Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-8 U 71/11
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte Zinsen erst ab dem 23.02.2007 zu zahlen hat.
Wegen der Zinsmehrforderung wird unter teilweiser Abänderung des ange-fochtenen Urteils die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betra¬ges abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung: bis 12.000,--€
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger beteiligte sich aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 09.02.2007 als Treugeber-Kommanditist an der I GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 10.000,--€ nebst einem Agio von 500,--€. Seinem Beitritt lag der Prospekt "I - Das Beteiligungsangebot" vom 15.07.2005 zugrunde. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb eines Grundstücks in Dubai und dessen Bebauung mit einem 1000-Betten-Hotel bzw. der Erwerb eines mit einem solchen Hotel bebauten Grundstücks und die Vermietung dieser Immobilie. Komplementärin der Gesellschaft ist die W GmbH, als deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte fungierte. Als Gründungskommanditisten traten der "geschäftsführende Kommanditist X mit einem Anteil von 0,5 T-€", der Beklagte ("Diplom-Finanzwirt Y MBA") mit "9 T-€" sowie als Treuhandkommanditistin die T Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH auf. Zur Finanzierung des Objekts, dessen Kosten einschließlich Grundstück und Inventar im Prospekt auf 128 Mio. € beziffert wurden, sollte das Gesellschaftskapital der I GmbH & Co. KG auf bis zu 142.950.000 € erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Die Umsetzung des Projekts sollte über die Fa. K in Dubai erfolgen, die der Beklagte bereits im Jahre 2004 in Dubai gegründet hatte und als deren Alleingesellschafter und "Managing Director" er im Prospekt bezeichnet ist ("Die Beteiligungsstruktur", S. 80f.). Nach den Prospektangaben sollte das Hotel Mitte 2007 eröffnet werden. In einem dem Kläger vor seinem Beitritt ebenfalls zur Kenntnis gebrachten Nachtrag vom 10.10.2005 hieß es unter der Überschrift "Die Informationen zum Grundstück":
4"Unser Grundstück ist mit Kaufvertrag vom 04.08.2005 direkt von der K2, der staatlichen Grundstücksgesellschaft, durch die Firma
5K für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden.
6In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es im Gegensatz zu Deutschland so, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung für das Grundstück bereits vorliegt - so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel. Dies ist aus dem Lageplan ersichtlich. …"
7Dieser Nachtrag enthält außerdem u.a. den Abdruck eines am 01.09.2005 in Hamm geschlossenen Vertrages zwischen dem Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin und einer "Rechtsanwaltskanzlei M2, P-Straße, ####1 C" über die Mittelverwendungskontrolle. Rechtsanwältin M2 war jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau des Beklagten; das Paar hatte zu diesem Zeitpunkt bereits das erste gemeinsame Kind (Geburt im Dezember 2006). Diese Beziehung ist dem Kläger nicht offenbart worden. Er zahlte die Einlage nebst Agio, wie seine Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat mitteilten, am 23.02.2007. Unter dem 27.09.2007 verfasste der Beklagte im Namen der Komplementärin ein Informationsschreiben an die Anleger, in dem er u.a. mitteilte, es habe "bis heute" gedauert, "eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten".
8Seit Anfang 2008 ermittelt die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Anlagebetrugs; infolge dieser Ermittlungen kam es auch zum Erlass eines dinglichen Arrests nebst Pfändung in das Kontoguthaben der Gesellschaft. Mit Schreiben vom 07.10.2008 forderte der Kläger die Fondsgesellschaft erfolglos zur Rückzahlung der Zeichnungssumme nebst Agio sowie "entgangenen Gewinns in Höhe von 4 % seit Zeichnung" auf. Das Projekt ist nicht realisiert worden; es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte. Der Beklagte hält sich dauerhaft unter einer nicht näher bekannten Anschrift in Dubai auf.
