandelt werden müssten. Eine Gleichbehandlung in Familiensachen hatte der Bundesgerichtshof allein mit praktischen Erwägungen begründet; es solle vermieden werden, dass Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse anstatt an das im Rechtszug der Hauptsache zuständige Gericht an ein Gericht gelangten, das mit der Hauptsache nicht befasst sei und nicht befasst werden könne. Für die Beratungshilfe hat der Bundesgerichtshof dagegen eine vergleichbare Lage in Bezug auf den von der Beratungshilfe betroffenen Gegenstand verneint, da die Beratungshilfe gemäß § 3 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werde (vgl. BGH, NJW 1978, S. 1633 Rz. 3; BGH, NJW 1985, S. 2537 Rz. 7; jeweils zitiert nach JURIS).
17Aber auch bezüglich des Beratungshilfeverfahrens an sich begründen die vom Bundesgerichtshof angestellten praktischen Erwägungen keine Notwendigkeit einer Gleichbehandlung des Kostenfestsetzungsverfahrens, da im Beratungshilfeverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist nach der eindeutigen Regelung in § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht ab, hat er sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung findet nicht statt. Eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ist ebenso wenig möglich, wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters (vgl. OLG Celle, FamRZ 2011, S. 495 f. Rz. 5).
18Soweit das Landgericht Detmold seinen Beschluss vom 15. Februar 2011 auch auf die Kommentierung bei Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Auflage, § 85 Rn. 16, stützt, bezieht sich die dort vertretene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Kostenfestsetzungssachen auf diejenigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die – anders als bei der Beratungshilfe – eine sachliche Verbindung zwischen dem gerichtlichen Hauptverfahren und der Kostenfestsetzung besteht.
19Entgegen der in diesem Beschluss geäußerten Auffassung kann auch weder dem Wortlaut des über § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG entsprechend anwendbaren § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG noch der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 319 ff. und S. 340) entnommen werden, dass nicht auf die Rechtsnatur des Kostenfestsetzungsverfahrens, sondern auf diejenige des Verfahrens abzustellen ist, aus dem das Kostenfestsetzungsverfahren hervorgegangen ist.
20Stellt sich die Kostenfestsetzung für gewährte Beratungshilfe nicht als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar und ist auch eine Gleichbehandlung nicht geboten, richtet sich die Zuständigkeit im Beschwerderechtzug nach der allgemeinen Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 RVG, die vorliegend über § 72 Abs. 1 GVG zur Zuständigkeit des Landgerichts Detmold führt.
212.
22Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ergibt sich letztlich nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 15. Februar 2011. Diesem kommt eine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht zu.
23Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung. Einer der Fälle, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen der Verweisung bindende Wirkung beigemessen werden darf, ist nicht gegeben (vgl. BGH, NJW 1985, S. 2537, Rn. 5; zitiert nach JURIS).
24III.
25Der Senat sieht sich an der Bestimmung des Landgerichts Detmold durch den Beschluss des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2010, Aktenzeichen: 2 Wx 4/10, (zitiert nach JURIS) nicht gehindert. Zwar hat dieses nach dem wiedergegebenen Sachverhalt im Beschwerderechtszug über einen Antrag auf Festsetzung von Auslagen und Gebühren in einer Beratungshilfesache sachlich entschieden. Der erkennende Senat hat sich indes mit der Frage seiner Zuständigkeit nicht befasst und zur Begründung für die Statthaftigkeit der Beschwerde auf § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG abgestellt. Dieser regelt jedoch die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, über die nach der ausdrücklichen Regelung in § 33 Abs. 6 Satz 2 RVG das Oberlandesgericht entscheidet.
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