Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-5 RVGs 99/11

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren für das Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen in Höhe von insgesamt 3.588,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 4.500,- € (i.W.: viertausendfünfhundert Euro) bewilligt.

 

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.


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