Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 W 46/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14. Februar 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheda - Wiedenbrück wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der einzige männliche Urenkel des am 19.10.1940 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblassers X (im Folgenden : X) und der einzige Sohn dessen einzigen männlichen Enkels Y (im Folgenden : Y). Er nimmt für sich in Anspruch, sowohl Nacherbe nach seinem 1940 verstorbenen Urgroßvater X, als auch Erbe nach seinem im Januar 2009 verstorbenen Vater Y geworden zu sein. Letzterer hatte durch notarielles Testament vom 21.12.2007 den Antragsgegner und Beteiligten zu 2. - Sohn seiner ältesten Tochter und Neffe des Antragstellers - zu seinem Alleinerben bestimmt.
4Das vorliegende landwirtschaftsgerichtliche Verfahren hat einen umfangreichen Grundbesitz zum Gegenstand, der zum Zeitpunkt des Todes von Y am 11.01.2009 als dessen Eigentum im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragen war.
5Es ist im Jahr 2008 durch Antrag des Beteiligten zu 1. - seinerzeit gerichtet gegen seinen Vater Y - vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Rheda-Wiedenbrück mit dem Begehren eingeleitet worden, die Hofeseigenschaft der Grundbesitzung feststellen zu lassen. Nach dem Tod des ursprünglichen Antragsgegners Y hat der Beteiligte zu 2. unter Berufung auf seine testamentarische Erbeinsetzung durch den Großvater das Verfahren als dessen Rechtsnachfolger aufgenommen, der Antragsteller hat es gegen ihn fortgesetzt.
6Der beim Tod des Y im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragene Grundbesitz war im Dezember 2004 aus dem vormaligen Grundbuch von S2 Bl. #### nach dessen Schließung unter Abschreibung des Gesamtbestandes zur neuen Grundbuchblattbezeichnung übertragen worden; diesen Grundbesitz - eingetragen mit der seinerzeit zugewiesenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Grundbuchbezeichnung im Grundbuch von S2 - hatte der Vater des Antragstellers Y im Wesentlichen aufgrund eines notariellen Testamentes seines Großvaters X vom 28.08.1940 zu Eigentum erhalten. Über die zutreffende Auslegung und Wirksamkeit dieses Testamentes streiten die Beteiligten in verschiedenen gerichtlichen Verfahren. In dem notariell beurkundeten Testament vom 28.08.1940 heißt es u.a. :
7„ § 1 .
8Ich, Herrschaftsbesitzer Landrat a.D. X setze meinen Enkel Y zu S2, den z. Zt. einzigen Sohn meines Sohnes X2, zu meinem alleinigen Erben ein mit der Bestimmung, dass mein Nachlass der Verwaltung und Nutznießung seines Vaters entzogen sein soll. Soweit nicht in diesem Testament etwas anderes bestimmt ist, bekommt mein Erbe mein gesamtes Vermögen, insbesondere meinen in den Grundbüchern der Amtsgerichte Gütersloh und Rietberg eingetragenen Grundbesitz.
9Sollte mein Erbe sterben, ohne eheliche Abkömmlinge zu hinterlassen, dann soll, falls mein Sohn noch weitere eheliche Söhne bekommt, der älteste von ihnen Nacherbe werden. Ist aber ein weiterer Sohn meines Sohnes dann nicht vorhanden, dann sollen meine beiden Töchter … Nacherben sein und zwar zu je 1/2 Anteil, wenn sie beide den nacherbfall erleben. …
10Nacherbe meiner beiden Töchter soll einer der männlichen Abkömmlinge meiner drei Brüder sein und zwar derjenige, der am Todestage meiner erstversterbenden Tochter der älteste ist, vorausgesetzt, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit in dem Zeitpunkt besitzt und arisch ist, sonst kommt der nächste, der diese Voraussetzung erfüllt.
11Mit dieser Regelung strebe ich an, meinen Nachlass wieder einem männlichen Nachkommen meines Namens zuzuwenden. …“
12Wegen der weiteren Regelungen dieses Testamentes wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.
13Die beim Tod des Erblassers X im Oktober 1940 vorhandene und auf dessen Enkel Y umgeschriebene landwirtschaftliche Grundbesitzung in S2 besaß unstreitig eine Größe von über 900 ha; sie war - ebenfalls unstreitig - nicht als Reichserbhof in die Erbhöferolle eingetragen.
14Nach Inkrafttreten der HöfeO vom 24.04.1947 richtete das damalige Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Rietberg am 03.12.1953 ein Ersuchen an das dortige Grundbuchamt, hinsichtlich der Besitzung des Erben Y, eingetragen im Grundbuch von S2 Band ## Blatt #, nunmehr den Hofvermerk einzutragen; dieser Eintrag erfolgte am 18.12.1953. Der Hofvermerk wurde seither bei der jeweiligen grundbuchlichen Fortführung des Grundbesitzes unter neuen Grundbuchblattbezeichnungen übernommen - zuletzt bei der Abschreibung des Gesamtbestandes aus dem geschlossenen Grundbuch Bl. #### in das jetzige GB von S2 Bl. ####
15Für den von Y ererbten Grundbesitz war zunächst im Grundbuch Abt. II auch ein Nacherbenvermerk mit folgendem Wortlaut eingetragen:
16„Zu Nacherben sind die in § 1 des eröffneten Testamentes des Herrschaftsbesitzers Landrat a.D. X zu S2 vom 28. August 1940 näher bezeichneten Personen berufen.“
17Dieser Eintrag wurde aufgrund eines Aktenvermerkes des Nachlassgerichtes zur (vermeintlichen) Auslegung der testamentarischen Bestimmungen des Jahres 1940 im Sinne einer bloßen Ersatzerbenregelung im Jahr 1963 von Amts wegen gelöscht. Der Antragsteller hat noch zu Lebzeiten seines Vaters Y erwirkt, dass aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 02.09.2008 - 23 T 359/08 - ein Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit dieser Löschung im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragen worden ist. Das Landgericht Bielefeld hatte in den Gründen der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, der Nacherbenvermerk habe nicht von Amts wegen gelöscht werden dürfen; auch könne der im Testament des X angelegte Nacherbenfall noch eintreten, so dass der gelöschte Vermerk (noch) nicht gegenstandslos im Rechtssinne sei; der jetzige (und damalige) Antragsteller habe ein Rechtsschutzbedürfnis zur Erwirkung eines solchen Widerspruches, weil er sich zwischenzeitlich die (mögliche) Nacherbenanwartschaft des Abkömmlings eines Bruders von X des Dr. U in G - durch Notarvertrag vom 10.12.2007 habe übertragen lassen, und somit potentieller Nacherbe nach seinem Urgroßvater sei.
