Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 160/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus M Verfahrens-kostenhilfe für den Abänderungsantrag gemäß Schriftsatz vom 26.4.2011 bewilligt, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Zinsanspruch nicht besteht.

Die Entscheidung über eine Ratenzahlungsanordnung bleibt dem Amtsgericht vor-behalten.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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