Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Vollz (Ws) 216/11

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

2.

Der Beschluss des Landgerichts L vom 23.03.2011 wird aufgehoben.

3.

Es wird festgestellt, dass die Fesselung der Betroffenen im Rahmen der Aus-führungen am 23., 24. und 25. Januar 2011 sowie während des Kranken-transportes am 25. Januar 2011 rechtswidrig war.

4.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der

Betroffenen trägt die Staatskasse.

5.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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