Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 181/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 113 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,
3in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragsgegners
4kann keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr zukommen, § 114 ZPO.
5Durch den am 19.05.2011 erlassenen angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Zuvor hatte es bereits durch einen am 2.5.2011 verkündeten Versäumnisbeschluss dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Den gegen letztgenannten Beschluss vom Antragsgegner selbst eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10. 8. 2011 als unzulässig verworfen. Letztgenannter Beschluss wurde dem Antragsgegner am 12.8.2011 zugestellt. Ein Rechtsmittel hiergegen wurde seitens des Antragsgegners bis heute nicht eingelegt. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache rechtskräftig ist. Da das Amtsgericht jedoch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, darf nunmehr die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragsgegners vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache beurteilt werden, da die Rechtsverteidigung des Antragsgegners in erster Instanz nicht mehr erfolgreich sein kann (vergleiche hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 119 Rn. 47 und 127 Rn. 50).
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