Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 176/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 113 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,
3in der Sache jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat ihre Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit kann zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden.
4Grundsätzlich hat ein Beteiligter sein Vermögen in dem Umfang zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden, wie ihm dies zumutbar ist. Verfügt ein Beteiligter über Vermögen, so darf er Schulden, die in langfristigen Raten zu tilgen sind, nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Verfahrenskosten bestreiten. Weiterhin darf er vorhandenes Vermögen nicht in Kenntnis davon, dass ein kostspieliger Prozess demnächst zu erwarten sein wird, unnötig ausgeben. Unstreitig hat die Antragstellerin nach der im Sommer 2009 erfolgten Trennung von dem Antragsgegner noch nach dem 1.12.2009 aus einer Lebensversicherung einen Betrag in Höhe von 20.328 € ausbezahlt erhalten. Zu diesem Zeitpunkt musste sie bereits damit rechnen, dass neben dem eigentlichen Scheidungsverfahren möglicherweise noch weitere gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer ehelichen Lebensbeziehung zu führen waren, auch wenn die Beteiligten bereits am 13. 8. 1998 - also noch während intakter Ehe und weit vor Trennung -einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hatten. Wollte sie hieraus Rechte herleiten, konnte sie angesichts des seit der notariellen Vereinbarung verstrichenen Zeitraumes nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ihr möglicherweise aus dieser Vereinbarung zustehende Ansprüche ohne weiteres von dem Antragsgegner auch erfüllt werden würden. Den trotz dieser Kenntnis erfolgten Verbrauch des ihr zugeflossenen Vermögens begründet die Antragstellerin - allerdings ohne jegliche Nachweise zur Höhe ihrer tatsächlichen Ausgaben - pauschal damit, dass sie sich nach erfolgter Trennung und teilweiser Mitnahme von Einrichtungsgegenständen durch den Antragsgegner einen Kühlschrank, einen Wohnzimmerschrank, das komplette Schlafzimmer sowie verschiedene Lampen habe neu anschaffen müssen . Hiermit lässt sich der tatsächlich erfolgte Verbrauch des gesamten Vermögens von mehr als 20.000 € jedoch nicht erklären, selbst wenn zusätzlich noch eine Zahlung der Antragstellerin in Höhe von 3454,30 € an das Finanzamt aufgrund dessen Festsetzungsbescheides vom 14.2.2011 erfolgt sein sollte. Damit ist der Verbrauch des Vermögens zu einem Zeitpunkt, zu dem sie mit dem vorliegenden Verfahren noch nicht zu rechnen brauchte, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Dies hat zur Folge, dass sie ihr keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war.
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