Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 248/11
Tenor
Der am 28. Juli 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich (Abs. 2 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin bei der E Rentenversicherung C zu Versicherungsnummer ## ###### B ### zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1533 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E Rentenversicherung X zu Versicherungsnummer ## ####### F ###, bezogen auf den 31.10.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgeg-ners bei der E Rentenversicherung X zu Versicherungsnummer ## ###### F ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,2188 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E Rentenversicherung C zu Versicherungsnummer ## ###### B ###, bezogen auf den 31.10.2010 , übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der U F AG zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.751,62 €, bezogen auf den 31.10.2010, nach Maßgabe der Pensionsordnung der I AG vom 1.1.1987 mit Besitzstandsregelung und der U Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich vom 29.11.2010 übertragen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im
Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Ehe-leute gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der beteiligten U F AG ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64 Abs. 1 FamFG zulässig und sachlich auch begründet.
3Das Amtsgericht hat zu Unrecht die von der U F AG in deren Auskunft vom 28. 1. 2011 angegebenen Kosten der internen Teilung im Sinne des § 13 VersAusglG in Höhe von insgesamt 400 € auf insgesamt 250 € gekürzt mit der Folge, dass es hiervon lediglich einen hälftigen Betrag in Höhe von 125 € von dem als Ausgleichswert vorgeschlagenen Kapitalwert über 9951,62 € in Abzug gebracht und damit ein Anrecht in Höhe von 9826,62 € anstatt des vorgeschlagenen Ausgleichswertes von 9751,62 € zu Gunsten der Antragstellerin übertragen hat. Das Amtsgericht hat hierzu gemeint, dass über einen pauschalen Betrag von 250 € hinausgehende Kosten der internen Teilung nicht dargelegt und deshalb nicht anzuerkennen seien.
4Gemäß § 13 VersAusglG dürfen nur die angemessenen Kosten der internen Teilung mit dem Ausgleichswert hälftig verrechnet werden. Der Versorgungsträger ist stets befugt, die tatsächlich aufgrund der Durchführung der internen Teilung bei ihm entstandenen Kosten abzurechnen, die er im Einzelfall darzulegen hat. Aus Gründen der Vereinfachung im Hinblick auf den hohen Aufwand für die Darlegung der tatsächlich anfallenden Kosten bietet es sich jedoch an, die Kosten zu pauschalieren, wozu die Versorgungsträger befugt sind. Derzeit werden in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG 2-3 % des ehezeitbezogenen Deckungskapitals als angemessen erachtet (vergleiche hierzu Götsche, Versorgungsausgleich: Kosten der internen Teilung, in FamRB 2011,318 ff. m.w.N.; OLG Bremen FamRZ 2011,895; OLG Celle FamRZ 2011,723). Da allerdings eine Pauschalanwendung des Prozentsatzes bei sehr werthaltigen Anrechten zu hohen Teilungskosten führen würde, ist der prozentual pauschalierte Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag zu begrenzen. Dieser kann allerdings nicht bereits mit einem Betrag von 250 € angesetzt werden. Teilungskosten umfassen die mit der Aufnahme einer weiteren Person in das Versorgungssystem und der laufenden Verwaltung ihres Anrechtes verbundenen Kosten. Die U Teilungsrichtlinien zum Versorgungsausgleich vom 29. 11. 2010 sehen Teilungskosten in Höhe von 2 % des Kapitalwertes, mindestens 400 € und höchstens 1000 € vor. Diese Regelung erfüllt die gesetzgeberische Vorgabe, auch bei sehr werthaltigen Anrechten den pauschalen Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag zu begrenzen und bei sehr kleinen Ausgleichswerten eine Mindestpauschale vorzusehen. Eine Kostenpauschale von 400 € beläuft sich im vorliegenden Fall auf 2,0% des ehezeitlichen Anteils des bestehenden Kapitalwertes von 19.903,24 € und ist somit angemessen (OLG Bremen, FamRZ 2011,895; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Celle FamRZ 2011,723). Zudem hat der Versorgungsträger seine bei einer internen Teilung tatsächlich entstehenden Kosten in seiner Beschwerdeschrift nachvollziehbar dargelegt. Entsprechend diesen Darlegungen der Beschwerdeführerin betrifft die große Mehrheit der Fälle des Versorgungsausgleiches kleinerer Anrechte von weniger als 20.000 €, und nur in etwa einem Drittel der Fälle wird diese Grenze überschritten. Nach einer von der Versicherung vorgelegten Analyse der tatsächlich entstehenden Kosten fallen jedoch durchschnittliche Kosten von 473 € an. Im Rahmen seiner Kostenbestimmung darf das Unternehmen jedoch eine Mischkalkulation zugrundelegen, womit sowohl die Interessen des Versicherungsunternehmens einerseits als auch die der Versicherten andererseits in ausreichendem und verhältnismäßigem Maße berücksichtigt und gewahrt werden. Vor diesem Hintergrund sind von dem ehezeitlichen hälftigen Kapitalwert von 9951,62 € die – pauschalierten - hälftigen Kosten der internen Teilung mit einem Wert von 200 € abzuziehen, so dass zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht über 9751,62 € zu begründen ist.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG ,81 FamFG.
6Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
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