Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-1 W 20/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.02.2012 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Q vom 26.01.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 202.841,07 EUR festgesetzt.


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