Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-10 UF 50/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.02.2011 gegen den am 21.01.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.


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