Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-28 U 173/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.09.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten, die Mitglieder einer Anwaltssozietät sind, wegen eines verloren gegangenen sozialgerichtlichen Prozesses auf Schadensersatz in Anspruch.
4Der am 14.06.1955 geborene Kläger arbeitete zwischen 1971 bis 1979 im Bergbau, nachfolgend bis 1990 als gewerblicher Arbeitnehmer außerhalb des Bergbaus. Zwischen 1991 und 1994 absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Anschließend war er als Verkäufer in einem Baumarkt tätig, bis er im Jahr 1998 die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Der Kläger bezieht seit dem 01.05.1999 eine Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit.
5Seit dem Jahr 2001 war er als Berufskraftfahrer in Teilzeit beschäftigt; im Zeitpunkt der Erhebung der Regressklage im Januar 2010 war er bei einer Monatsarbeitzeit von 80 Stunden als Schulbusfahrer eingesetzt.
6Der Kläger litt und leidet unter diversen körperlichen Beeinträchtigungen, u.a. verschiedenen Bewegungseinschränkungen und Schmerzsyndromen. Außerdem ist er seit seiner Kindheit fehlsichtig.
7Er beantragte am 26.05.1999 bei der Bundesknappschaft (später Knappschaft Bahn See) die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Antrag wurde abgelehnt, das Widerspruchsverfahren war erfolglos, ebenso das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster (Aktenz.: 7 KN 114/00 SG Münster = L 2 KN 18/02 LSG Essen). Mit Urteil vom 18.12.2001 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne als Industriekaufmann arbeiten. In der Berufungsschrift vom 01.02.2002 wies der Kläger darauf hin, dass er wegen seines Augenleidens keine Tätigkeiten an einem Bildschirm verrichten könne; die Tätigkeit eines Bürokaufmanns oder eines weniger qualifizierten Büroangestellten verlange aber zwingend die Arbeit am PC. Er beantragte hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens und legte ein Attest seiner Augenärztin Q vom 15.03.2002 vor, nach dem ihm aufgrund von Augenveränderungen eine Tätigkeit am Bildschirm nicht möglich sei. In einer vom Landessozialgericht eingeholten Stellungnahme der Augenärztin Partrij vom 02.07.2002 hieß es dagegen, es bestünden keine Bedenken, dass der Kläger Arbeiten am Bildschirm verrichten könne.
8In der Berufungsverhandlung am 10.10.2002 sagte die Knappschaft eine erneute Prüfung des Rentenbegehrens zu, wonach der Kläger die Berufung zurücknahm.
9Mit Bescheid vom 13.02.2003 lehnte die Knappschaft die Rente erneut ab, weil dem Kläger eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Büro, Telefonist oder Wächter zumutbar sei.
10Nachdem der Kläger in dem vorangegangenen Klageverfahren anwaltlich vertreten gewesen war, nahm er nun seine Interessen allein wahr. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos; der Kläger erhob Klage. Das Sozialgericht Münster holte verschiedene medizinische Gutachten ein. Mit Urteil vom 02.08.2005 wurde die Knappschaft verurteilt, dem Kläger ab dem 01.03.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen (Aktenz.: S 7 KN 31/04 SG Münster = L 2 KN 151/05 LSG Essen). Das Sozialgericht sah als Hauptberuf des Klägers die Arbeit als Verkäufer im Baumarkt an, welches eine Angestelltentätigkeit mit mehr als zweijähriger Ausbildung dargestellt habe. Aufgrunddessen sei nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema keine sozial zumutbare Tätigkeit auszumachen, auf die der Kläger mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwiesen werden könne. Es müsste sich wenigstens um Arbeiten auf dem Anlernniveau handeln; die Knappschaft wolle den Kläger aber auf ungelernte Tätigkeiten verweisen.