18Vor der Eintragung des genannten Amtswiderspruches gegen die Löschung des Nacherbenvermerkes beantragte der Vater des Beteiligten zu 1. Y als eingetragener Grundeigentümer am 31.10.2007 die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch. Auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 12.11.2007 erfolgte daraufhin am 23.11.2007 die Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch. Beim Tode des Y am 11.01.2009 war deshalb kein Hofvermerk im Grundbuch von S2 Bl. #### mehr eingetragen.
19Der Beteiligte zu 2. erwirkte in dem Verfahren 5 VI 63/09 - AG Rheda-Wiedenbrück = 23 T 311/09 LG Bielefeld = 15 Wx 255/09 OLG Hamm am 15.06.2010 die Erteilung eines Erbscheins, wonach sein Großvater Y der Alleinerbe (wiederum) seines Großvaters X geworden sei. Vorangegangen war ein Beschluss des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.03.2010 - 15 Wx 255/09. In ihm war ausgeführt, die Erbfolge nach X richte sich nach dem wirksamen Testament vom 28.08.1940; dieses bestimme den (mittlerweile ebenfalls verstorbenen) Enkel Y zum Alleinerben, wobei dessen Vorerbenstellung nach dem Ausfall der im Jahr 1940 letztwillig verfügten Bedingungen für die Nacherbenanordung mit seinem Tode gegenstandslos geworden sei. Das Nachlassgericht (und nicht das Landwirtschaftsgericht) sei für die Erteilung des Erbscheines nach X zuständig, weil der in dessen Nachlass fallende landwirtschaftliche Besitz in S2 beim Erbfall am 18.10.1940 weder ein Erbhof gewesen sei, noch rückwirkend dem Höferecht unterlegen habe.
20Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Rheda-Wiedenbrück die Auffassung vertreten, er sei bei der gebotenen ergänzenden Auslegung des Testamentes seines Urgroßvaters X aus dem Jahr 1940 nun zum (Hof)Nacherben nach dem Tode des Vorerben Y berufen. Aus den in einem Rechtsgutachten des Prof. Dr. P vom 02.02.2009 dargelegten Erwägungen - die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat - sei er der Hofnacherbe des im GB von S2 Bl. #### eingetragenen Grundbesitzes geworden. Dem Testament vom 28.08.1940 sei im Auslegungswege zu entnehmen, dass jedenfalls und vorrangig die Nacherbschaft des nächsten männlichen Namensträgers „X3“ angeordnet sein solle - und zwar auch dann, wenn der Vorerbe - wie geschehen - unter Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge sterbe. Als ältester beim Tod des Vorerben lebender männlicher ehelicher Abkömmling des Vorerben und Namensträgers sei deshalb er - der Antragsteller - im Wege ergänzender Testamentsauslegung zum (Hof)Nacherben berufen.
21Hieran habe die Löschung des Hofvermerkes im Jahre 2007 auf Antrag seines Vaters Y nichts ändern können, da dieser als bloßer Hofvorerbe nicht (ohne Zustimmung aller potentiellen Hofnacherben) zur Abgabe einer sog. negativen Hoferklärung befugt gewesen sei. Die (durchgängige) Hofeseigenschaft der Besitzung seit dem Eintrag des Hofvermerkes im Jahr 1953 sei deshalb auf seinen Antrag hin festzustellen.
22Der Antragsgegner ist dem Feststellungsbegehren erstinstanzlich umfangreich entgegen getreten. Er hat die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1. für das eingeleitete Hoffeststellungverfahren unter Hinweis darauf in Zweifel gezogen, dass die zutreffende, in dem dargestellten Erbscheinsverfahren vom 15. Zivilsenat gebilligte Auslegung des Testamentes ergeben habe, dass der Y Voll-erbe seines Großvaters geworden sei. Dies stehe jetzt nach den der Erbscheinserteilung im Verfahren 5 VI 63/09 - AG Rheda-Wiedenbrück = 23 T 311/09 LG Bielefeld = 15 Wx 255/09 OLG Hamm zugrunde liegenden Erwägungen fest, weshalb der Eigentümer Y auch zur Veranlassung der Löschung des Hofvermerkes befugt gewesen sei. Diese Löschung im Jahr 2007 habe im Übrigen lediglich die Situation wieder hergestellt, die schon beim maßgeblichen ersten Erbfall nach X im Jahr 1940 bestanden habe.
23Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes und der vor dem Landwirtschaftsgericht gestellten Anträge der Beteiligten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
24Nach mündlicher Verhandlung und Erörterung mit den Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht durch am 14.02.2011 verkündeten Beschluss den Hoffeststellungsantrag zurückgewiesen.
25Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
26Das Feststellungsbegehren des Antragstellers sei nach § 11 I a HöfeVfO zulässig, soweit er sich aus seiner Sicht folgerichtig als alleinigen Nacherben seines Großvaters sehe und die Löschung des Hofvermerkes durch den Vorerben für unwirksam halte. Ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer durchgängig vorhandenen Hofeigenschaft von 1953 bis zur Gegenwart bestehe jedoch nicht. Bis zur Löschung des Hofvermerkes am 23.11.2007 sei die Hofeigenschaft unstrittig und bedürfe keiner Feststellung.
27Im Übrigen könne in der Sache die begehrte Feststellung nicht getroffen werden - gleich ob man auf den Zeitpunkt der Löschung des Hofvermerkes am 23.11.2007 oder auf den späteren Todestag des Y am 11.01.2009 abstelle. Der Hofvermerk sei nämlich auf ein wirksames Ersuchen des nur auflösend bedingt eingesetzten Vollerben und Eigentümers Y hin gelöscht worden; weil der unstreitig seit 1953 eingetragene Hof i.S.d. HöfeO zu diesem Zeitpunkt dem fakultativen Höferecht unterlegen habe, sei es dem Eigentümer gestattet gewesen, die Hofeigenschaft durch Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht zu beseitigen. Der vormalige Eigentümer Y sei auch nicht etwa “nur Vorerbe“ und deshalb nicht zur negativen Hoferklärung ohne Zustimmung der Nacherben befugt gewesen; der Erblasser X habe bzgl. seiner Person nämlich nicht von vorne herein eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, sondern nur für den Fall des Versterbens ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge, der - wie nun feststehe - nicht eingetreten sei. Mit der Löschung des Hofvermerkes im Jahr 2007 sei die Hofeigenschaft daher weggefallen, so dass die beantragte Feststellung nicht getroffen werden könne.
28Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach das Rechtsmittel der Beschwerde an das AG Rheda-Wiedenbrück gegeben sei und es schriftlich innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Beschlussbekanntgabe eingelegt werden müsse.
29Der Antragsteller hat durch Telefaxschreiben vom 23.03.2011 - gerichtet an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück und dort eingegangen am selben Tage - gegen den seinen erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 01.03.2011 zugestellten Beschluss „Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er auf ein weiteres eingereichtes Rechtsgutachten des Prof. Dr. P vom 22.04.2011 (Bl. 495 ff. d.A.) Bezug genommen. Darin wird u.a. ausgeführt, der Vater des Antragstellers sei bis zu seinem Tode wegen der bedingten Nacherbenanordnung im Testament vom August 1940 und des noch möglichen Bedingungseintritts nur Vorerbe gewesen und habe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Zustimmung der Nacherben - die hier gefehlt habe - keine wirksame Löschung des Hofvermerks veranlassen können. Die im Jahr 2007 von dem Vorerben Y veranlasste Hofaufhebung sei unwirksam gewesen, so dass die im Grundbuch von S2 Bl. #### seit dem Jahr 1953 eingetragene Hofeigenschaft der Besitzung jedenfalls beim Erbfall am 11.01.2009 fortbestanden habe - und zwar unabhängig davon, ob sie schon seit Inkrafttreten der HöfeO im Jahr 1947 bestanden habe.
30Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zur Begründung seines Rechtsmittels weiter ausgeführt:
31Es sei für die verfahrensgegenständliche Feststellung der Hofeseigenschaft bislang unzureichend der Inhalt der zum Zeitpunkt des Erbfalls am 19.10.1940 einschlägigen Grundakten berücksichtigt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien Anerbengutsvermerke auf dem Grundbuchdeckblatt des Grundbuchs (bzw. Hypothekenbuchs) von S2 Band ## Bl. # vorhanden gewesen. Diese Anerbenrechtsvermerke hätten nach dem früheren Westfälischen Anerbenrechtsgesetz konstitutive Wirkung gehabt und die Grundbesitzung dem partikulären Höferecht aus der Zeit vor den Reichserbhofgesetzen unterworfen, wobei im S2er Bereich nach dem Landesanerbenrecht nur eine Weitergabe an Söhne gestattet gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Todes von X am 18.10.1940 sei dieses landesgesetzliche Anerbenrecht auch nicht gemäß Art. 60 I REG außer Kraft gesetzt worden. Denn X habe - wie schon seine Rechtsvorgänger lehenstypisch - seinen Grundbesitz weitgehend nicht selbst bewirtschaftet, sondern an Erbpächter verpachtet. Für Erbpachtgüter bestimme jedoch Art. 60 II REG gerade, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Anerbenrecht unberührt bleiben sollten. Damit habe für den von seinem Urgroßvater X im Jahre 1940 vererbten Grundbesitz in S2 westfälisches Anerbenrecht gegolten
32Im Übrigen habe der an seinen Urgroßvater X gefallene Grundbesitz in S2 der von dem 1865 verstorbenen Urahn T testamentarisch verfügten Fideikommissstiftung angehört, die rechtskräftig errichtet und auch nicht durch den Familienbeschluss vom 21.04.1866 wirksam aufgehoben worden sei.
33Eine Löschung des Hofvermerkes im Jahr 2007 habe wegen des vom Landwirtschaftsgericht und Grundbuchamt zu beachtenden Inhaltes der Vorgängergrundakten keinesfalls erfolgen dürfen.
34Auch wenn man abweichend der vom Beteiligten zu 2. geteilten Testamentsauslegung aus dem Erbscheinsverfahren 5 VI 63/09 - AG Rheda-Wiedenbrück = 23 T 311/09 LG Bielefeld = 15 Wx 255/09 OLG Hamm folge, wirke der Bedingungsausfall für die von X angeordnete Nacherbschaft jedenfalls nicht auf den Zeitraum vor dem Tode von Y zurück, so dass dieser bei der von ihm veranlassten Löschung des Hofvermerkes den Vorerbenbeschränkungen unterlegen habe. § 2113 BGB sei auf die negative Hoferklärung eines Vorerben nicht anwendbar.
