Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 236/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1500 €.
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G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 1 GewSchG, 95 Abs. 1 Nr 4, 87 Abs. 4 FamFG, 890, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat in zutreffender Weise eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung durch den Antragsgegner festgestellt.
3Der Antragsgegner rügt mit seiner Beschwerde, der Festsetzungsbeschluss sei zu Unrecht ergangen, da er nicht schuldhaft gegen das ihm auferlegte Unterlassungsgebot verstoßen habe. Am 13. 6. 2011 habe er zunächst telefonierend am Busbahnhof in C gestanden. Nach Beendigung des Gesprächs habe er von dort aus nach O fahren wollen und hierbei die Umgehungsstraße von D kommend in Richtung O befahren. Auf dem Weg habe er bemerkt, dass er dringend eine Notdurft habe verrichten müssen, so dass er sich entschlossen habe, eine öffentliche Toilette in der Innenstadt am Rathaus aufzusuchen. Er sei dann von der Umgehungsstraße links ab in Richtung Innenstadt gefahren und dann am Autohaus X vorbeigefahren, wo er die Antragstellerin mit der gemeinsamen Tochter habe stehen sehen. Es sei jedenfalls nicht richtig, dass er mit seinem Fahrzeug bei der Firma X gestanden habe. Den Zettel habe er nicht in den Briefkasten der Antragstellerin geworfen. Die Handynummer habe er noch in seinem eigenen Handy abgespeichert gehabt und versehentlich aufgerufen. Es könne ferner sein, dass er am 5.6.2011 die I1 Straße befahren habe. Zu dieser Zeit habe er sich um eine Anstellung bei der Firma Fliesen I1 GmbH & Co. KG in der C1-straße beworben; in diesem Zusammenhang sei er häufiger, auch am Wochenende, bei seinem möglichen Arbeitgeber gewesen, da von beiden Seiten noch Gesprächsbedarf bestanden habe.
4Dieses Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, durch das die Feststellung einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gerügt wird, führt zu keiner von den Feststellungen des Amtsgerichts abweichenden Beurteilung der vom Antragsgegner am 13. 6. und 5.6.2011 schuldhaft begangenen Verstöße gegen die Unterlassungsanordnung vom 4.11.2010 in Verbindung mit dem am 31. 3. 2011 verkündeten ergänzenden Beschluss. Der Antragsgegner räumt selbst ein, am Sonntag, den 5.6.2011, gegen 20:00 Uhr die I Straße befahren zu haben und damit entgegen der Unterlassungsverfügung direkt an dem Haus der Antragstellerin vorbeigefahren zu sein. Eine Notwendigkeit hierfür bestand für ihn keinesfalls. Er musste nicht die I Straße befahren, um zu seinem Arbeitgeber in der C1-straße zu gelangen. Hierzu konnte er auch die südliche Umgehung um
5C befahren und dann - ohne an dem Haus I Straße 40 vorbeizufahren - von dort aus direkt in die C1-straße fahren. Dass diese Strecke möglicherweise, falls er von seiner Wohnung in S kam, einen geringfügigen Umweg beinhaltet, ist von ihm zur Einhaltung der gegen ihn ergangenen Ordnungsverfügung in Kauf zu nehmen. Im Rahmen der mündlichen Erörterung vor dem Amtsgericht am 31.3.2011 war dem Antragsgegner auch nochmals eindrücklich der Sinn und Zweck des Unterlassungsverbots vor Augen geführt worden. Ebenfalls war es nach seiner eigenen Einlassung nicht erforderlich, dass er am 13.6.2011 an dem Gelände des Autohauses X - diese Firma befindet sich in einer Entfernung von 170 m zu der Wohnanschrift der Antragstellerin - vorbeifuhr. Auch wenn er zur damaligen Zeit möglicherweise den Drang verspürte, alsbald eine Toilette aufzusuchen, hätte er hierbei den gebotenen Entfernungsradius von 200 m zur Wohnanschrift der Antragsteller einhalten müssen und auch können.
6Soweit schließlich der Inhalt des von der Antragstellerin in ihrem Briefkasten vorgefundenen Zettels den dringenden Verdacht nahelegt, dass dieser vom Antragsgegner verfasst und dort eingeworfen wurde, lässt sich dies allerdings mit der erforderlichen Sicherheit zulasten des Antragsgegners nicht feststellen, ebenfalls nicht, dass dieser schuldhaft die Telefonnummer der Antragstellerin angewählt hat.
7Jedoch steht fest, dass der Antragsgegner die oben geschilderten beiden Verstöße schuldhaft begangen hat. Gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen im Übrigen keine Bedenken. Ein Ordnungsgeld von 1000 € erscheint erforderlich, um den Antragsgegner nunmehr zur Beachtung der ihm auferlegten Unterlassungspflicht anzuhalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Unterlassungsanordnung unter dem Datum des 20.3.2010 gegen ihn erlassen wurde und er gegen diese im Sommer 2010 mehrfach verstoßen hat, so dass schließlich gegen ihn in dem Verfahren 12 F 419/09 AG Coesfeld bereits ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt wurde. Die Festsetzung dieses Ordnungsgeldes hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, weitere Verstöße zu begehen, so dass es nunmehr der Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes bedurfte, um ihn von weiteren Verstößen abzuhalten.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Absatz 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Erzwingungsinteresse der Antragstellerin; insoweit erscheint eine Bemessung mit 1500 € gerechtfertigt.
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