Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 459/11
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Gründe
2I.
3Mit Urteil des Landgerichts C vom 20.06.2006 wurde der Betroffene wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 31 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Diagnostisch lag bei dem Betroffenen nach den Urteilsfeststellungen eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne der Pädophilie sowie zur Zeit der Taten eine remittierende bipolare affektive Psychose vor.
4Mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts C vom 11.09.2007 wurde die Freiheitsstrafe unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen Betruges aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von wiederum 5 Jahren und 6 Monaten unter Aufrechterhaltung der Maßregel zurückgeführt. Die Maßregel wird seit dem 24.09.2006 im LWL-ZFP M vollstreckt. Zuletzt hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mit Beschluss vom 03.09.2010 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
5Im Jahr 2010 war gegen den Betroffenen vor dem Landgericht Itzehoe erneut ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, begangen im Tatzeitraum Frühjahr bis Herbst 2004 anhängig. Die Hauptverhandlung war auf den 02. und 03.12.2010 anberaumt. Auf Vorführersuchen des Landgerichts Itzehoe ordnete die Leiterin des LWL-ZFP die Vorführung des Betroffenen zu der Hauptverhandlung im Wege des Sammeltransportes an und richtete ein entsprechendes Amtshilfeersuchen an die JVA I. Einen Antrag des Betroffenen auf Vorführung im Wege des Einzeltransportes vom 16.11.2010 lehnte die Leiterin des LWL-ZFP am 22.11.2010 ab. Den darauf gegen die Vorführung im Wege des Sammeltransportes gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Landgericht Paderborn -Strafvollstreckungskammer- mit Beschluss vom 25.11.2010 zurück.
6Am selben Tag legte der Betroffene Widerspruch gegen die Vorführungsanordnung ein.
7Der Sammeltransport einschließlich Vorführung vor dem Landgericht Itzehoe am 02.12.2010 -dem einzigen Verhandlungstag- erfolgte über mehrere Justizvollzugsanstalten im Zeitraum 29.11.2010 bis 10.12.2010. An diesem Tag kehrte der Betroffene in das LWL-ZFP M zurück.
8Den darauf als Fortsetzungsfeststellungswiderspruch weiterverfolgten Widerspruch des Betroffenen wies der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug mit Bescheid vom 25.03.2011, zugestellt am 29.03.2011, zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den Stand der Therapie, der weder aus Sicherheits- noch aus therapeutischen Gründen einen Einzeltransport erforderlich gemacht habe. Zudem hätte auch ein Einzeltransport mehrere Tage -mindestens zwei, maximal drei- in Anspruch genommen und einen deutlich erhöhten Personaleinsatz erfordert, der aus therapeutischen Gründen nicht zu rechtfertigen gewesen sei. Gegen die Vorführung im Wege der Amtshilfe mit Aufenthalt in mehreren Justizvollzugsanstalten habe aus therapeutischer Sicht insgesamt nichts gesprochen. Die Unterbringungsdauer in den Justizvollzugsanstalten während der Vorführung sei schließlich verhältnismäßig. Denn der Betroffene sei neben der verhängten Maßregel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem wäre auch bei der Unterbringung in anderen Einrichtungen des Maßregelvollzuges aufgrund der jeweils kurzen Verweildauer eine therapeutische Behandlung nicht durchführbar gewesen.
9Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit am 11.04.2011 beim Landgericht Paderborn eingegangenem Schreiben auf gerichtliche Entscheidung angetragen und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorführungsanordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorführung im Wege des Sammeltransportes sei mit dem MRVG NW nicht vereinbar. Zudem sei der Maßregelvollzug im Zeitraum der Vorführung faktisch unterbrochen gewesen, da eine Therapie in dieser Zeit nicht stattgefunden habe. Auch sei er organisatorisch dem Strafvollzug unterworfen gewesen. Dies stelle eine unzulässige Verlängerung der Unterbringung dar, welche aufgrund des mit dem Vollzug der Maßregel verbundenen Sonderopfers unzulässig und unverhältnismäßig gewesen sei. Allenfalls ein "extrem" kurzfristiger Aufenthalt in einer JVA sei insoweit zulässig.
10Die Leiterin des LWL-ZFP M ist dem Antrag entgegen getreten. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die gewählte Vorführart sei rechtmäßig. Der Betroffene weise schon über einen langen Zeitraum kein Anzeichen einer psychischen Instabilität oder sonstige Verhaltensweisen auf, welche ein akutes Eingreifen erforderlich machten. Psychopathologisch gebe es keinen Anhaltspunkt, der auf eine psychische Überlastung oder eine drohende Dekompensation des Betroffenen hinweisen könnte. Auch bestehe kein Hinweis auf Suizidalität. Eine Beeinträchtigung oder Störung der therapeutischen Prozesse sei durch die gewählte Vorführung insgesamt nicht zu besorgen. Der Betroffene befinde sich am Anfang seiner Therapie. Eine Deliktsaufarbeitung habe noch nicht stattgefunden. Auch nehme er noch nicht an der hierfür vorgesehenen Gruppentherapie teil. Ein wesentlicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen sei durch den Sammeltransport damit nicht gegeben.
11Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Unterbringung gem. § 63 StGB habe vorliegend nicht eine Einzelvorführung geboten. Der Betroffene befinde sich in einem psychisch stabilen Zustand, so dass die Gefahr von krankheitsbedingten Impulsdurchbrüchen, die ein fachärztliches Eingreifen erforderlich machen würden und deshalb eine vorübergehende Unterbringung in einer JVA ausschließen könnten, nicht ersichtlich sei. Die mit dem Aufenthalt in mehreren Justizvollzugsanstalten über einen Zeitraum von 12 Tagen verbundene Vorführung im Wege des Sammeltransportes sei auch nicht unverhältnismäßig, da bei dem Betroffenen neben der Maßregel auch eine Haftstrafe verhängt sei, welche lediglich wegen der Unterbringung derzeit nicht vollstreckt werde. Außerdem sei die Vorführungsdauer von 12 Tagen nicht absehbar gewesen. Soweit der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (4 Ws 41/05) zur Vorführung eines gem. § 126a StPO einstweilen Untergebrachten entschieden habe, dort sei allenfalls ein kurzfristiger Aufenthalt in einer JVA zulässig, sei die Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
12Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 13.07.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 12.08.2011, eingegangen beim Landgericht Paderborn am gleichen Tage, mit welcher er die allgemeine Sachrüge erhebt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen.
13Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug verteidigt den Beschluss des Landgerichts und verweist im Übrigen auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides.
14II.
151.
16Die gem. §§ 136, 138 Abs. 3, 116, 118 StVollzG statthafte und form- und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird durch den Senat zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der Fall gibt Anlass, Gesetzeslücken des Maßregelvollzugsgesetzes NW rechtsschöpferisch auszufüllen. Die vorliegende Frage der Vorführung von im Maßregelvollzug gem. § 63 StGB Untergebrachten ist im Maßregelvollzugsgesetz NW nicht ausdrücklich geregelt und, soweit ersichtlich, bislang weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung näherer Betrachtung unterzogen worden.
172.
18In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis der Überprüfung durch den Senat stand.
192.1.
20Der Feststellungsantrag war nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gem. §§ 1, 3 Vorschaltverfahrensgesetz NW gem. §§ 138 Abs. 3, 115 Abs. 3 StVollzG zulässig, wie die Kammer im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Zwar ist die von dem Betroffenen geltend gemachte Wiederholungsgefahr nicht dargetan, da nicht ersichtlich ist, dass und warum vorliegend weitere Vorführungen zu gerichtlichen Verhandlungen anstehen sollten. Über die Fälle der Wiederholungsgefahr und des allgemeinen Rehablilitationsinteresses hinaus ist der Feststellungsantrag gem. § 115 Abs. 3 StVollzG nach allg. M. jedoch auch im Fall tiefgreifender Grundrechtseingriffe zulässig, in denen die direkte Grundrechtsbeeinträchtigung sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz kaum erreichen kann (BVerfG B. v. 03.08.2011, 2 BvR 1739/10, zit. bei JURIS; Senat NStZ-RR 2011, 291f; OLG Hamm, B. v. 15.03.2005, 4 Ws 41/05, JURIS Rdnr 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 115 Rdnr 13). Dies ist hier der Fall. Das Feststellungsinteresse des Betroffenen folgt aus dem mit der Vorführung vorliegenden tiefgreifenden Eingriff in seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG.
212.2.
22Auch in der Sache ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Ergebnis nicht zu beanstanden.
23Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend erkannt, dass die Vorschriften der UVollzO, insbesondere die Regelung in Nr. 89 Abs. 2 UVollzO, nach der der einstweilen gem. § 126a StPO Untergebrachte nicht länger als 24 Stunden in einer JVA untergebracht werden darf, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da die Unterbringung gem. § 63 StGB vollzogen wird. Die die Vorschrift des Nr. 89 Abs. 2 UVollzO betreffende Entscheidung des 4. Strafsenats vom 14.03.2005 (4 Ws 41/05) ist daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht maßgeblich.
24Weiter hat die Kammer zutreffend erkannt, dass für die Anordnungen der Klinikleitung allein die Vorschriften des Maßregelvollzugsgesetzes anwendbar sind. Diese verbieten entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht die Vorführung im Wege der Amtshilfe durch den Justizvollzug.
