Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-2 UF 62/10

Tenor

Auf die Beschwerde der E S Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 5.3.2010 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ###### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,3171 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der E S Bund bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ###### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4919 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ###### bei der E S Bund bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ###### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,8166 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der E S Bund bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ###### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0148 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ###### bei der E S Bund bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E S Bund Versicherungsnummer ###### zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,9107 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der E S L-S-T bezogen auf den 31. 10. 1999 übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500 € festgesetzt.


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