Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 UF 197/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 3 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 14. Juni 2011 werden zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin zu 3 auferlegt.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.


Die Entscheidung des OLG Hamm ist durch den BGH-Beschluss

XII ZB 44/12 vom 20.11.2014 aufgehoben worden.

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