Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-8 AktG 2/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklage der Antrags-gegnerin, eingereicht beim Landgericht Paderborn am 18. 1. 2011 und durch Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 10. 2. 2011 verwiesen an das Land¬gericht Dortmund, Kammer für Handelssachen, und dort geführt unter dem Az. 20 O 4/11, der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. 12. 2010 (UR-Nr. ###/#### des Notars I G, Q) zur Erhöhung des Grundkapitals von EUR 600.000 um EUR 750.000 auf EUR 1.350.000 nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbe¬schlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.


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