11Gegen dieses Urteil legte die Knappschaft Berufung ein. Sie wendete sich gegen die Annahme, dass dem Kläger qualifizierter Berufsschutz zugebilligt wurde, und machte geltend, sein Hauptberuf sei Kraftfahrer, also lediglich eine angelernte Tätigkeit. Auch seine Tätigkeit im Baumarkt sei allenfalls dem angelernten Personenkreis zuzuordnen. Deshalb sei es dem Kläger zumutbar, als Telefonist, Bürohelfer oder Pförtner zu arbeiten.
12Während des mehrjährigen sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens wurden ergänzende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers getroffen und Einzelheiten seiner früheren Tätigkeit im Baumarkt aufgeklärt.
13Mit Verfügung vom 20.05.2008 warf das Landessozialgericht die Frage auf, ob der Kläger auf seine erlernte Tätigkeit als Industriekaufmann verwiesen werden könnte. Die Knappschaft nahm hierzu in mehreren Schriftsätzen Stellung.
14Im Verhandlungstermin am 13.11.2008 wurde erörtert, ob der Kläger als Industriekaufmann arbeiten könne. Mit Urteil vom selben Tag wurde das Urteil des Sozialgerichts vom 02.08.2005 abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landessozialgericht aus, der Kläger könne auf seine erlernte Tätigkeit als Industriekaufmann verwiesen werden, weil diese weder mit schweren noch mit mittelschweren körperlichen Anforderungen einhergehe. Auf das Augenleiden des Klägers ging das Urteil nicht ein.
15Der Kläger mandatierte nun die Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen; Sachbearbeiter war der Beklagte zu 1). Die Beklagten legten auftragsgemäß Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht ein, versäumten aber, diese fristgerecht zu begründen. Das Rechtsmittel wurde deshalb mit Beschluss vom 14.05.2009 als unzulässig verworfen.
16Am 25.11.2009 stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag, der wiederum abschlägig beschieden wurde. Ein Widerspruchsverfahren blieb erfolglos; über die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht ist noch nicht entschieden.
17Der Kläger hat den Beklagten die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgeworfen und geltend gemacht, bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten hätte er in dem sozialgerichtlichen Verfahren obsiegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte erfolgreich auf mehrere dem Landessozialgericht unterlaufene Verfahrensfehler gestützt werden können. Nachfolgend wäre sodann festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.03.2002 vorgelegen hätten. Der Kläger hat behauptet, durch den Anwaltsfehler seien ihm für die Zeit vom 01.03.2002 bis zum 30.11.2009 Rentenzahlungen in Höhe von 39.611,44 € entgangen.
18Der Kläger hat beantragt,
191. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 39.692,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.163,53 € zu zahlen;
202. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden, die zukünftig noch aus der Pflichtverletzung vom 06.04.2009 entstehen können, zu ersetzen.
21Die Beklagten haben beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie haben eingewandt, der Kläger wäre auch ohne ihr Versäumnis in dem sozialgerichtlichen Rechtsstreit unterlegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt; im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht vorgelegen. Der Kläger hätte trotz seiner Sehbehinderung als Industriekaufmann arbeiten können; außerdem hätte er auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden können, weil ihm kein qualifizierter Berufsschutz zuzubilligen sei.
24Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Nichtzulassungsbeschwerde hätte auch bei fristgerechter Begründung keinen Erfolg gehabt, weil Verfahrensfehler des Landessozialgerichts nicht festzustellen seien.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der Entscheidungsgründe auf das angefochtene Urteil verwiesen.
26Mit der form-und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er hierzu im Wesentlichen Folgendes geltend:
27Entgegen der Annahme des LG hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensfehlern Erfolg gehabt:
28Das Landessozialgericht habe gegen § 103 SGG verstoßen und einen Beweisantrag übersehen, und zwar den Antrag aus der Berufungsschrift des vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahrens, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Kläger wegen seines Augenleidens keine Bildschirmarbeit verrichten dürfe. Außerdem sei das in jenem Verfahren vorgelegte augenärztliche Attest vom 15.03.2002 übersehen worden.