35Der Antragsteller beantragt,
36in Abänderung des landwirtschaftsgerichtlichen Beschlusses festzustellen, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Besitzung - eingetragen im Grundbuch von S2 Bl. #### - vom Jahr 1953 an bis zum heutigen Tag um einen Hof nach der Höfeordnung handele.
37Der Antragsgegner beantragt,
38die Beschwerde zurück zu weisen.
39Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung; er vertritt im Übrigen unter näheren Rechtsausführungen die Auffassung, das zur Beschwerdebegründung angeführte Rechtsgutachten des Prof. Dr. P verkenne den wesentlichen Umstand, dass die Besitzung schon beim ersten Erbfall am 19.01.1940 gar kein Hof gewesen sein, so dass der Erbe Y - unabhängig von seiner ohnehin feststehenden Vollerbeneigenschaft - nach dem Entfallen des späteren obligatorischen Höferechtes in den 1970er Jahren durchaus mittels negativer Höfeerklärung den früheren Rechtszustand einer Vererbung nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB habe wiederherstellen dürfen. Dem Beteiligten zu 1. fehle mangels einer Erbenstellung seinerseits schon die Beschwerdebefugnis.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
41Der Senat hat die Parteien im Verhandlungstermin am 27.09.2011 persönlich gehört; die Akten der Verfahren 13 Lw 29/09 AG Rheda-Wiedenbrück, 13 Lw 149/07 AG Rheda-Wiedenbrück, 13 Lw 117/09 AG Rheda-Wiedenbrück, 5 VI 63/09 AG Rheda-Wiedenbrück, 6 O 401/08 LG Bielefeld und 5 VI 464/09 AG Rheda-Wiedenbrück haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
42II.
43Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den sein Feststellungsbegehren zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 14.02.2011 hat in der Sache keinen Erfolg.
441. Das eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, obschon die im vorliegenden Verfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts statthafte sofortige Beschwerde gemäß Art. 111 I FGG-RG i.V.m. §§ 22 I, 9 LwVG a.F., 22 I FGG binnen 2 Wochen ab der Bekanntgabe des Beschlusses an den Beschwerdeführer durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Ausgangsgericht oder Beschwerdegericht einzulegen war und die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1. tatsächlich erst nach dieser Frist per Telefax vom 23.03.2011 beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück einging.
45Das im hiesigen landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens anzuwendende Verfahrensrecht aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich gemäß Art. 111 I FGG-RG nach den Vorschriften, die vor Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 galten. In allen vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren bestimmen sich auch der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren nach dem bisherigen Recht (vgl. etwa : OLG Stuttgart, RdL 2011, 102 f.; OLG Köln, MDR 2009, 130; ebenso für die Rechtsbeschwerde: BGH, GuT 2011, 85). Das von dem Beteiligten zu 1. durch Feststellungsbegehren vom 29.09.2008 an das Landwirtschaftsgericht eingeleitete und seit dem Februar 2009 gegen den jetzigen Antragsgegner fortgesetzte Verfahren richtet sich deshalb auch im Rechtsmittelzug nach den bisherigen Vorschriften in den §§ 21, 9 LwVG a.F., 20 ff. FGG.
46Danach findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt (§ 22 I LwVG a.F.). Sie ist entweder bei dem Amtsgericht oder bei dem Oberlandesgericht einzulegen (§ 9 LwVG a.F., 21 FGG), wobei die Frist zur Einlegung 2 Wochen - beginnend mit der Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses - beträgt (§ 9 LwVG a.F., 22 I 1 FGG). Eine Begründung der Beschwerde oder die Stellung besonderer Anträge im Beschwerdeverfahren ist nicht vorgeschrieben (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 LwVG, Rz. 69).
47Dass die erst am 23.03.2011 beim Gericht des ersten Rechtszuges eingelegte Beschwerde des Antragstellers hier nach den vorgenannten Vorschriften verspätet eingelegt wurde, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch nicht entgegen. Denn der (mittlerweile auch nicht mehr anwaltlich vertretene) Antragsteller hatte seine Beschwerde so eingelegt, wie es ihm die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene (sachlich unrichtige) Rechtsmittelbelehrung vorgab. Für derartige Fälle entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR, 1980, 132 f.) - der der Senat folgt -, dass die inhaltlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Landwirtschaftssachen ebenso wenig in Gang setzt, als wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben wäre. Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt dann nicht vor der zutreffenden Belehrung - allerdings spätestens 5 Monate nach der Beschlusszustellung (§ 21 II 2 LwVG) . Innerhalb dieser modifizierten Frist ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinem vormaligen Bevollmächtigten am 01.03.2011 zugestellten Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 14.02.2011 hier eingegangen. Sie ist daher rechtzeitig eingelegt worden.
482. Ungeachtet der seitens des Antragsgegners geäußerten Bedenken fehlt es auch nicht an der gebotenen Beschwerdebefugnis auf Seiten des Antragstellers.
49Die nach §§ 9 LwVG a.F., 20 FGG, Art. 111 I FGG-RG erforderliche Beschwerdebefugnis steht dem Antragsteller hier schon deshalb zu, weil das vom Landwirtschaftsgericht entschiedene Feststellungsverfahren nach § 11 I a HöfeVfO (nur) auf seinen Antrag i.S.v. § 14 I LwVG a.F. hin eingeleitet worden ist und dieser Antrag mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen wurde. In solchen Fällen der abschlägigen Antragsbescheidung durch das Landwirtschaftsgericht besteht ein Beschwerderecht des (unterlegenen) Antragstellers bereits nach den §§ 9 LwVG a.F., 20 II FGG (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, aaO, § 22, Rz. 42).
