Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-19 U 82/11
Tenor
Der Beklagte wird seines durch die Schriftsätze vom 15.05.2011 eingelegten Rechts-mittels für verlustig erklärt, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe:
2I. Die Klägerin macht gegen den Beklagte Kaufpreisansprüche aus Warenlieferungen geltend. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung voll stattgegeben und die Aufrechnungsforderungen, mit denen der Beklagte sich im Wesentlichen verteidigt hat, nicht als begründet erachtet. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Herrn G, am 15.03.2011 zugestellt. Gegen das Urteil hat G mit am 15.04.2011 um 11:19 vollständig eingegangenen Telefaxschreiben Berufung eingelegt (GA 97, 95 ff). Ferner legten am 15.04.2011 mit um 11:40 Uhr vollständig eingegangenem Telefax die Rechtsanwälte L & S, die sich - wie auch schon G- im Rubrum allein als Prozessbevollmächtigte bezeichneten, unter Beifügung einer Vollmacht Berufung ein (GA 91, 88 ff). Mit Telefax vom 18.04.2011 (GA 101) nahm G "die durch Schriftsatz vom 15.04.2011 eingelegte Berufung..." zurück (GA 101). Mit Verfügung vom 17.05.2011 hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung auf Antrag der Rechtsanwälte L & S bis zum 31.05.2011 verlängert (GA 115). Die Begründung ging fristgemäß ein (GA 118).
3Mit Verfügung vom 02.05.2011 wurden die Rechtsanwälte L & S ebenso wie G darauf hingewiesen, dass zwei Berufungen vorliegen und im Zweifel davon auszugehen sein dürfte, dass die Rücknahme sämtliche Einlegungsakte erfasst. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Im anschließenden Schriftsatz erklärte G, er habe die Berufung fristwahrend eingelegt, da er den Mandanten nicht habe erreichen können. Dieser habe ihn aber am 18.04.2011 telefonisch angewiesen, die Berufung zurückzunehmen ohne darauf hinzuweisen, dass er bereits weitere Rechtsanwälte beauftragt hatte, Berufung einzulegen. Die Rechtsanwälte L & S haben mitgeteilt, dass die Berufungseinlegung von G ohne Vertretungsmacht erfolgt sei. Sie haben die Auffassung vertreten, die Rücknahme betreffe die von ihnen eingelegte Berufung nicht. Auf die vom Senat gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vollmachtsentzug haben die Rechtsanwälte L & S behauptet, G habe das Mandat nach Abschluss der ersten Instanz gekündigt (Schriftsatz vom 04.07.2011, GA 130). Zum Beleg haben sie ein Schreiben von G vom 07.03.2011 beigefügt, in dem dieser bei Nichtbegleichung der Kostenrechnung zum 09.03.2011 die Mandatsniederlegung gegenüber dem Landgericht Paderborn androht (GA 135). Sie vertreten die Auffassung, G habe ohne Vertretungsmacht gehandelt, weswegen sein Handeln dem Berufungskläger nicht zuzurechnen sei.
4II. Durch die Rücknahmeerklärung von G vom 18.04.2011 ist die durch die Schriftsätze des Beklagten vom 15.04.2011 eingelegte Berufung des Klägers insgesamt mit der Rechtsfolge des § 516 Abs. 3 ZPO zurückgenommen worden.
5Die Rücknahme durch G umfasste die von den Rechtsanwälten L eingereichte Berufung. Es gab nur ein Berufungsverfahren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zwei Rechtsanwälte Berufung eingelegt haben. Auch durch die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels wird nur ein einziges Rechtsmittelverfahren anhängig (BGH NJW 2007, 3640 m.w.N.).
6Da nur ein Berufungsverfahren anhängig war, konnte jeder der nach § 84 ZPO einzeln vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten es durch Rücknahme beenden, auch soweit es durch Erklärung des anderen Bevollmächtigten begründet worden war. Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen – wie vorliegend – "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurück, so bewirkt das regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels. Einschränkungen der Rücknahmeerklärung, die nicht zwingend ausdrücklich erfolgen müssen, sondern sich vielmehr auch den begleitenden Umständen ergeben können, sind vorliegend nicht ersichtlich. Unerheblich ist insbesondere ein ev. gegebener innerer Vorbehalt des Beklagten auf die Rücknahme der von G eingelegte Berufung, als er diesen zur Berufungsrücknahme anwies. Prozesserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen, anderweitige Umstände müssen objektiv eindeutig sein, weil das Prozessrecht klare Verhältnisse verlangt (zu alledem BGH a.a.O.). Die ev. vom Beklagten gewollte beschränkte Rücknahme der Berufung war aber nicht eindeutig. Eine Beschränkung ergab sich vielmehr nach seinen Angaben oder aus dem Rücknahmeschriftsatz von Rechtsanwalt G2 nicht. Nach der von G abgegebenen Stellungnahme war eine solche Beschränkung zudem wegen seiner Unkenntnis von der durch die Rechtsanwälte L eingelegten Berufung nicht gewollt und sollte mithin auch nicht erklärt werden.
7G war schließlich auch zur Berufungsrücknahme bevollmächtigt. Grundsätzlich erstreckt sich eine Prozessvollmacht auch auf die Vertretung in der Rechtsmittelinstanz (Zöller-Vollkommer, 28.A, § 86 Rz. 11; § 81 Rz. 3). Dass das Mandatsverhältnis beendet wurde ist nicht ersichtlich. Eine Beendigung des Mandatsverhältnisses ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Rechtsanwälte L im Schriftsatz vom 04.07.2011. Aus dem dort zum Beleg des Vollmachtsentzug beigefügten Schreiben von G ergibt sich lediglich die Androhung der Mandatsniederlegung, nicht aber, dass eine Niederlegung bzw. Kündigung des Auftrags tatsächlich erfolgte. Ein Vollmachtsentzug (zumal gegenüber Rechtsanwalt G ergibt sich auch nicht hinreichend deutlich daraus, dass die Rechtsanwälte L sich nach Rechtsanwalt G2 gegenüber dem Senat als Bevollmächtigte bestellt haben. Denn nach § 84 ZPO ist die Bestellung mehrerer Bevollmächtigter möglich. Im Übrigen hat der Beklagte G nach dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben ausdrücklich telefonisch angewiesen, mithin bevollmächtigt, die Berufung zurückzunehmen, wobei ein ev. vorhandenen innerer Vorbehalt bzw. eine innere Einschränkung, wie dargelegt, unerheblich war.
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