9Der Kläger hat behauptet, das Beteiligungsangebot vom 15.07.2005 bzw. der Nachtrag vom 10.10.2005 seien in wesentlichen Teilen unvollständig und fehlerhaft. Es habe noch keine Baugenehmigung für das Projekt vorgelegen, so dass die avisierte Inbetriebnahme des Hotels Mitte 2007 von vornherein unrealistisch gewesen sei. Bis heute bestehe für das Grundstück "keine ausreichende Genehmigungssituation". Zum Erhalt der Genehmigung hätte es der Einschaltung einer Beratungsgesellschaft und ferner einer Bauträgergesellschaft bedurft, die eine Lizenz für entsprechende Hochbauten besitze. Im Informationsschreiben vom 27.09.2007 habe der Beklagte mit der Bekundung, die Fa. K habe "die notwendigen Genehmigungen für den Beginn des Baus erst im März 2007" erhalten, indirekt selbst zugegeben, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Selbst das im Prospekt aufgemachte "worst case Szenario" sei von Einkünften aus dem Hotelbetrieb ab Mitte 2007 ausgegangen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, den Anlegern hätte auch die persönliche Beziehung zwischen dem Beklagten und der als Mittelverwendungskontrolleurin ausgewiesenen Rechtsanwältin M2 offenbart werden müssen. Schließlich sei der zwischen der Fondsgesellschaft und der K vereinbarte Festpreis, der im Nachtrag auch wahrheitswidrig als durch das Projektmanagement D "verifiziert" bezeichnet worden sei, für die schlüsselfertige Errichtung des Objekts deutlich überhöht gewesen. Bei wahrheitsgemäßer Aufklärung hätte er, der Kläger, sich an der Gesellschaft nicht beteiligt.
10Der Kläger meint, der Beklagte hafte ihm aus dem Institut der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung. Bereits die fehlenden Hinweise auf mögliche Bauverzögerungen begründeten einen rechtlich relevanten Prospektmangel. Der Beklagte sei als Initiator und "beherrschende Figur" selbst haftbar.
11Mit seiner am 28.11.2008 eingegangenen Klage, deren Zustellung zunächst unter der Anschrift B-Weg in I2 und sodann spätestens am 18.05.2009 an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgt ist, hat der Kläger beantragt,
121.
13die I GmbH & Co. KG sowie Y
14gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 10.500,--€ nebst Zinsen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe seit dem 09.02.2007 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung vom 09.02.2007 erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Gesellschafter der Beklagten,
152.
16festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Verzug befinden.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er hat behauptet, es hätten keine Prospektmängel vorgelegen. Für das Grundstück, das die K erworben habe, habe tatsächlich eine Baugenehmigung für ein Hotel bestanden. In Dubai sei ein Erwerb von Grundstücken durch Ausländer oder ausländische Firmen nur möglich, wenn eine Genehmigung für eine bestimmte Art der Bebauung vorgesehen sei; diese Baugenehmigung erfolge im Rahmen eines sogenannten Affection Plan und habe im Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers existiert. Infolge eines Mitte 2006 stattgefundenen Wechsels der Zuständigkeiten der Behörden (von der F zur F2 als neuem "Master Developer") seien neue Genehmigungen erforderlich geworden, die die Fa. K aber von der F2 am 21.10.2007 im selben Umfang erhalten habe, wie sie zuvor bereits von der F erteilt worden seien. Es habe sich dabei also um die "wiederholte Genehmigung desselben Bauvorhabens" gehandelt. Im Prospekt (S. 10 und 12) fänden sich auch ausreichend deutliche Hinweise auf Fertigstellungs- und/oder Abnahmerisiken, ferner auf rechtliche Risiken. Der Kläger könne sich überdies nicht auf eine etwaige mangelhafte Mittelverwendungskontrolle berufen, denn der zugrunde liegende Vertrag betreffe allein die Rechtsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und Rechtsanwältin M2. Weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Mittelverwendungskontrolle noch im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Nachtrags habe eine persönliche Beziehung zwischen ihm und Frau M2 bestanden. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe des Festpreises seien unsubstantiiert und rechtlich ohne Bedeutung. Die Fondsgesellschaft selbst sei im Übrigen für Prospekthaftungsansprüche nicht passivlegitimiert. Der Beklagte hat sich ferner auf die Verjährung sämtlicher Ansprüche wegen etwaiger Prospektmängel berufen.
20Der Kläger hat die Klage gegen die W GmbH, X und die T Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH erweitert.
21Er hat die Auffassung vertreten, nach dem maßgeblichen Verständnis eines Beteiligungsinteressenten seien die Ausführungen im Prospekt, wonach "selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel" vorliege, nur dahin zu verstehen gewesen, dass alle für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen bereits erteilt worden seien. Der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle sei ein "Scheinvertrag"; schon seit Frühjahr 2006 seien beide Personen auch miteinander verheiratet. Ein weiterer Prospektmangel liege darin, dass der Eindruck vermittelt werde, die Fondsgesellschaft selbst werde das Eigentum an dem Grundstück erwerben. Tatsächlich sei aber das Grundstück nicht übertragen worden; es sei davon auszugehen, dass noch nicht einmal eine vertragliche Verpflichtung der K bestehe, das Grundstück auf die Fondsgesellschaft zu übertragen.