503. In der Sache ist das Rechtsmittel des Antragstellers jedoch nicht begründet, weil die von ihm begehrte (positive) Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragenen Grundbesitzes nach § 11 I a HöfeVfO nicht zu treffen ist.
51a) Gegenstand des im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Rechtsschutzbegehrens ist – wie der Beteiligte zu 1. bei seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der Erörterungen vor dem Senat klargestellt hat – die Feststellung der Hofeseigenschaft der vormals im Eigentum des Y stehenden Grundbesitzung, eingetragen im Grundbuch von S2 Bl. ####, bezogen auf die Zeit ab Eintragung des Hofvermerkes unter der früheren Grundbuchbezeichnung im Jahre 1953 bis zum Tode des als Eigentümer eingetragenen Y am 11.01.2009.
52Die beantragte Feststellung ist auch unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren vertieften Sach- und Rechtsvortrages des Beteiligten zu 1. nicht zu treffen. Es fehlt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum weitgehend bereits an den Voraussetzungen für eine zulässige Antragstellung i.S.v. § 11 I a) HöfeVfO; im Übrigen war beim Tode des Y am 11.01.2009 die in Rede stehende landwirtschaftliche Besitzung in Rietberg kein Hof i.S.d. HöfeO (mehr).
53b) Das Landwirtschaftsgericht entscheidet gemäß § 11 I a) HöfeVfO im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens darüber, ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat, wenn dies von einem Beteiligten beantragt wird, der ein rechtliches Interesse an der entsprechenden Entscheidung glaubhaft macht. Ein solches rechtliches Interesse ist nur dann anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung der Hofeseigenschaft die Rechtsstellung des Antragstellers (d.h. seine Rechtsbeziehung zu einer Person oder Sache) zumindest mittelbar beeinflusst (vgl. Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 3. Aufl., § 11 HöfeVfO, Rz. 6; Barnstedt/Steffen, LwVG, § 14, Rz. 159). Es ist zu verneinen, wenn und soweit die begehrte Antragstellung nicht geeignet ist, eine sachgerechte Lösung der bestehenden Ungewissheit oder Unklarheit für den Antragsteller herbeizuführen (Barnstedt/Steffen, aaO).
54An dieser nach § 11 I a) HöfeVfO erforderlichen Antragsberechtigung fehlt es, soweit der Beteiligte zu 1. – trotz der entsprechenden Hinweise im angefochtenen Beschluss und im Senatstermin - für Zeitpunkte oder Zeiträume vor dem 11.01.2009 seit Eintragung des Hofvermerkes im Jahre 1953 die gerichtliche Feststellung der Hofeseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundbesitzung begehrt.
55Es ist unstreitig und ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Grundakten, dass während dieses Zeitraumes der Vater des Antragstellers Y als Eigentümer im Grundbuch von S2 Bl. #### – bzw. dessen grundbuchlichen Vorläufern – eingetragen war. Dass und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Hofeigenschaft dieser Besitzung von 1953 bis zum Tode des eingetragenen Eigentümers für die Rechtsposition des Antragstellers von Relevanz wäre, ist von ihm – auch im Rahmen der entsprechenden Erörterungen am 27.09.2011 – weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
56Soweit der Antragsteller in diesem (wie in anderen) Verfahren gestützt auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. P aus dem Februar 2009 geltend macht, er sei Nacherbe seines Urgroßvaters X geworden, kommt der Hofeigenschaft der Besitzung seit dem Hofvermerkeintrag am 18.12.1953 für seine Rechtsposition keinerlei rechtliche Relevanz zu. – Denn der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben, sondern den (ersten) Erblasser (§ 2100 BGB; Palandt, BGB, 70. Aufl., § 2100, Rz. 1), so dass es für seine erbrechtliche Rechtsstellung allein auf den ersten Erbfall ankommt - hier mithin auf den Erbfallzeitpunkt nach dem am 19.10.1940 verstorbenen X . Zur Beurteilung der zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfrage, ob der Beteiligten zu 1. Nacherbe nach seinem Urgroßvater geworden ist und nach welchen Vorschriften sich die (etwaige) Nacherbschaft in die heute im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragene Besitzung vollzog, ist weder auf den Tod seines Vaters Y am 11.01.2009 noch auf irgendeinen anderen Zeitpunkt seit dem Eintrag des Hofvermerkes im Jahr 1953 abzuheben. Mit dem Tod des Y wäre lediglich die Erbschaft (einschließlich des zu ihr gehörenden Grundbesitzes) dem Nacherben angefallen (§ 2139 BGB). Der dieser etwaigen Nacherbschaft zugrunde liegende und vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene (Hof)Erbfall war aber gleichwohl bereits im Jahr 1940 mit dem Tode des Urgroßvaters X eingetreten. Selbst im Falle einer zugunsten des Antragstellers unterstellten Vor- und Nacherbfolge nach dem Urgroßvater X ist deshalb für die Nacherbenbestimmung (und das Erbstatut für den Nacherbfall) rechtlich ohne Bedeutung, ob eine in den Nachlass fallende Besitzung nach Eintritt des maßgeblichen Erbfalls die Hofeigenschaft erlangt oder verloren hat (vgl. OLG Celle, RdL 1987, 326, 327 f.; BGH, WM 1972, 197 f.). – Mit Blick auf die von dem Beteiligten zu 1. beanspruchte Nacherbenanordnung nach X ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des (vermeintlichen) Nacherbfalls und während der laufenden Vorerbschaft nach alledem nicht ersichtlich und erst recht vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden.
