Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 49/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzu-wenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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