Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-18 W 21/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (17 O 202/10) vom 15.04.2011 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 20.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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