Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RVs 73/11
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch in dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 21. Januar 2011 klarstellend dahin berichtigt, dass der darin enthaltene Zusatz „dabei in zwei Fällen des Diebstahls geringwertiger Sachen“ entfällt. Die nur die prozessuale Behandlung (hier: Strafantragserfordernis nach § 248a StGB) betreffende Information, dass sich zwei der drei begangenen Diebstähle auf geringwertige Sachen beziehen, gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 260 Rdnr. 25).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Zusatz:
2Die neben der Sachrüge erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungsrüge), mit der die Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe Ermittlungen zum Vorliegen des Störungsbildes der Kleptomanie unterlassen, ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und damit unzulässig, weil sich die Revisionsbegründungsschrift nicht mit der gegen die Ursächlichkeit einer psychischen Störung für die Tatbegehung sprechenden, indes aufgrund der wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für das weitere Verfahren bindenden Feststellung des Amtsgerichts auseinandersetzt, die in finanziell sehr engen Verhältnissen lebende Angeklagte habe sich "auch einmal etwas Schönes gönnen" wollen.
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