Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 192/12
Tenor
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus H2 bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Der Antrag auf Zurückverweisung an eine andere Strafvollstreckungskammer wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der 51 Jahre alte Betroffene befindet sich seit dem 03.01.2011 im offenen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt C. Er verbüßt eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung. Im Hinblick auf das zugrundeliegende Urteil wurde die Bewährung einer zweijährigen Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug widerrufen; die Vollstreckung dieser Strafe ist im Anschluss notiert. Zwei Drittel beider Strafen werden am 26.12.2013 verbüßt sein, der Zeitpunkt der vollständigen Vollstreckung ist für den 28.08.2015 notiert.
4Die Ehefrau und der 17-jährige Sohn des Betroffenen leben in O.
5Im Vorfeld des Strafantritts hatte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen einer Abweichung vom Vollstreckungsplan derart, dass der Betroffene heimatnah in der JVA N die Strafe antreten könne, nicht zugestimmt.
6In dem ersten Vollzugsplan der JVA C vom 31.01.2011 wurde dem Betroffenen die Eignung für den offenen Vollzug zugesprochen und eine Prüfung seiner Eignung zum Freigänger für November 2011 vorgesehen.
7Seit Februar 2011 arbeitet der Betroffene als Gärtner beim Grünflächenamt der Stadt H2 ohne regelmäßige Aufsicht beanstandungsfrei. Der Leiter der JVA C bewertet sein Vollzugsverhalten insgesamt als vorbildlich.
8Ende Mai 2011 ging bei der JVA C das Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Kleve wegen der zweijährigen Freiheitsstrafe, deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, ein. Wegen dieser weiter zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wurde im Vollzugsplan vom 06.06.2011 der Zeitpunkt für die Prüfung, ob der Betroffene für den Freigang geeignet sei, auf den Juli 2012 hinausgeschoben.
9Der Betroffene hat mit Schreiben vom 22.07.2011, gerichtet an das Amtsgericht Bielefeld, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er eine Verlegung in die heimatnahe JVA N begehrt. Er hat seinen Verlegungswunsch zum einen damit begründet, so den Kontakt zu seiner Familie besser halten zu können, zum anderen damit, dass er als Disponent bei der Firma M GmbH in N, bei der ihm seine Stelle bis dahin freigehalten worden sei, arbeiten wolle. Er hat dargelegt, dass seine Frau aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen die 160 Kilometer weite Hin- und Rückfahrt zur JVA in C nicht bewältigen könne, sie könne sich die 68,- Euro teure Fahrt von ihrem Einkommen als „Hartz IV“- Bezieherin nicht leisten und sei aufgrund einer 30 %-igen Schwerbehinderung mit Einschränkung ihrer Beweglichkeit hierzu auch körperlich kaum in der Lage.
10Der Leiter der JVA C hat den an ihn weitergeleiteten Antrag der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit einer Stellungnahme vom 12.09.2011 vorgelegt. Er hält den Antrag des Betroffenen, weil dieser sich gegen die Vollzugsplanung und damit nicht gegen eine Maßnahme richte, für unzulässig. Nachdem vor dem Strafantritt des Betroffenen sich die JVA N geweigert habe, diesen sofort aufzunehmen, bleibe jetzt nur die Möglichkeit, die heimatnahe Verlegung im Wege der Progression nach dem Erreichen des Freigängerstatus´ anzustreben.
11Die Ehefrau des Betroffenen wandte sich an den Petitionsausschuss des Landtags, der ihr mit Schreiben vom 12.01.12 mitteilte, der Leiter der JVA C habe zugestimmt, ihren Mann zur Sicherung seines Arbeitsplatzes im März 2012 in die JVA N zu verlegen. Der Betroffene hat der Strafvollstreckungskammer mit am 20.01.12 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass er nunmehr seine Arbeitsstelle verloren habe und um schnellstmögliche heimatnahe Verlegung bitte.
12Der Leiter der JVA C hat der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 31.01.2012 mitgeteilt, dass er den Zeitpunkt für die Freigangsprüfung mit Juli 2012 bereits zugunsten des Betroffenen wegen dessen vorbildlichen Vollzugsverhaltens gegenüber dem Regelfall deutlich vorverlegt habe, nach der anstaltsinternen Faustregel, wonach bei Gewalttätern die Zulassung zum Freigang nicht ein Drittel der voraussichtlichen Vollzugsdauer überschreiten solle, habe diese Prüfung für den Betroffenen eigentlich erst im Dezember 2012 angestanden, für den Fall des Nachweises eines Arbeitsplatzes habe er ihm seine heimatnahe Verlegung bereits ab März 2012 in Aussicht gestellt.
