Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 13/11

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 2010 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Der Klägerin wird untersagt,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet ge-genüber Verbrauchern die Tintenpatronen „Canon-Testsieger mit Chip „schwarz“ 28 ml“ und „HP sehr gute Patrone „schwarz“ 19 ml“ für Drucker der Markenhersteller Canon und HP zu bewerben, wenn die beworbenen Tintenpatronen nicht vom Druckerhersteller stammen, wie es gemäß den Anlagen B4 (Startseite) und B4 d (Warenkorb) geschehen ist,

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet ge-genüber Verbrauchern die Tintenpatrone HP Photosmart C 6180 gemäß den Internetseiten B21, B25 und B26 zu bewerben, wenn die beworbene Tintenpatrone nicht vom Druckerhersteller stammt.

Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 35.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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