57Das nach § 11 I a) HöfeO erforderliche rechtliche Feststellungsinteresse bejaht der Senat allerdings, soweit der Antragsteller – wie im Senatstermin auf Nachfrage geltend gemacht – für sich auch die (gesetzliche) Erbenstellung als Abkömmling seines am 11.01.2009 verstorbenen Vaters Y beansprucht, weil er u.a. dessen testamentarische Erbeinsetzung zugunsten des Beteiligten zu 2. hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in Zweifel zieht. Insoweit ist es für die rechtlichen Belange des Antragstellers als Abkömmling des am 11.01.2009 verstorbenen Y womöglich von Bedeutung, ob die ggfls. in dessen Nachlass fallende S2er Grundbesitzung beim Erbfall am 11.01.2011 Hof i.S.d. HöfeO war. Denn die erbrechtlichen Ansprüche der Abkömmlinge des Y – zu denen der Beschwerdeführer zählt - beurteilen sich u.a. danach, ob in den Nachlass eine landwirtschaftliche Besitzung fällt, die (ungeachtet der Löschung des Hofvermerkes im Jahr 2007) einen Hof i.S.d. HöfeO darstellt; bejahendenfalls fiele der Grundbesitz nach § 4 HöfeO als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu und träte im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert an seine Stelle. Soweit der Antragsteller daher mit Blick auf seine Rechtsposition als (vermeintlicher) Erbe oder als womöglich weichender Hoferbe nach dem am 11.01.2009 verstorbenen Y eine Feststellung der Hofeigenschaft der im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragenen Besitzung zu diesem Zeitpunkt beansprucht, kommt ihm zur Klärung seiner Rechtsansprüche ein zur Antragstellung nach § 11 I a) HöfeO berechtigendes rechtliches Interesse zu.
58c) In der Sache ist die zulässigerweise beantragte Feststellung, wonach die verfahrensgegenständliche Besitzung beim Erbfall nach Y am 11.01.2009 ein Hof i.S.d. HöfeO gewesen sei, allerdings nicht zu treffen.
59Der im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragene Grundbesitz hatte zu diesem Stichtag seine vormalige Eigenschaft als Hof i.S.d. HöfeO nach § 1 IV und VII HöfeO dadurch verloren, dass der als Grundeigentümer eingetragene Erblasser am 31.10.2007 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Hofaufgabeerklärung abgegeben hatte und auf Ersuchen dieses Gerichts der Hofvermerk sodann am 23.11.2007 in dem entsprechenden Grundbuch gelöscht worden war.
60Hof im Sinne der HöfeO (vom 24.04.1947 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 26.07.1976) ist und war an dem genannten Stichtag eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat; eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird (§ 1 I HöfeO). Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht (§ 1 III HöfeO). Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof aber auch dann, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird (§ 1 IV 1 HöfeO). Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein (§ 1 VI HöfeO). Die danach vorgesehene Erklärung des Eigentümers, dass eine Besitzung Hof sein soll oder nicht sein soll, ist gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben und bedarf der öffentlichen Beglaubigung (§ 4 HöfeVfO); das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt auf die entsprechende Erklärung des Grundeigentümers um Löschung des Hofvermerkes (§ 3 I Zif. 2 HöfeVfO), wobei es ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter befindet (§ 3 III HöfeVfO).
61Nach diesen Regelungen des geltenden Höferechtes war die Hofeigenschaft der zuvor mit dem Hofvermerk im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragenen Besitzung entfallen, als der seinerzeitige (Hof)Eigentümer Y mit am 05.11.2007 beim Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Rheda-Wiedenbrück eingegangener formgerechter Erklärung die Löschung des entsprechenden Hofvermerkes im Grundbuch beantragte (vgl. Beiakte AG Rheda-Wiedenbrück -13 Lw 149/07), die im weiteren Verlauf auf Ersuchen grundbuchlich vollzogen wurde.
62d) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der seinerzeit eingetragene Grundeigentümer Y habe wegen seiner Stellung als bloßer Vorerbe nach dem am 18.10.1940 verstorbenen X nicht wirksam die sog. negative Hoferklärung zur Hofaufgabe i.S.v. § 1 IV HöfeO abgeben können.
63Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, RdL 2004, 193 f. - Juris- Rz. 11 f.) und der ihm folgenden ganz herrschenden Meinung (vgl. Dressler, AgrarR 2001, 271; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 1 HöfeO, Rz. 99 m.w.N.) der Vorerbe eines Hofes grundsätzlich nur dann wirksam eine negative Hoferklärung abgeben und den Hof damit „aus der Höferolle nehmen“ kann, wenn alle potentiellen Nacherben dem zustimmen.