25Gemäß § 138 Abs. 1 StVollzG richtet sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Landesrecht, in NRW dem Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) NW. Dieses enthält -anders als das StVollzG in § 36 Abs. 2 S. 2 StVollzG- keine Regelungen über die Vorführung von Untergebrachten. Insbesondere die Vorschriften in §§ 20-22 MRVG NW sind auf den Fall der Vorführung nicht anwendbar. Weder handelt es sich bei der Vorführung auf Ersuchen des Landgerichts Itzehoe um eine allgemeine Sicherungsmaßnahme gem. § 20 MRVG NW noch um eine besondere gem. § 21 MRVG NW. Auch die Vorschriften zum unmittelbaren Zwang in § 22 MRVG NW finden auf den vorliegenden Fall ersichtlich keine Anwendung.
26Die Vorführung von Untergebrachten auf Ersuchen eines Gerichtes richtet sich mangels spezieller Rechtsgrundlage vielmehr nach dem gem. § 29 Abs. 5 MRVG der therapeutischen Leitung obliegenden Auftrag, die Maßnahmen zum Vollzug der Maßregel gem. §§ 1, 16ff MRVG NW zu treffen. Dies bedeutet, dass die Vorführung und der damit einhergehende Freiheitsentzug sich grundsätzlich im Rahmen des nach § 18 Abs. 1 MRVG NW zulässigen Freiheitsentzugs halten muss und keine darüber hinausgehende Qualität von Freiheitsverkürzungen haben darf (Vfg. SchlHOLG B. v. 11.09.2009, 2 Vollz(Ws) 363/09, SchlHA 2009, 399, zit. bei JURIS Rdnr 15). Im übrigen steht der therapeutischen Leitung ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen für Maßnahmen des Maßregelvollzuges und -hier- die Vorführungsanordnung zu. Dabei sind die Besonderheiten des Maßregelvollzugs als gem. § 1 Abs. 1 MRVG NW auf die Behandlung und Betreuung gerichtet und zur Aufrechterhaltung des Schutzes der Allgemeinheit vor den von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen.
27Hieran gemessen erweist sich die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als richtig.
28Die Vorführungsanordnung führte vorliegend weder zu einer unzulässigen Freiheitsverkürzung noch war sie sonst aus Gründen des Therapieverlaufes unzulässig.
292.2.1.
30Gem. § 18 Abs. 1 MRVG NW richtet sich das Maß des Freiheitsentzugs nach dem Erfolg der Therapie. Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer war vorliegend der Therapieverlauf derart, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen erforderlich war und auch weiterhin ist. Die aufgrund der Sammelvorführung erforderliche Übernachtung des Betroffenen in Justizvollzugsanstalten entspricht daher dem in § 1 Abs. 1 S. 2 MRVG NW normierten Schutz der Allgemeinheit. Mit der Vorführung im Wege des Sammeltransports war hier auch keine über die Unterbringung hinausgehende Freiheitsentziehung verbunden. Denn die Leiterin des LWL-ZFP hat unwidersprochen und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine therapeutische Behandlung auch in Einrichtungen des Maßregelvollzugs innerhalb der Zeit der Vorführung aufgrund des jeweils kurzfristigen Aufenthalts des Betroffenen nicht möglich gewesen wäre.
312.2.2.
32Auch die Entscheidung der Leiterin des LWL-ZFP M, die Vorführung im Wege der Amtshilfe und dort im Wege des Sammeltransports durchführen zu lassen, hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Aufgrund des der Klinikleitung zustehenden Ermessens bei der Wahl der Vorführart, unterliegt die Vorführungsanordnung gem. § 115 Abs. 5 StVollzG nicht der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Der Überprüfung unterliegt allein, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Klinikleitung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihr in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Vgl. Calliess/Müller-Dietz § 115 Rdnr 20f). Das ist hier der Fall.
33Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Unzulässigkeit der gewählten Vorführungsart vorliegend nicht bereits daraus, dass der Betroffene während der Vorführung in Einrichtungen des Justizvollzugs untergebracht war. Denn dies folgt einzig aus dem Umstand, dass die Klinikleitung in zulässiger Weise (Art. 35 GG, § 4 VwVfG) die Vorführung im Wege der Amtshilfe hat durchführen lassen.
34Die Klinikleitung hat bei der Entscheidung zutreffend den Behandlungsstand des Betroffenen, seine psychische Verfassung und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zugrunde gelegt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klinikleitung und den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer war der Betroffene psychisch derart und über einen längeren Zeitraum stabilisiert, dass er im Zeitraum der Vorführung keiner therapeutischen Unterstützung im Wege der Krisenintervention bedurfte. Auch der Stand der Therapie gebot vorliegend nicht die Vorführung im Wege des Einzeltransportes und außerhalb von Einrichtungen des Justizvollzugs. Die Klinikleitung hat insoweit ebenfalls unwidersprochen vorgetragen, dass der therapeutische Prozess gerade begonnen habe, eine Deliktsaufarbeitung und die hierfür erforderliche Gruppentherapie finde noch nicht statt.