22Mit Beschluss vom 12.10.2009 hat das Landgericht das Verfahren gegen den Beklagten abgetrennt und der diesbezüglichen Klage mit Urteil vom 23.11.2010 aus dem Rechtsgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) stattgegeben.
23Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte den Abweisungsantrag weiter. Er meint, das Landgericht habe seine Überzeugung unzulässigerweise auch auf Aussagen von Zeugen im Ermittlungsverfahren gestützt, ohne sie persönlich angehört zu haben. Die Voraussetzungen für die Einführung solcher Aussagen hätten nicht vorgelegen, während die von ihm, dem Beklagten, benannten Zeugen nicht vernommen worden seien. Zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB habe weder der Kläger einlassungsfähig vorgetragen noch das Landgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen, zumal ein entsprechender Vorsatz nicht unterstellt oder aus bloß missverständlichen oder eventuell unklaren Prospektaussagen gefolgert werden dürfe, wie auch das BVerfG wiederholt festgestellt habe.
24Im Übrigen seien auch die Feststellungen des Landgerichts zur Fehlerhaftigkeit des Prospekts unzutreffend. Die Auffassung, der Prospekt bzw. der Nachtrag suggerierten das Vorliegen einer Baugenehmigung etwa "im Sinne der bayerischen Bauordnung", sei nicht haltbar. Die betreffende Textpassage könne vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, dass der Erwerb eines Grundstücks stets vom Bestand einer Baugenehmigung für ein konkretes Objekt abhänge. Mit "Baugenehmigung" sei hier offensichtlich vielmehr nur eine bestimmte Art der Bebauung gemeint. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei, sei bereits im Juni 2005 die Prüfung und Genehmigung des "Master Plan" für den betreffenden Bereich "The City" erfolgt, wobei es sich um das städtebauliche Konzept ähnlich einem Bebauungsplan handele. Im August 2005 sei der Fa. K sodann von der seinerzeit zuständigen Behörde (F) mitgeteilt worden, dass " die Genehmigung zum Bau eines Hotels auf dem Grundstück AA-015 … entsprechend dem Affection Plan vom 14.08.2005 bestehe". Der Affection Plan, der sich ausschließlich auf das konkret zu errichtende Gebäude beziehe, bestätige die genaue Lage des Grundstücks, lege die Art der Nutzung und die Bebaubarkeit fest, ferner die Gesamtfläche des Grundstücks, die bebaubare Grundstücksfläche, das Gesamt-Bauvolumen, die Anzahl der Stockwerke, den einzuhaltenden Abstand von den Grundstücksgrenzen, die Ausrichtung des Gebäudes sowie die Lage der Zufahrt für Kraftfahrzeuge. Die bestehende Genehmigung sei dann von der F mit Bestätigung vom 18.07.2006 antragsgemäß auf eine Geschosszahl von 34 erweitert worden ("G+34"). Es sei nicht voraussehbar gewesen, dass im Oktober 2006 die Zuständigkeit von der F auf die Behörde F2 gewechselt sei, so dass sowohl der Master Plan als auch der Affection Plan von ihr neu hätten genehmigt werden müssen, was jedoch am 21.10.2007 erfolgt sei. Es habe auch keine Täuschung über persönliche Verflechtungen vorgelegen. Ihn, den Beklagten, treffe auch keine sekundäre Darlegungslast, weil er nur vortragen könne, dass eine nähere persönliche Beziehung zur Frau M2 bis Februar 2006 nicht bestanden habe. Frau M2 habe im Übrigen sowohl die Zahlungen für das Grundstück als auch die Freigabe der Mittel ordnungsgemäß überwacht.
25Der Beklagte beantragt,
26das Urteil des Landgerichts Dortmund aufzuheben und die Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er bekräftigt seine Auffassung, wonach über das Vorliegen "der Baugenehmigung" getäuscht worden sei; es bleibe auch bei dem Vortrag, dass eine Baugenehmigung bis heute nicht existiere. Die Feststellungen des Landgerichts seien nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei auch schon im Zeitpunkt der Einsetzung der Frau M2 als Mittelverwendungskontrolleurin mit ihr liiert gewesen; im Übrigen treffe ihn eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Prospektangaben. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, die Berufung des Beklagten sei schon unzulässig, weil er keine eigene ladungsfähige Anschrift benenne.
30Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
31II.
32Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache nur geringfügig Erfolg.
331.
34Der Senat ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus den Regelungen der ZPO über die örtliche Zuständigkeit. Für vertragliche und quasivertragliche Ansprüche folgt sie aus § 29 Abs. 1 ZPO. Maßgebend ist insoweit, wo die streitigen Primärverpflichtungen, hier also Aufklärungs- und Offenbarungspflichten, zu erfüllen waren (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 23). Da im Zeitpunkt des Beitritts sowohl die Gründungsgesellschafter einschließlich des Beklagten als auch der Kläger ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, waren diese Pflichten auch im Geltungsbereich der ZPO zu erfüllen. Dies gilt entsprechend für die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen aus einer etwaigen Verletzung dieser Pflichten. Die internationale Zuständigkeit im Hinblick auf deliktische Ansprüche folgt aus § 32 ZPO.
352.
36Die Berufung ist zulässig. Es ist unschädlich, dass der Berufungskläger seine aktuelle Anschrift in Dubai nicht mitgeteilt hat. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (NJW 1988, S. 2114) ergibt sich nichts anderes.
373.
38Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Einlage nebst Agio, insgesamt also in Höhe von 10.500,--€, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung zu.
39a)
40Es bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten Ansprüche aus sog. Prospekthaftung im engeren Sinne, hier gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44 - 47 BörsG oder gem. § 13 a Abs. 1 VerkprospektG, zustehen.
41Wenngleich im vorliegenden Fall das VerkprospektG in der Fassung des AnSVG ab dem 01.07.2005 Geltung beansprucht, setzt die "Haftung bei fehlerhaftem Prospekt" gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44 - 47 BörsG voraus, dass es zu einer Veröffentlichung des Prospekts im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 VerkprospektG gekommen ist (s.a. Bohlken/Lange, DB 2005, S. 1259, 1260; Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 45 BörsG Rn. 70). Davon ist im zumindest im Hinblick auf den Nachtrag nicht auszugehen, wie der Kläger im Parallelverfahren 8 U 51/11 selbst vorgetragen hat. Die Voraussetzungen einer "Haftung bei fehlendem Prospekt" gem. § 13 a Abs. 1 VerkprospektG sind ebenfalls gegenwärtig nicht feststellbar. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft ist, ob der Beklagte als Emittent oder Anbieter im Sinne der Vorschrift zu gelten hat, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger der Gesellschaft "innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot" beigetreten ist.
42b)
43Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der Kläger den Beklagten aus dem Rechtsinstitut der sog. bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung (auch Prospekthaftung im engeren Sinne) in Anspruch nehmen kann, so dass die umstrittene Frage dahinstehen kann, ob dieses Rechtsinstitut nach dem Inkrafttreten des AnSVG noch Anwendung findet (verneinend Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 311 Rn. 68; Kind/Bruchwitz, BKR 2011, S. 10; bejahend Münchener Kommentar BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 188f.).
44c)
45Denn der Beklagte haftet dem Kläger jedenfalls gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (sog. uneigentliche Prospekthaftung oder Prospekthaftung im weiteren Sinne, Haftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens).
46aa)
47Die Haftung gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB greift auch dann ein, wenn zugleich die Voraussetzungen der Prospekthaftung vorliegen (BGH, Urt. vom 7. Juli 2003 - Az. II ZR 18/01).
48bb)
49Wer den Interessenten für eine Kapitalanlage als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts (u.a. BGH, a.a.O. und Urt. vom 14. Juli 2003 - Az. II ZR 202/02). Für das Verschulden von zugezogenen Verhandlungsgehilfen hat er gemäß § 278 BGB einzustehen. Diese Haftung trifft auch den Beklagten als Gründungskommanditisten.
50Dass der Kläger sich "lediglich" als Treuhandkommanditist beteiligte, ändert daran nichts. Denn es lag ein "offenes Treuhandverhältnis" vor; aufgrund der Gestaltung im Gesellschaftsvertrag (insbesondere in § 5, wonach die Treugeber u.a. im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft wie Kommanditisten behandelt werden und dieselben Rechte und Pflichten wie diese haben; "Verzahnung" von Gesellschaft und Treuhand) ist der Beklagte nach den Maßstäben des BGH (insbesondere II ZR 163/86 - NJW 1987, S. 2677; BGH III ZR 361/04 und BGH II ZR 326/04) als (direkter) Vertragspartner des Klägers anzusehen.
