Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 WF 174/11
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren wird auf 10.260,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Be-schwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und in der Sache auch begründet.
3Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Vorliegend war über den Ausgleich von sechs Anrechten der Eheleute zu entscheiden. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten betrug ausweislich des Verfahrenswertbeschlusses für das Scheidungsverfahren 17.100,00 €. Der Verfahrenswert war daher gem. § 50 Abs. 1 FamGKG auf 10.260,00 € festzusetzen.
4Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG liegen nicht vor.
5Bei § 50 Abs. 3 FamGKG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nach Auffassung des Senats restriktiv zu handhaben ist. Das neue Versorgungsausgleichsrecht ist durch den Gesetzgeber aufwendig gestaltet worden und erfordert eine umfassende sachliche und sorgfältige Prüfung der Auskunft sowohl durch die Verfahrensbevollmächtigen als auch durch das Gericht. Diesem Aufwand ist auch im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war der Prüfungsaufwand nicht gering, weil nicht nur die Auskünfte, sondern auch die Versorgungsordnungen der Ärzteversorgung und der Apothekerkammer sowie die Teilungsordnung der A Dt. M AG und die Erläuterungen der C SE auszuwerten waren.
6Es handelte sich – mit Ausnahme der Anwartschaften bei der Firma D - auch nicht um eine Vielzahl kleinerer Anrechte, die zu einem Verfahrenswert führen, der zu den Anrechten außer Verhältnis steht. Denn die Summe der korrespondierenden Kapitalwerte der ausgeglichenen Anrechte der Eheleute belaufen sich auf über 250.000,00 €.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.
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