35Die Diabeteserkrankung des Betroffenen gebot es vorliegend ebenfalls nicht, diesen in besonderen Einrichtungen während der Vorführung unterzubringen. Denn nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vorbringen der Klinikleitung war der Betroffene selbst in der Lage, die notwendigen Messungen des Blutzuckerwertes und die Insulingaben zu bestimmen. Für insoweit mögliche Krisenfälle stand ein JVA-Arzt jeweils zur Verfügung.
36Soweit der Betroffene im gerichtlichen Verfahren einen Drogenmissbrauch während der Vorführung behauptet hat, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung, da keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung des Betroffenen bei der Entscheidung über die Vorführungsart erkennbar und vom Betroffenen geltend gemacht worden sind.
37Anhaltspunkte dafür, dass die Leitung insoweit bei der Entscheidung von einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangen wäre, sind insgesamt nicht ersichtlich.
38Die Anordnung des Sammeltransports und Durchführung im Wege der Amtshilfe durch den Vollzug war auch verhältnismäßig. Wie ausgeführt, war der Sammeltransport aus therapeutischen und Sicherheitsgründen geeignet, die Vorführung des Betroffenen durchzuführen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Klinikleitung auch vertretbar die Erforderlichkeit des Sammeltransportes bejaht. Zwar hätte als milderes Mittel der Einzeltransport zur Verfügung gestanden, welcher auch nach dem Vorbringen im Widerspruchsbescheid allenfalls eine Zeitdauer von 3 Tagen benötigt hätte. Auch verweist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer der Klinikleitung die voraussichtliche Vorführungsdauer bekannt war, wie sich aus der Erwiderung im Verfahren über die einstweilige Anordnung ergibt, in der der Verschubungsweg über mehrere Bundesländer und Justizvollzugsanstalten aufgezeigt ist. Bei der Entscheidung, welche Vorführungsart gewählt wird, dürfen jedoch auch organisatorische Belange Berücksichtigung finden, da der Klinikleitung, wie ausgeführt, ein Organisationsermessen zusteht. Insoweit liegt auf der Hand, dass mit dem Einzeltransport aufgrund der erforderlichen Organisation und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die Klinikleitung ein erheblicher Aufwand verbunden gewesen wäre, welcher weder aus therapeutischer noch aus Sicherungsgründen geboten war. Wenn die Klinikleitung daher in einem solchen Fall von einer Einzelvorführung aus organisatorischen Gründen absieht und den Weg der Amtshilfe wählt, ist dies grundsätzlich von dem ihr zustehenden Organisationsermessen gedeckt.
39Auch nach Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Dauer der Sammelvorführung erweist sich die angeordnete Vorführungsart als noch vertretbar. Zwar verweist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass der im Maßregelvollzug Untergebrachte aufgrund des mit der Maßregel verbundenen Sonderopfers einen Anspruch auf Therapie hat (vgl. Grünbaum/Volckart "Maßregelvollzug", 7. Aufl. III. Teil Rdnrn 348ff), weshalb die Dauer von Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen, wie vorliegend, eine Therapie nicht stattfinden kann, möglichst gering zu halten ist. Auch verweist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass die nach der Unterbringung ggfls. noch zu vollziehende Strafhaft vorliegend kein im Rahmen der Ermessenserwägung tragender Gesichtspunkt sein kann, da derzeit die Maßregel vollzogen wird. Die Dauer der Vorführung von 12 Tagen überschreitet gleichwohl noch nicht das Maß dessen, dass von einer Unverhältnismäßigkeit der Organisationsentscheidung der Klinikleitung ausgegangen werden kann. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass vorliegend der Therapiestand -unwidersprochen- keine Dynamik aufwies, therapeutische Fortschritte mit der Verschubungsdauer damit nicht beeinträchtigt wurden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Therapie aufgrund der erforderlichen Vorführung in jedem Fall unterbrochen werden musste. Schließlich ist auch die Dauer der Vorführung mit 12 Tagen nicht übermäßig lang, sondern folgt aus der erforderlichen Organisation der Verschubung des Betroffenen über mehrere Bundesländer.
40Damit hält die Entscheidung über die vorliegende Vorführung des Betroffenen insgesamt rechtlicher Überprüfung stand. Ob auch eine andere Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre, ist durch den Senat nicht zu prüfen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 138 Abs. 3, 121 Abs. 2 StVollzG.
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