Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 Wx 61/11

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen abgeändert wird.

Die Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die ihr im Erstbeschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.


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