51Unerheblich ist es schließlich, dass es zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht zu einem persönlichen Kontakt gekommen ist, denn die Bezeichnung des Haftungstatbestandes (Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens) ist aus der Abgrenzung zur Inanspruchnahme "typisierten" Vertrauens zu verstehen, inhaltlich aber nicht mit demjenigen der Vertreter- oder Sachwalterhaftung identisch (BGH WM 1985, S. 533).
52cc)
53Den Beklagten traf als Gründungskommanditisten und künftigen Vertragspartner des Klägers die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (BGH Az. II ZR 202/02). Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen diese richtige und vollständige Informationen enthalten. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte zumindest unter den folgenden Gesichtspunkten nicht genügt:
54(1)
55Die Angaben in Prospekt und Nachtrag zur behördlichen Genehmigungssituation des Projekts sind zumindest missverständlich und damit unzulänglich.
56Auch nach Auffassung des BGH (Urt. vom 7.4.2003 - Az. II ZR 160/02 - BKR 2003, 502) ist die Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung für die Anlageentscheidung an einem Immobilienprojekt von grundlegender Bedeutung, so dass die unrichtige Darstellung im Prospekt, die die baurechtliche Zulässigkeit eines Projekts als gesichert darstellt, Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen kann. Ein solcher Fall liegt hier vor:
57Im Prospekt (S. 93 "Die rechtlichen Grundlagen" Stichwort "Baugenehmigung")
58findet sich zunächst die Aussage, in Dubai sei "die Baugenehmigung an das Grundstück gebunden" und dieses dürfe "nur mit erteilter Baugenehmigung veräußert werden". Der Nachtrag ("Die Informationen zum Grundstück") enthält sodann u.a. die bereits wörtlich zitierte Information, wonach das Grundstück nunmehr für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden sei und deshalb - entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen in Dubai - eine Baugenehmigung bereits vorliege, hier also "selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel" bestehe.
59Mit diesen Ausführungen wird bei einem durchschnittlichen Anleger, der sich über den Inhalt des Begriffs "Baugenehmigung" nach deutschem oder gar nach dem ersichtlich maßgeblichen Ortsrecht keine näheren Gedanken macht, der Eindruck erweckt, der Realisierung des Projekts stünden jedenfalls baubehördliche Hindernisse nicht mehr entgegen. Dieser Eindruck ist unrichtig, weil die Ausführung des Hotelprojekts unstreitig weiterer Genehmigungen bedurfte. Das Erfordernis solcher Genehmigungen ergibt sich bereits aus dem Informationsschreiben der Komplementärin vom 27.09.2007, in dem es u.a. heißt, es habe "bis heute" gedauert, "eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten". Dass das Erfordernis etwa auch dieser Sondergenehmigung im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht bekannt oder zumindest erkennbar gewesen sei, macht auch der Beklagte nicht geltend. Seine Ausführungen zum Vorhandensein einer dem deutschen Recht vergleichbaren "Bebauungsgenehmigung" in Form des sog. Affection Plan im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers können ebenso als richtig unterstellt werden wie die Darstellung, dass es im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2006 zu einem nicht vorhersehbaren Wechsel in den Behördenzuständigkeiten gekommen ist. Dieser Vortrag ändert nichts daran, dass das Projekt im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nur über teilweise Genehmigungen verfügte, während der Nachtrag erkennbar geeignet war, den Eindruck vollständiger Genehmigung hervorzurufen. Diese Missverständlichkeit der Darstellung im Nachtrag bezüglich der Genehmigungssituation wird auch nicht durch die Risikohinweise im Prospekt selbst behoben, auf die sich der Beklagte beruft (S. 10 "Fertigstellung des Anlageobjekts", S. 12 "Rechtliche Risiken bei Auslandsinvestitionen"). Diese Textpassagen erwähnen etwaige (bau-)behördlich bestehende Realisierungshindernisse oder -verzögerungen schon nicht ausdrücklich, sondern lenken den Blick des Lesers auf die Möglichkeit des "vertragswidrigen Verhaltens" von "Vertragspartnern", somit gerade nicht auf behördlicherseits verursachte "Schwierigkeiten".
60(2)
61Darüber hinaus enthält der Prospektnachtrag unvollständige Angaben zur Mittelverwendungskontrolle.
62Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Abdruck eines Vertrags "über die Mittelverwendungskontrolle" mit der "Rechtsanwaltskanzlei M2" vom 01.09.2005 den Eindruck erweckt, es finde eine objektive Kontrolle durch eine von den Gründungsgesellschaftern unabhängige, in C praktizierende Rechtsanwältin statt. Der Installation dieser Kontrollinstanz kam aus Sicht eines Anlegers um so größere Bedeutung zu, als die rechtlichen Beziehungen zwischen der Fondsgesellschaft und der Fa. K ungeklärt waren. Der solchermaßen vermittelte Eindruck traf am 09.02.2007 jedoch nicht mehr zu und hätte deshalb richtig gestellt werden müssen. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung des Klägers lag eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin M2 und dem Beklagten vor, wie sich auch aus der Berufungsbegründung des Beklagten ergibt ("erstmals im März 2006 einander näher gekommen"; Geburt der gemeinsamen Tochter im Dezember 2006), wobei es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob der Beklagte mit Frau M2 im April 2006 im US-Bundesstaat Nevada sogar rechtlich wirksam die Ehe schloss.
63dd)
64Dem Beklagte obliegt der Nachweis, die Aufklärungspflichtverletzungen nicht vertreten zu müssen (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Diesen Nachweis hat er nicht geführt. Bezüglich sämtlicher genannter Aufklärungsdefizite müsste der Beklagte vortragen und beweisen, dass ihm insoweit auch keine Fahrlässigkeit zur Last fiel, er also bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Anleger in den betreffenden Punkten zumindest unvollständig informiert wurden. Der Beklagte hat keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Auch soweit er sich darauf beruft, mit der Aussage, das Grundstück habe "eine Baugenehmigung", der Meinung gewesen zu sein, die Anleger zutreffend und umfassend unterrichtet zu haben, kann er den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht ausräumen, weil ihm hätte auffallen müssen, dass damit zumindest Missverständnisse heraufbeschworen wurden.
65ee)
66Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anlageentscheidung bei vollständiger Aufklärung nicht getroffen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (vgl. BGH, a.a.O., Az. II ZR 202/02). Für die Ursächlichkeit des Prospektfehlers spricht deshalb eine tatsächliche Vermutung, dass sich der Geschädigte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn.39). Der Beklagte trägt keine Gesichtspunkte vor, die diese Vermutung entkräften könnten.
67ff)
68Der Anleger, der nicht richtig oder nicht vollständig aufgeklärt worden ist, ist so zu stellen, als hätte er die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann deshalb von dem Aufklärungspflichtigen die Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Beteiligung, verlangen (z.B. BGH Az. II ZR 329/04 - NJW 2006, S. 2042).
69Der Schadensersatzanspruch umfasst auch einen entgangenen Gewinn, der dadurch entstanden ist, dass die investierten Mittel nicht anderweitig angelegt worden sind (§ 252 BGB). Der Annahme des Landgerichts, wonach der Kläger anderweitig eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 4 Prozentpunkten p.a. erzielt hätte, ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für den Zeitraum vom 23.02.2007 bis zum 27.04.2009. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger entgangenen Gewinn in Form der beanspruchten Verzinsung auch für den Zeitraum bis dahin verlangt. Denn es weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Zahlung der 10.500,--€ bereits zuvor erbracht hat, so dass ihm infolge dieser Investition auch erst ab dem 23.02.2007 ein Gewinn entgangen sein kann.
70gg)
71Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die Verjährung der Ansprüche aus uneigentlicher bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung bestimmt sich nach §§ 195, 199 BGB. Die 3-Jahres-Frist begann frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der am 09.02.2007 erfolgte Beitritt geschah, mithin am 01.01.2008. Sie ist mit der Zustellung der Klage, die spätestens am 18.05.2009 erfolgte, rechtzeitig gehemmt worden.
72d)
73Ob das Landgericht eine Haftung des Beklagten auf der Grundlage des § 826 BGB zu Recht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben.
744.
75Der Kläger kann ferner die Verzinsung des Anlagebetrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für die Zeit ab dem 19.05.2009 aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.
765.
77Der Kläger hat ferner ein Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten hinsichtlich der Zug um Zug zu übertragenden Rechte (§§ 256 Abs. 1 ZPO, 274 Abs. 2 BGB).
78Der Beklagte befindet sich spätestens mit der Stellung seines Antrags auf Klageabweisung bezüglich der Übernahme der ihm angebotenen Rechte und Ansprüche des Klägers aus der Beteiligung an der I GmbH & Co. KG in Annahmeverzug.
79Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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