Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 246 und 247/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26. Juli 2011 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2011 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. August 2011 durch

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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