Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-27 W 122/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11.7.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
1
Gründe:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit nicht aus der Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 S. 1 Ziffer 1 ZPO).
31.
4Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle einer Massearmut Prozesskostenhilfe in der Regel nicht mehr bewilligt werden kann (BGH ZIP 2009, 1591). Aufgrund der eingetretenen Massearmut gehört es dann nicht mehr zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, gerichtliche Verfahren zu führen. Vielmehr hat dieser die Einstellung des Verfahrens anzuregen und die vorhandenen Barmittel gemäß § 207 Abs. 3 InsO zu verteilen (BGH ZIP 2009, 1591; OLG Celle ZIP 2010, 1464; Musielak-Fischer, ZPO, 8. Auflage 2011, § 116 Rn. 5; Uhlenbruck-Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 80 Rn. 117).
5Im vorliegenden Fall sind keine Barmittel vorhanden. Das vom Kläger eingerichtete Anderkonto weist einen Stand von 0,00 € auf. Streitig diskutiert wird jedoch die Frage, ob bei der Berechnung der Massearmut auch der geltend gemachte Anspruch zu berücksichtigen ist.
6Teilweise wird in der Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluss vom 8.4.2010, Aktenzeichen 9 W 21/10, OLG Celle ZIP 2010, 1464; OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen 13 U 1612/09) die Ansicht vertreten, dass der Insolvenzverwalter nur naheliegende Verwertungsmöglichkeiten nutzen darf, wozu ein noch zu führender Rechtsstreit aber nicht gehört.
7Demgegenüber geht die wohl herrschende Auffassung (OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009, Aktenzeichen 13 W 94/09, NZI 2010, 688; Jacoby EWiR 2010, 473; Musielak-Fischer, ZPO, 8. Auflage 2011, § 116 Rn. 5; vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 63) davon aus, dass eine Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO zu berücksichtigen ist.
8Der Senat schließt sich nunmehr der letztgenannten Ansicht an. Zur voraussichtlichen Aktivmasse im Rahmen der Kostendeckungsprüfung nach § 207 InsO sind auch bestrittene Ansprüche zu zählen, wenn für ihre gerichtliche Geltendmachung hinreichende Erfolgsaussicht besteht (OLG Celle NZI 2010, 688). Anderenfalls könnten solche Verfahren nicht eröffnet oder müssten wieder eingestellt werden, bei denen die Masse vornehmlich aus Ansprüchen gegen Dritte wie Anfechtungsgegner, Geschäftsführer oder Gesellschaftern bestehen. Den Anspruchsgegnern wäre dann zu raten, auch auf berechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters nicht zu zahlen, um auf eine Einstellung des Verfahrens zu hoffen (Jacoby EWiR 2010, 473). Dies würde der Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens widersprechen. Es ist gerade die Aufgabe des Insolvenzverwalters, auch solche Ansprüche durchzusetzen, die auf einer anfechtbaren Handlung oder einer Insolvenzverschleppung beruhen.
9Soweit der Senat teilweise eine andere Auffassung vertreten hat (Beschluss vom 14.2.2011, 27 W 35/10), hält er daran nicht mehr fest.
10Damit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 5.750,00 € zu berücksichtigen. Da die Massekosten geringer sind, kann die Massearmut – eine hinreichende Erfolgsaussicht und eine Realisierbarkeit der Forderung unterstellt – beseitigt werden.
112.
12Da das Landgericht die Erfolgsaussichten noch nicht geprüft hat, verweist der Senat die Sache an das Landgericht zurück.
133.
14Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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