Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-5 RVGs 41/11

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von

insgesamt 16.884,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 19.000,- € (i. W.: neunzehntausend Euro) bewilligt.


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