Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-3 RVs 79/11

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.


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