Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 W 24/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und regionaler Grundversorger gemäß § 36 EnWG.
4Sie beliefert die Beklagte an der Verbrauchsstelle P in E mit Strom und Erdgas. Den mit der Beklagten bestehenden Lieferverträgen lagen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) zugrunde.
5Mit ihrer der Beklagten am 12. Januar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin diese auf Zahlung offener Rechnungen aus Energielieferungen über insgesamt 7.640,51 € nebst Verzugszinsen sowie auf Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Ausbau zweier näher bezeichneter Stromzähler und eines Gaszählers in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte die Beklagte mehrfach erfolglos zur Begleichung aufgelaufener Zahlungsrückstände aufgefordert und ihr zugleich angekündigt, die Energieversorgung nach Ablauf von 4 Wochen zu unterbrechen.
6Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte trotz dieser Ankündigungen dem Außendienstmitarbeiter der mit der Unterbrechung der Energieversorgung beauftragten Netzbetreiberin F AG zu den jeweils angekündigten Terminen den Zutritt zu den Zählertafeln verweigert und so den Ausbau der Zähler verhindert habe.
7Nachdem die Beklagte die offenen Forderungen der Klägerin mit Zahlungen vom 9. und 22. März 2011 in voller Höhe beglichen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat darüber hinaus beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat beantragt, über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden.
8Mit Beschluss vom 7. April 2011 hat das Landgericht Paderborn die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Kostenentscheidung billigem Ermessen entsprochen habe, weil die Beklagte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes unterlegen gewesen wäre und auch die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorgelegen hätten.
9Gegen diesen ihr am 12. April 2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 26. April 2011 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Kostenentscheidung sei zutreffend, soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass sie hinsichtlich des Zahlungsantrags der Klägerin unterlegen gewesen wäre. Hinsichtlich des sich auf die Zutrittsgewährung und die Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Zählerausbau beziehenden Klageantrags zu 1 habe das Landgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten indessen fehlerhaft übersehen, dass die Klägerin in Bezug auf die von ihr behauptete und durch die Beklagte bestrittene Zutrittsverweigerung keinen zulässigen Beweis angetreten habe.
10Mit Beschluss vom 25. Mai 2011 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es für den Anspruch auf Zutrittsgewährung und Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Ausbau des Stromzählers auf eine vorangegangene Zutrittsverweigerung nicht ankomme.
11II.
12Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
13Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht der Beklagten auferlegt.
14Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich sie in dem Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre und keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die es zu rechtfertigen vermöchten, trotz ihrer Erfolgsaussichten ausnahmsweise der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
151.
16Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hätte die Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs auf Zutrittsgewährung und Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Ausbau der Stromzähler und des Gaszählers obsiegt.
17Ein Anspruch auf Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Ausbau der beiden in dem Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Stromzähler und des Gaszählers ergibt sich aus § 19 Abs. 2 StromGVV und § 19 Abs. 2 GasGVV. Diese Vorschriften ermöglichen es dem Grundversorger, im Falle einer Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen, wenn nicht die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde die ausreichende Aussicht darlegt, er werde seinen Verpflichtungen nachkommen. Diese Voraussetzungen waren bei Eintritt des erledigenden Ereignisses erfüllt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden folgende Zahlungsrückstände:
18- Vertragskonto 950 477 79 (Strom): 5.452,99 €
19- Vertragskonto 950 477 84 (Strom): 453,00 €
20- Vertragskonto 952 551 55 (Gas): 1.810,42 €
217.716,41 €
22Es ist davon auszugehen, dass dies zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zwischen den Parteien nicht mehr streitig war. Die Beklagte ist der Berechnung der Klägerin in deren Replik vom 25. Februar 2011 nicht mehr entgegengetreten. In der Begründung zu ihrer sofortigen Beschwerde hat sie eingeräumt, dass sie in Bezug auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin im Falle einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
23Angesichts der Höhe dieser Zahlungsrückstände wäre eine Unterbrechung der Energieversorgung nicht unverhältnismäßig gewesen. Auch hatte die Beklagte nicht dargetan, dass hinreichende Aussicht darauf bestand, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkäme. Ferner hatte die Klägerin die Unterbrechung der Energieversorgung unstreitig in Bezug auf jedes Vertragskonto vorprozessual bereits zweimal angekündigt.
24Der Anspruch, einem mit Ausweis versehenen Beauftragten der F AG im Auftrag der Klägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten P in E zu gewähren, ergab sich aus § 21 NAV. Danach ist der Anschlussnehmer verpflichtet, einem mit Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu dem Grundstück und zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Anschlussnehmer oder Nutzer zuvor über den beabsichtigten Zutritt benachrichtigt wird.
25Auch diese Voraussetzungen waren erfüllt. Zur Unterbrechung der Stromversorgung war es unstreitig erforderlich, die Räumlichkeiten der Beklagten zu betreten. Ferner hatte die Klägerin der Beklagten mit jeweils einem Schreiben in Bezug auf jedes der drei bei ihr bestehenden Vertragskonten unter dem 18. März 2010 (Bl. 36 d.A.), 4. Mai 2010 (Bl. 33 d.A.) und 18. Mai 2010 (Bl. 39 d.A.) die Sperrung der Versorgung angekündigt und sie aufgefordert sicherzustellen, dass der Zugang zu den Messeinrichtungen an einem jeweils mit Datum bezeichneten Tag gewährleistet sei.
26Dass die Klägerin es versäumt hat, den von ihr in der Klageschrift als „N.N.“ bezeichneten Zeugen für die von ihr behauptete Zutrittsverweigerung namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen, ist für die Erfolgsaussichten der Klage nicht von Bedeutung. Das Zutrittsrecht nach § 21 NAV setzt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – keine vorherige Zutrittsverweigerung voraus.
272.
28Dass die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände begründet waren, steht zwischen den Parteien mittlerweile außer Streit. Die Beklagte hat mit der Beschwerdeschrift selbst erklärt, dass sie insoweit unterlegen gewesen wäre.
29Gesichtspunkte, aufgrund derer es billig wäre, trotz ursprünglich gegebener Erfolgsaussichten ausnahmsweise der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.
303.
31Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 ZPO.
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