29Von dem Kläger als rechtsunkundiger Partei habe nicht erwartet werden können, dass er in dem zweiten Prozess erneut einen Beweisantrag stelle. Für die Berücksichtigung des früheren Beweisantrags hätte ausgereicht, dass die Akte des ersten Sozialgerichtsprozesses beigezogen worden sei und der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht an seinem Einwand, dass er keine Bildschirmarbeit verrichten könne, festgehalten habe.
30Das Landessozialgericht habe zudem seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt. Es hätte entweder von Amts wegen über die Unfähigkeit des Klägers zur Erbringung von Bildschirmarbeit Beweis erheben, auf die Stellung eines Beweisantrags hinwirken oder jedenfalls die Nichterhebung des Beweises begründen müssen. Das sei aufklärungsbedürftig gewesen, weil sich in der Akte des Vorprozesses widersprüchliche Äußerungen seiner Augenärztin Q und weitere ärztliche Äußerungen der Dres. F3 und T gefunden hätten, die gegen seine Fähigkeit zur Arbeit am PC gesprochen hätten.
31Das Berufungsurteil sei als unzulässige Überraschungsentscheidung zu werten. Der Kläger habe nicht damit rechnen können, im Urteil auf eine Tätigkeit als Industriekaufmann verwiesen zu werden, weil zuvor nie angezweifelt worden sei, dass er keine Bildschirmarbeit verrichten könnte.
32Es sei dabei gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen worden, weil – wie sich aus den Urteilsgründen ergebe - das Landessozialgericht die vom Kläger im Verhandlungstermin vorgebrachten Einwendungen gegen die Tätigkeit als Industriekaufmann wegen der Unfähigkeit zur Bildschirmarbeit nicht zur Kenntnis genommen habe.
33Der Kläger beantragt,
34unter Abänderung des angefochtenen Urteils
351. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 39.692,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.163,53 € zu zahlen;
362. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden, die zukünftig noch aus der Pflichtverletzung vom 06.04.2009 entstehen können, zu ersetzen.
37Die Beklagten beantragen,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie verteidigen das angefochtene Urteil und ergänzen und vertiefen hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen.
40Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG könne ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 103 SGG nur geltend gemacht werden, wenn er sich auf das Übergehen eines formal ordnungsgemäßen Beweisantrags beziehe, an dem es fehle. Auf die Verletzung von Hinweispflichten und das rechtliche Gehör könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Nichtzulassungsbeschwerde dann nicht gestützt werden, wenn diese in Zusammenhang mit einem Beweisantrag stünden. Das sei hier der Fall.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
42Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 08.06.2011 verwiesen. Die Akte S 5 KN 31/04 SG Münster = L 2 KN 151/05 LSG Essen ist zu Informationszwecken beigezogen worden.
43II.
44Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
45Seine Klage ist nicht begründet.
46Der Kläger kann von den Beklagten nicht gemäß den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 128 HGB analog Schadensersatz verlangen.
47Zwar haben die Beklagten durch die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus § 160 a Abs. 2 SGG ihre Anwaltspflichten verletzt, jedoch ist dem Kläger dadurch kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
48Es lässt sich nicht mit der nach § 287 ZPO notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht Erfolg gehabt hätte und letztlich mit seinem Rentenbegehren durchgedrungen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde bei fristgerecht erfolgter Begründung als unbegründet zurückgewiesen worden wäre.
49Dabei hat der Senat als Regressgericht selbstständig darüber zu entscheiden, welche Entscheidung in jenem Verfahren richtigerweise hätte ergehen müssen (st. Rspr., BGH, IX ZR 179/07, Urt. v. 18.12.2008, NJW 2009, 987, 988; BGH, IX ZR 44/04, Urt. v. 15.11.2007, NJW 2008, 1309, 1310, jeweils m.w.N., s. auch Fahrendorf in Fahrendorf / Mennemeyer / Terbille, Die Anwaltshaftung, 8. Aufl. 2010, Rn 898).
