Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 193/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.11.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 40 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger jeden zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von 40 % sowie 60 % der weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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