Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-19 U 82/11

Tenor

Der Beklagte wird seines durch die Schriftsätze vom 15.05.2011 eingelegten Rechts-mittels für verlustig erklärt, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.


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