Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-22 U 53/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten zu 4)-6) wird das am 03.02.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

 

Die Drittwiderklage der Beklagten wird insgesamt abgewiesen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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