Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-11 UF 117/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Hamm vom 04.05.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Antragsgegnerin und jede andere Person, bei der sich die Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005 aufhalten, ist verpflichtet, die Kinder C und C2, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, Q-Straße in F, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, den Kindern gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung der Kinder in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) herauszugeben.

II. Der Antragsteller ist berechtigt, sich oder einer von ihm bevollmächtigten Person die bei den Gerichtsakten befindlichen Reisepässe der Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005 auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts aushändigen zu lassen oder sich diese übersenden zu lassen.

III. Der Antragsgegnerin wird vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs die Möglichkeit eingeräumt, die Kinder C und C2 bis zum 16. Juli 2012 freiwillig in die USA zurückzuführen. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Verpflichtung zu I. abwenden, indem sie bis zum 25. Juli 2012 dem Senat durch Vorlage einer Erklärung des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten oder einer US-amerikanischen öffentlichen Stelle nachweist, dass sie oder eine von ihr bestimmte Person die Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005 in die USA zurückgeführt hat.

III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV. Zum Vollzug von I. wird weiter angeordnet:

1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter I. aufgeführten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden.

3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt.

4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6. Das Jugendamt F ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

b) die Kinder C, geboren am 06.11.2002 und C2, geb. am 15.04.2005 nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

VI. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 7.000 EUR festgesetzt.


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