Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 25/11

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Dem Antragsgegner wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) verboten,

im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen im Bereich Goldankauf

 

a)

mit der Überschrift „Gold Ankauf N“ und der Behauptung eines Goldankaufes in N und Umgebung zu werben, wenn der Antragsgegner in N und Umgebung keine Niederlassung oder Zweigstelle betreibt, insbesondere wie mit der Werbung auf der Website unter der URL *Internetadresse1* geschehen;

 

b)

mit der Überschrift „Goldankauf in N – Gold Ankauf“ und der Behauptung eines Goldankaufes in N und Umgebung zu werben, wenn der Antragsgegner in N und Umgebung keine Niederlassung oder Zweigstelle betreibt, insbesondere wie mit der Werbung auf der Website unter der URL *Internetadresse2* geschehen.

 

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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