64Jedoch entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass dem Hofeigentümer, der „nur Vorerbe“ ist, dann eine negative Hoferklärung gestattet wird, wenn die Besitzung die Hofeigenschaft erst nach dem (ersten) Erbfall erlangte, auf dem Vor- und Nacherbschaft beruhen (BGH, WM 1991, 1968 ff.; BGH, RdL 2004, 193 - Juris – Rz. 9). – Hierzu hat der Bundesgerichtshof für einen Fall, in dem die landwirtschaftliche Besitzung zunächst zu 1/2-Anteil dem Sohn und zu 1/2-Anteil der späteren Erblasserin gehörte, die ihren Anteil dann an den Miteigentümer als (bedingten) Vorerben vererbte (so dass die Besitzung erst hierdurch in einer Eigentümerhand zum Hof wurde), Folgendes ausgeführt (vgl. BGH, NJW 1991, 1968 ff, Juris - Rz. 29):
65„War also das Gut … (erst) nach dem Tode der Erblasserin kraft Gesetzes Hof i.S.d. damaligen Höferechts in der Hand des Vorerben geworden, so stand diesem auch das Recht zu, die Aufhebung der Hofeigenschaft herbei zu führen. Hierzu bedurfte es nicht der Zustimmung der Nacherben. Zu Lebzeiten der Erblasserin war das Gut … kein Hof i.S.d. HöfeO. Die Löschung des Hofvermerks stellt also im Verhältnis Erblasser-Vorerbe-Nacherbe (lediglich) wieder die Situation her, die erbrechtlich (beim Erbfall) gegeben war.“
66Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgehoben, dass eine mit der Aufhebung der Hofeigenschaft durch den Hoferben verbundene Änderung des Erbstatutes dann nicht in die auf dem Erblasserwillen beruhenden erbrechtlichen Regelungen eingreife, wenn sie lediglich die frühere bis zum Vorerbfall geltende Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wiederherstelle. Der potentielle Hoferbe, der diese Stellung überhaupt erst durch eine mit dem Vorerbfall verbundene Gesetzeslage erwerbe, müsse die Hofaufgabeerklärung hinnehmen; denn ihm sei die Hoferbenstellung nicht etwa durch den Erblasser eingeräumt worden, so dass er auch nicht durch die Hofaufgabeerklärung des Hofvorerben in einer auf der Hofeigenschaft beruhenden Rechtsanwartschaft beeinträchtigt sei (vgl. ebenso: Dressler, AgrarR 2001, 265, 271).
67In Anwendung dieser höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze war der Vater des Antragstellers Y hier - ungeachtet seiner Stellung als bloßer Vorerbe aufgrund des Testamentes seines Großvaters X vom 28.08.1940 – dazu befugt, im Jahr 2007 die Hofaufgabeerklärung hinsichtlich der in die Vorerbschaft fallenden S2er Grundbesitzung abzugeben. Denn er selbst hatte diese landwirtschaftliche Besitzung nicht etwa als Hof i.S.d. HöfeO erworben; vielmehr vollzog sich die Erbrechtsnachfolge nach dem am 19.10.1940 verstorbenen Erblasser X auch hinsichtlich des nachlasszugehörigen Grundbesitzes auf der Basis der von ihm getroffenen letztwilligen Verfügungen nach den erbrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Höfeordnung vom 24.04.1947 war beim Tode des am 19.10.1940 verstorbenen Erblassers X noch nicht in Kraft. Sie erlangte auch nicht etwa für den 1940 eingetretenen Erbfall rückwirkende Geltung (vgl. § 58 LVO). Zwar galten landwirtschaftliche Besitzungen, die aufgrund des Reichserbhofgesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung von 1947 als Erbhöfe in die Höferolle eingetragen waren, gemäß der Übergangsbestimmung in § 19 I HöfeO a.F. nun als „Hof im Sinne der Höfeordnung“. Für die von dem Erblasser X vererbte S2er Grundbesitzung traf dies jedoch schon deshalb nicht zu, weil sie - unstreitig - bei Überschreitung der Höchstgrenze für Erbhöfe nach § 3 REG und Nutzung durch ständige Verpachtung (§ 1 II REG) nicht als Erbhof eingetragen und kein Erbhof i.S.v. § 1 REG war. Im Übrigen vererbte sich freies Grundeigentum - welches kein Erbhof war - bei Erbfällen vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung von 1947 nach dem allgemeinen Recht, welches beim Eintritt des Erbfalls galt (vgl. Lange/Wulff, Die Höfeordnung vom 24. April 1947, 2. Aufl. - 1948, § 19 HöfeO - Rz. 207, 208 und 210). - Das für den Erbfall nach X am 19.10.1940 maßgebliche Erbstatut ist deshalb nicht dadurch tangiert worden, dass die in seinen Nachlass fallende umfangreiche Grundbesitzung während der langjährig laufenden Vorerbschaft mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung vom 24.04.1947 zunächst obligatorisch die Hofeseigenschaft erlangte (§ 1 HöfeO a.F.); ebenso wenig widerspricht es der auf den maßgeblichen Erblasserwillen des X zurückgehenden Erbrechtsfolge, den Grundbesitz nach Einführung des fakultativen Höferechtes durch Hofaufgabeerklärung des Vorerben im Jahre 2007 wiederum den allgemeinen Erbregeln zu unterwerfen.
68Den vorstehenden Erwägungen steht schließlich nicht der Einwand des Antragstellers entgegen, der seinem Urgroßvater X gehörende Grundbesitz in S2 habe bei dessen Tod am 19.10.1940 fideikommissrechtlichen Bindungen unterlegen oder sei nach den (der Höfeordnung von 1947 vergleichbaren) anerbenrechtlichen Bestimmungen des westfälischen Anerbenrechtsgesetzes vererbt worden, was der Rechtswirksamkeit einer Hofaufgabeerklärung durch den Rechtsnachfolger seines Urgroßvaters X im Jahre 2007 widerspreche.