50Voraussetzung für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 a SGG ist das Vorliegen eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG.
51Weil die Rechtssache des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hatte und keine Divergenzentscheidung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorlag, kam als Zulassungsgrund nur die Geltendmachung von Verfahrensfehlern nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG in Betracht. Auch auf diesen Gesichtspunkt ließ das Rechtsmittel aber nicht mit Erfolg stützen.
521.
53Das gilt zunächst, soweit der Kläger einen Verstoß des Landessozialgerichts gegen die sozialgerichtliche Untersuchungsmaxime aus § 103 SGG rügt und hierzu geltend macht, das Landessozialgericht habe einen Beweisantrag übergangen.
54Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG letzter Halbsatz kann der zwecks Revisionszulassung geltend gemachte Verfahrensfehler auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
55Das Landessozialgericht hat keinen Beweisantrag des Klägers übergangen.
56Die vorgenannte Alternative des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt einen prozessordnungsgemäßen, d.h. den Anforderungen der § 118 SGG i.V.m. den §§ 373 ff. ZPO genügenden, Beweisantrag voraus (st. Rspr., BSG, B 7 AL 6/99 B, Beschl. v. 04.11.1999 in BeckRS 1999 30407821; BSG, B 5 KN 1/06 B, Beschl. v. 22.10.2008, BeckRS 2008 57655; BSG, B 2 U 141/09 B, Beschl. v. 09.09.2009, BeckRS 2009 72405; BSG, B 2 U 294/09 B, Beschl. v. 04.02.2010, BeckRS 2010 67769). Das gilt auch für rechtsunkundige Beteiligte (vgl. BSG, B 13 R 511/09 B, Beschl. v. 20.10.2010, BeckRS 2010 75218).
57Nach § 118 SGG i.V.m. § 403 ZPO wird der Sachverständigenbeweis durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
58Einen solchen Beweisantrag hatte der Kläger in dem damals anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.
59a) Die ausdrückliche Antragstellung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der sehbedingten Bildschirmunfähigkeit - sowie die Vorlage des augenärztlichen Attests vom 15.03.2002 - waren nur im vorausgegangenen Sozialgerichtsverfahren erfolgt. Allein durch die Beiziehung der Akte dieses Vorprozesses wurde die damalige Beweisanregung nicht Gegenstand des neuen Verfahrens.
60b) Das Beiziehen einer Akte ersetzt die Stellung eines Beweisantrags nicht und steht dem auch nicht gleich. Ein abweichendes Verständnis findet schon im Gesetzeswortlaut des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG keine Stütze und ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung zu vereinbaren. Ein Beweisantrag im sozialgerichtlichen Verfahren hat eine Warnfunktion; er soll das Gericht ausdrücklich darauf hinweisen, dass der betroffene Beteiligte die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung noch nicht als erfüllt ansieht (Meyer-Ladewig-Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 160 SGG Rn 18a). Diese Aufgabe hat die Beiziehung einer Akte nicht.
61c) In dem anhängigen Sozialgerichtsverfahren hatte der Kläger auch keine Erklärung abgegeben, die das Landessozialgericht auch ohne ausdrückliche Kenntlichmachung als Beweisantrag zur Aufklärung seiner sehbedingten Bildschirmunfähigkeit hätte verstehen müssen.
62Unter besonderen Umständen kann die Auslegung einer vor dem Gericht erfolgten Äußerung ergeben, dass trotz missverständlicher Bezeichnung ein Beweisantrag gestellt werden soll. Dabei kommt eine den wahren Willen des Beteiligten berücksichtigende Auslegung vornehmlich bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten in Betracht (Meyer-Ladewig-Leitherer, § 160 SGG, Rn 18b). Voraussetzung ist aber jedenfalls ein Erklärungsverhalten, welches die vorgezeichnete Warnfunktion eines Beweisantrags erfüllt. Gerade dort, wo bereits mehrere medizinische Gutachten eingeholt worden sind, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unerlässlich, damit erkennbar wird, inwiefern der Antragsteller noch gutachtlichen Aufklärungsbedarf sieht (BSG, B 2 U 294/09 B, Beschl. v. 04.02.2010, BeckRS 2010 67769).
