Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 106/11

Tenor

Auf die Beschwerde der AachenMünchener Lebensversicherung und die Anschlussbeschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungskonto Nr. 11 030867 N 036) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,1202 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 51 220669 K 509 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 51 220669 K 509) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,8359 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. 11 030867 N 036 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Aachen Münchener Lebensversicherung AG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 6.0 373 169.03) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.250,36 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen.

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Westfälische Provinzial Ver-sicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:L 6765551) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Westfälische Provinzial Ver-sicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:L 6765726) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei den Kommunalen Versor-gungskassen Westfalen-Lippe verbleibt es bei der Aussetzung des Verfah-rens.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übri-gen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.550,00 EUR festgesetzt (5 x 10 % von 5.100,00 EUR).


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