69Soweit hierzu im Beschwerdeverfahren vertieft ausgeführt worden ist, der in den Nachlass des Erblassers X gefallene S2er Grundbesitz sei Teil einer von dem Urahn T rechtskräftig errichteten und den Y bindenden Fideikommiss-Stiftung gewesen, ist die vormalige Existenz eines Familienfideikommisses für die im Jahr 1940 mit dem Tode des Erblassers X eingetretene Rechtsnachfolge in den Grundbesitz ohne Belang. Unabhängig davon, ob ein womöglich den verfahrensgegenständlichen S2er Grundbesitz erfassender Fideikommiss bereits durch „Familienbeschluss von 1866“ aufgehoben worden war (was der Beschwerdeführer bezweifelt), ist ein solcher Familienfideikommiss jedenfalls durch Gesetzeswirkung zum 01.01.1939 – und damit vor dem Tode von X – erloschen. § 1 I des Fideikommisserlöschensgesetzes vom 06.07.1938 (FidErlG) bestimmte zum 01.01.1939 das Erlöschen der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Familienfideikommisse mit der Folge, dass das Fideikommissvermögen freies Vermögen des letzten Fideikommissbesitzers wurde (§ 2 FidErlG). Dieser konnte ab dem 01.01.1939 - sogar während einer ggfls. nach § 11 FidErlG geltenden Sperrfrist - wirksam letztwillige Verfügungen über das (vormalige) Fideikommissvermögen treffen; bei einem Versterben des letzten Fideikommissbesitzers und Grundeigentümers innerhalb und erst recht nach der Sperrfrist ging das Vermögen auf die nach allgemeinem Recht berufenen Erben über (vgl. Köhler/Heinemann, Das Erlöschen der Familienfideikommisse, 1940, Kommentierung zu § 11 FidErlG, Anm. 4). Das Vorbestehen eines den S2er Grundbesitz umfassenden Fideikommisses stand mithin für die seit dem 01.01.1939 eintretenden Erbfälle nicht der Geltung der allgemeinen erbrechtlicher Regeln nach den Vorschriften des BGB entgegen.
70Die Erbrechtsnachfolge nach dem am 19.10.1940 verstorbenen X bestimmte sich schließlich auch nicht nach den anerbenrechtlichen Regeln des westfälischen Anerbengesetzes. Insoweit waren kraft ausdrücklicher Anordnung in § 60 I Reichserbhofgesetz (REG) mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.1933 alle landesrechtlichen Vorschriften über das Anerbenrecht außer Kraft gesetzt worden. Soweit die S2er Besitzung noch beim Erbfall X am 19.10.1940 in den seinerzeitigen Grundbüchern mit Anerbenrechtsvermerken ausgestattet gewesen sein sollte - worauf der Antragsteller im Senatstermin abgehoben hat -, bedeutete dies nicht, dass sich die Besitzung deshalb nach dem Erblasser X noch entsprechend den vor dem Reichserbhofgesetz geltenden anerbenrechtlichen Regelungen vererbte. Denn die Aufhebung der Anerbengesetze durch § 60 I REG hatte zur Folge, dass sich künftig auch diejenigen landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht Erbhof wurden, nicht mehr nach Anerbenrecht vererbten (vgl. Vogels, Reichserbhofgesetz, 3. Aufl. - 1934, § 60 REG, Anm. I 1 b). Vor dem Inkrafttreten des REG vorhandene Eintragungen landwirtschaftlicher Besitzungen in eine Höferolle hatten mit dessen Inkrafttreten ihre Geltung verloren (vgl. Lange/Wulff, Die Höfeordnung vom 24. April 1947, aaO, § 1 HöfeO - Rz. 17 a.E.)
71Nichts anderes folgt aus der von dem Beteiligten zu 1. ins Auge gefassten Ausnahmeregelung in § 60 II REG. Soweit danach die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht für den Bereich der Fideikommisse und der Erbpachtgüter von der Außerkraftsetzung in § 60 I REG unberührt blieben, hat dies für die von dem Erblasser X hinterlassene S2er Grundbesitzung keine Bewandtnis. Wie dargestellt erloschen die bei Inkrafttreten des Reichserbhofsgesetzes zum 01.10.1933 noch existierenden Familienfideikommisse später gemäß § 1 FidErlG zum 01.01.1939, so dass die sie betreffende Ausnahmeregelung in § 60 II REG vor dem Tod von X obsolet wurde. Im Übrigen war der im Eigentum des Erblassers X stehende S2er Grundbesitz nicht deshalb ein (weiter den Anerbenregelungen unterworfenes) „Erbpachtgut“ i.S.v. § 60 II REG, weil es - wie der Antragsteller geltend macht - von ihm an zahlreiche Erbpächter („T3“) verpachtet war. „Erbpachtgüter“ waren selbständige bäuerliche Stellen, die aufgrund übertragbarer und vererblicher bäuerlicher Nutzungsrechte bewirtschaftet wurden (vgl. Wöhrmann, Das Reichserbhofrecht, 3. Aufl. - 1942, § 45 Erbhofrechtsverordnung - Rz. 2 = Seite 435). Soweit solche Erbpachtgüter, die nicht Erbhof wurden, nach § 60 II REG den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Anerbenrecht unterworfen blieben, betraf dies das dem jeweiligen Erbpächter als „Nutzeigentümer“ zukommende eigentumsnahe, dingliche Recht (vgl. Vogels, Reichserbhofsgesetz, aaO, Seite 52, 304, 450), nicht jedoch das dem Grundherrn zustehende sog. „Obereigentum“ am Grundbesitz.
72e) Ist mithin die von dem Vorerben nach X ererbte Besitzung erst nach dem Erbfall mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung von 1947 „Hof i.S.d. Höfeordnung“ geworden, so dass die mit der Hofeseigenschaft verbundenen erbrechtlichen Bindungen für den Erbgang nach „X“ keine Bedeutung erlangten, war der Vorerbe in Anwendung der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gehindert, die der Besitzung ohne Zutun und Wollen des Erblassers erst während der laufenden Vorerbschaft zugefallene Hofeigenschaft durch negative Hoferklärung (wieder) zu beseitigen.
73Die von dem Beteiligten zu 1. zulässigerweise begehrte Feststellung der Hofeigenschaft zum Stichtag des Erbfalls nach dem Vorerben Y am 11.01.2009 kann nach alledem nicht getroffen werden.
744. Die in der Sache erfolglose Beschwerde des Beteiligten zu 1. war mit der Kostenfolge nach §§ 44 I, 45 I LwVG zurückzuweisen.
75Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 24 I LwVG a.F., Art. 111 I FGG-RG nicht vorliegen.
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