13Der Betroffene hat auf Anfrage der Strafvollstreckungskammer erklärt, er strebe weiterhin seine sofortige Verlegung an, weil er so eher in der Lage sei, den Kontakt zu seiner Familie zu halten und sich um eine Beschäftigung zu bemühen, die er nach seiner Entlassung fortführen könne.
14Mit Beschluss vom 29.02.2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und ausgeführt:
15Sie sei nur für die Überprüfung der Entscheidung der JVA C zuständig, soweit eine Entscheidung der JVA N zu überprüfen sei, falle dies in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts in Kleve. Die nach § 8 Abs.1 StVollzG von der JVA getroffene Ermessensentscheidung über die Verlegung sei rechtsfehlerfrei unter Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe getroffen worden, die JVA habe hierbei die im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung gefundenen „Faustregeln“ berücksichtigen dürfen. Eine Verlegung zur Aufrechterhaltung persönlicher und familiärer Beziehungen komme nur in Betracht, wenn dies als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheine. Erschwernisse bei der Abwicklung des Besuchsverkehrs, etwa durch eine weite Anreise, müssten die Besucher im Interesse eines geordneten Vollzugs im Sinne einer Differenzierung des Vollzugs nach § 141 StVollzG hinnehmen. Wenn eine Verlegung letztlich also nur der Besuchserleichterung dienen würde, seien die Voraussetzungen des § 8 Abs.1 Nr.1 StVollzG nicht erfüllt (so unter anderen auch das OLG Hamm in NStZ 2000, 464); besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwernisse seien nicht ersichtlich. Soweit mit der Vollzugsplanfortschreibung vom 06.06.11 eine Prüfung des Freigängerstatus´ des Betroffenen für den Juli 2012 in Aussicht genommen worden sei, erscheine diese Frist nach § 7 Abs.3 StVollzG zwar lang, aber nicht unangemessen lang, zumal ihre Abkürzung bei Hinzutreten neuer Umstände, insbesondere dem Finden eines freien Beschäftigungsverhältnisses, beabsichtigt sei.
16Gegen diese ihm am 06.03.2012 zugestellte Entscheidung hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 30.03.2012 am selben Tag beim Landgericht Bielefeld Rechtsbeschwerde eingelegt und unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H beantragt. Er macht die Verletzung materiellen Rechts, und zwar der §§ 8 Abs.1 und 11 Abs.1 Nr. 1 StVollzG, geltend. Die Entscheidung der JVA gegen eine sofortige Verlegung sei angesichts der erheblichen Probleme der Kontaktwahrung zu der Familie ermessensfehlerhaft, zumal vor dem Hintergrund, dass die JVA angesichts der Einschaltung des Petitionsausschusses einer Verlegung zur Sicherung des Arbeitsplatzes zugestimmt habe, allerdings zu spät, um den Arbeitsplatz des Betroffenen zu bewahren, und nunmehr die zeitnahe Verlegung vom Finden eines heimatnahen Arbeitsplatzes abhängig mache, obwohl dessen Suche für den Betroffenen von Bielefeld aus schwer zu bewerkstelligen sei. Die Verlegung als nicht unerlässlich abzulehnen, weil finanziell- oder gesundheitsbedingte Kontaktschwierigkeiten typische Erschwernisse des Strafvollzugs seien, widerspräche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 818/05).
17Die JVA habe ermessensfehlerhaft eine weitere Erprobungsfrist für die Freigängerprüfung festgesetzt. Das Hinzutreten der weiteren Freiheitsstrafe aufgrund der älteren Verurteilung könne sich auf die Eignung des Betroffenen zum Freigänger nicht auswirken.
18Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
19Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat Stellung genommen, er hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig.
20II.
21Die Rechtsbeschwerde, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war (§ 116 Abs.1 StVollzG), hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.
22Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war schon deshalb aufzuheben, weil sie den ihr zur Prüfung vorgelegten Verfahrensgegenstand nicht vollständig erfasst und damit ihrer Entscheidung möglicherweise einen falschen Prüfungsmaßstab zugrundegelegt hat.
