Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 208/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das abgekürzte Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch folgendes Rubrum ersetzt wird:

der Frau W2, I T-Str., ####1 C,

Klägerin,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D und Partner, W-Straße. 66-70, ####2 C,

g e g e n

Herrn W, L-Kanzleiservice H-Straße, ####3 I,

Beklagten,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X und Partner, H-Straße, ####3 I –„

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 500,00 EUR


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