63Ein solches Erklärungsverhalten des Klägers im fraglichen Sozialgerichtsprozess ist nicht auszumachen. Dabei kann dahin stehen, ob er, wie er behauptet, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht darauf hingewiesen hat, wegen seines Augenleidens könne er nicht am PC, deshalb auch nicht als Industriekaufmann arbeiten.
64Die Wiederholung von Tatsachenbehauptungen oder Rechtsauffassungen ist etwas anderes als das in einem Beweisantrag enthaltene Ansinnen an das Gericht, weitere Sachaufklärung zu betreiben.
65d) Der von dem Kläger in der Berufung erhobene Einwand, von einer rechtsunkundigen Partei werde im Sozialgerichtsverfahren nicht erwartet, dass sie einen während des Prozesses - ordnungsgemäßen formulierten - Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aufrechterhält (dazu BSG, B 9 SB 11/03 B, Beschl. v. 18.09.2003, BeckRS 2004 40329; BSG, B 12 KR 11/10 B, Beschl. v. 03.12.2010, BeckRS 2010 76138), geht fehl. Im Falle des Klägers war während des betreffenden Sozialgerichtsverfahrens nie ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden.
662.
67Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden können, dass das Landessozialgericht seine Hinweis- und Fürsorgepflicht aus den §§ 106, 112 Abs. 2 SGG verletzt hat, indem es nicht daraufhin gewirkt hat, dass der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag stellt.
68Wie bereits in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts zutreffend ausgeführt, kann die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen betreffend die Sachaufklärung nicht durch den Umweg über die Rüge einer Verletzung der §§ 106, 112 Abs. 2 SGG umgangen werden (BSG, B 2 U 141/09 B, Beschl. v. 09.09.2009, BeckRS 2009 72405; BSG B 12 KR 17/10 B, Beschl. v. 21.09.2010; BeckRS 2010 74049; BSG, B 12 KR 11/10 B, Beschl. v. 03.12.2010, BeckRS 2010 76138, s. auch Meyer-Ladewig-Leitherer, § 160 SGG Rn 18c). Das Tatsachengericht muss auf die Stellung eines Beweisantrags, bei dem offen ist, ob es ihm zu folgen hat, nicht deshalb hinwirken, damit ein Beteiligter - sei er rechtskundig oder nicht - seine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf stützen kann (BSG, B 2 U 141/09 B, Beschl. v. 09.09.2009, BeckRS 2009 72405).
69Dass das Landessozialgericht unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhaltens den Kläger davon abgehalten hat, einen Beweisantrag zu stellen, ist nicht vorgetragen worden.
703.
71Der Kläger hätte die Beschwerde auch nicht mit Erfolg darauf stützen können, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts, die Rente unter Verweis auf eine dem Kläger mögliche Tätigkeit als Industriekaufmann zu versagen, überraschend gewesen sei.
72Mit dieser Rüge einer Überraschungsentscheidung hat der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG nicht dargetan.
73Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (BSG, B 3 KR 44/09 B, Beschl. v. 17.10.2010, BeckRS 2010 72598; BSG, B 2 U 268/10 B, Beschl. v. 18.01.2011, BeckRS 2011 68947).
74Eine solche Konstellation lag hier nicht vor. Das Landessozialgericht hatte mehrere Monate vor dem letzten Verhandlungstermin am 13.11.2008, in dem das Urteil erging, die Möglichkeit, ob der Kläger auf eine Tätigkeit als Industriekaufmann verwiesen werden könnte, angesprochen und die Knappschaft hatte dies in mehreren Schriftsätzen aufgegriffen. Außerdem ist nach eigenem Bekunden des Klägers in dem Verhandlungstermin über diesen Aspekt gesprochen worden. Danach war es vorhersehbar, dass das Landessozialgericht hierauf seine Entscheidung stützen würde.
