Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II- 8 UF 120/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22. März 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Es verbleibt bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren gemäß Senatsbeschluss vom 22.08.2011.


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