23Der Antragsschrift und den weiteren Schreiben des Betroffenen ist zu entnehmen, dass er nicht nur die Verlegung in die JVA N begehrt, sondern sich auch gegen die Festlegung im Vollzugsplan wendet, nach der ihm die Zulassung zum Freigang verweigert und deren Prüfung erst für Juli 2012 festgelegt wird.
24Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei nicht um eine Planung, der der Charakter einer nach dem StVollzG anfechtbaren Maßnahme fehle.
25Die im Vollzugsplan erfolgte Festlegung hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen ist eine regelnde Maßnahme der Vollzugsbehörde, die Rechte des Gefangenen verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006, Az. 2 BvR 1383/03 in StraFo 2006, 429; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004, Az. 3 Ws 3/04 in StV 2004, 555; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2006, Az. 2 Ws 236/06 in StV 2007,200; Arloth, Strafvollzugsgesetz, Kommentar, 3. Auflage, zu § 7 Rdz.13).
26Bei der Festlegung zur Prüfung des Freigängerstatus´ handelt es sich um eine selbstständig nach § 109 StVollzG anfechtbare – und vom Betroffene tatsächlich angefochtene – Maßnahme des Leiters der JVA C. Eine entsprechende Sichtweise und hinreichende Prüfung der Ermessensentscheidung der JVA hinsichtlich der Lockerungsplanung nach den Grundsätzen des § 11 Abs.2 StVollzG lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Die Ausführungen zur Angemessenheit der Prüfungsfrist im Sinne des § 7 Abs.3 StVollzG reichen hierfür nicht aus.
27Die Rechtsbeschwerde war auch deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die Strafvollstreckungskammer bei der Beurteilung, ob die Entscheidung der JVA hinsichtlich der Verlegung des Betroffenen ermessensfehlerhaft erfolgt sei, erkennbar einen falschen Maßstab zugrundegelegt hat, der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht.
28Nach der vom Betroffenen zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2006 (Az. 2 BvR 818/05, in StV 2007, 201) hat der Gefangene bei Verlegungsentscheidungen nach § 8 Abs.1 Nr.1 StVollzG einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt. Geht ein Fachgericht bei der Prüfung der Ablehnung eines Antrags auf Anstaltswechsel davon aus, dass eine Verlegung zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen nur dann in Betracht komme, wenn dies als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheine, so überschreitet diese Normanwendung den eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs.1 StVollzG. Die Verlegung eines Gefangenen kommt rechtlich bereits dann in Betracht, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird. Bei der Prüfung der Ablehnung einer Verlegung darf die Strafvollstreckungskammer nicht mit der Erwägung, dass Kontaktschwierigkeiten aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder finanzieller Probleme keine besonderen, sondern typische Erschwernisse im Strafvollzug seien, auf die gebotene Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles verzichten. Eine solche unzulässige Pauschalbetrachtung ist mit dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Gefangenen unvereinbar (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2008, Az. 1 VAs 26/08 in JURIS, in dem der Senat von seiner früheren, im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsauffassung ausdrücklich abgerückt ist; Thüringer OLG, Beschluss vom 29.10.2007, Az. 334-336/07 in JURIS).
29Da eine Spruchreife in der Sache nicht besteht, wird die Strafvollstreckungskammer unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe die Entscheidungen der JVA C erneut zu überprüfen haben. Angesichts der im angefochtenen Beschluss geäußerten Ansicht, die Strafvollstreckungskammer sei für die Überprüfung von Entscheidungen der JVA N nicht zuständig, weist der Senat vorsorglich für den denkbaren Fall, dass das Vorliegen eines Einverständnisses der JVA N mit einer Verlegung entscheidungsrelevant sein könnte, darauf hin, dass eine diesbezügliche Entscheidung der JVA N als Mitwirkungshandlung in einem mehrstufigen Verwaltungsakt nicht selbständig anfechtbar wäre, sondern vielmehr der gerichtlichen Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer unterläge, die für die abgebende Justizverwaltung zuständig ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 Vollz (Ws) 190/95, in NStZ 1996, 208).
30Soweit der Betroffene die Verweisung an eine andere Strafvollstreckungskammer beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen, weil das Gesetz diese Möglichkeit nicht vorsieht und eine solche Verweisung unzulässig wäre /Arloth, a.a.O. zu § 119 Rdz.6).
31Angesichts der Erfolgsaussichten seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Betroffenen gemäß den §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114, 121 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen.
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