Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 134/10

Tenor

1. Die Berufung der Kläger zu 1. - 3. gegen das am 17.02.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss auf ihre Kosten zurückgewiesen, da sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Berufungen der Kläger zu 1. und 3. entsprechend ihrer in der Klageschrift vom 28.12.2007 gemachten Wertangabe auf jeweils bis 5.500,00 € und für die Berufung des Klägers zu 2. mit Rücksicht auf die geringere Höhe der von ihm mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Geldentschädigung auf bis 4.750,00 € festgesetzt.


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