Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 98/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 17.05.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.441,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.294,47 € für die Zeit vom 09.06.2007 bis zum 16.05.2008 sowie aus 43.441,05 € für die Zeit ab dem 17.05.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.286,20 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den in 1. Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin zu 90 % und die Streithelferin selbst zu 10 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin zu 95 % und die Streithelferin selbst zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte und ihre Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte und ihre Streithelferin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 386.140,51 € festgesetzt.


1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556575859606162636465666768697071727374757677787980818283848586878889909192939495969798

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.