Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-19 U 19/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Oktober 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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