Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-8 U 256/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.7.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Streitwert für die Berufungsinstanz: 53.685,65 Euro.


1

 

A.

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

B.

25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59

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