75Das Gericht war nicht verpflichtet, vor Erlass des Urteils den Beteiligten seine (vorläufige) Rechtsauffassung zu der Rechtssache bzw. zu den Erfolgsaussichten zu erkennen zu geben (BSG, B 13 RS 61/08 B, Beschl. v. 01.10.2008, BeckRS 2008 57260).
764.
77Das Landessozialgericht hat auch keinen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG relevanten Verfahrensfehler in Form des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör gemäß § 62 SGG begangen, in dem es wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen hat.
78a) Eine Gehörsverletzung ergibt sich nicht schon daraus, dass das Landessozialgericht in seinem Urteil nicht ausdrücklich auf die vom Kläger angeführte sehbedingte Bildschirmunfähigkeit eingegangen ist.
79Ein Gericht muss nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (st. Rspr., BSG, B 2 U 209/09 B, Beschl. v. 20.01.2010, BeckRS 2010 67444; s. auch BVerfG, 1 BvR 1621/94; Urt. v. 08.07.1997, NJW 1997, 2310, 2312, BGH IX ZR 208/09, Beschl. v. 07.04.2011, BeckRS 2011 09442).
80b) Derartige besondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass das Landessozialgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen hat, sind nicht dargetan.
81Nach dem Sachverhalt, wie er sich dem Landessozialgericht darstellte, drängte es sich nicht auf, von Amts wegen der vom Kläger geltend gemachten sehbedingten Unfähigkeit zur Bildschirmarbeit weiter nachzugehen und sich hiermit ausdrücklich im Urteil auseinandersetzen.
82Zwar hatte die Augenärztin Q in der vom Kläger eingeholten Bescheinigung vom 15.03.2002 erklärt, aufgrund von Augenveränderungen sei ihm eine Bildschirmarbeit nicht möglich; hiervon war sie aber in der nachfolgend vom Sozialgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 02.07.2002 abgerückt und hatte ausgeführt, aus augenärztlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen eine Bildschirmarbeit. Außerdem hatte der Kläger ausweislich des eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 18.11.2004 noch im November 2004 gegenüber dem Sachverständigen Dr. F angegeben, er sitze in seiner Freizeit gern am Computer. Außerdem war der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts als Berufskraftfahrer tätig, was grundsätzlich für eine nicht erheblich eingeschränkte Sehtüchtigkeit spricht.
83Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl dem Kläger eine mit Bildschirmarbeit verbundene Tätigkeit nicht möglich sein sollte, gab es nach Aktenlage nicht.
84c) Hinzu kommt Folgendes: Zwar kann grundsätzlich als Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Bezieht sich dieser Vorwurf jedoch auf einen Beweisantrag und enthält im Kern seiner Begründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten, so kann die Beschwerde hierauf – wie auch auf die Verletzung von Hinweispflichten in Zusammenhang mit einem Beweisantrag - nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden kann (BSG, B 12 KR 11/10 B, Beschl. v. 03.12.2010, BeckRS 2010 76138).
85Zur Begründung des Verstoßes gegen § 62 SGG macht der Kläger aber letztlich dasselbe geltend, das er zur Stützung der von ihm erhobenen Rügen des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vorgetragen hat. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden.
865.
87Sonstige Verfahrensfehler, die der Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg verholfen hätten, sind nicht dargetan und sonst ersichtlich.
88Folglich ist die anwaltliche Pflichtverletzung nicht für den negativen Ausgang des Sozialgerichtsstreits des Klägers ursächlich geworden, weshalb kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten besteht.
89III.
90Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
91Die Revision war nicht zuzulassen.
92Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.
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