Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Vollz (Ws) 298/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Ge-schäftswertes aufgehoben, soweit er den Antrag auf Aufhebung der Absonderung des Betroffenen zum Gegenstand hat.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.