Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 22/11

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-rufung der Beklagten das am 16. Dezember 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte nicht zur Zahlung von 755,- EUR, sondern zur Zahlung von 651,80 EUR nebst der tenorierten Zinsen verurteilt bleibt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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