Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-34 U 147/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund -2 O 462/09- wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro.


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