Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-5 U 131/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01. Juli 2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Ziffer 1) des Tenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von jeglicher, dinglicher und persönlicher Haftung für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Volksbank M eG aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 25.04.2002 (UrkR.-Nr.: **/2002 des Notars L, I3) freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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